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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1892
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
58
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
15. Stück vom Jahre 1892.
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 81. Verordnung, die Abänderung der Verordnung zur Ausführung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 28. März 1892 betreffend; vom 15. September 1892.
Volume count:
81
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • § 101. Das stehende Heer.
  • § 102. Die Landwehr.
  • § 103. Der Landsturm.
  • § 104. Die Militärverwaltung.
  • § 105. Die Kriegsmarine.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

& 101. Das stehende Heer. 835 
5. Die höchste Friedensformation ist das Armeekorps; dasselbe 
bildet eine für die gesamte Organisation und Verwaltung der Armee in 
allen Beziehungen wichtige Einheit und es ist deshalb im Militärgesetz 
die Zahl und Verteilung der Armeekorps fest bestimmt. Ein Armee- 
korps besteht aus zwei bis drei Divisionen mit den erforderlichen Fuß- 
artillerie-, Pionier- und Trainformationen. Die gesamte Heeresmacht 
des Deutschen Reiches besteht aus fünfundzwanzig Armeekorps, von 
denen Bayern drei, Sachsen zwei, Württemberg eines, Preußen ge- 
meinschaftlich mit den übrigen Staaten und mit Elsaß-Lothringen 
neunzehn Armeekorps formieren ', Der Befehlshaber eines Armee- 
korps heißt »Kommandierender General«. 
Für mehrere Armeekorps, in der Regel für je drei bis vier, be- 
steht eine Armeeinspektion, die aber weder in taktischer noch 
administrativer Hinsicht, als eine Formation des Heeres zu be- 
zeichnen ist’). 
6. Die im vorstehenden aufgeführten Kadres, welche zur Aufnahme 
und Ausbildung der Mannschaften dienen, erfordern eine entsprechende 
Anzahl von Öffizieren, Unteroffizieren, Aerzten usw. Das Militärge- 
setz & 4 hat deshalb im Anschluß an die Regelung der Formationen 
auch die für dieselben erforderlichen militärischen Amts- (Offiziers-) 
Stellen normiert, hierbei aber einen ziemlich weiten Spielraum gelassen. 
Es sind im wesentlichen die in der preußischen Armee hergebrachten 
Einrichtungen und Bezeichnungen nur aufgezählt. 
Eine feste Zahl der im Heere zu besetzenden Offiziers-, Unter- 
offiziers- und Beamtenstellen ist nicht gesetzlich angeordnet; es ist aber 
andererseits auch die Bestimmung derselben nicht dem Belieben des 
Kaisers anheimgestellt, sondern es werden durch den Reichshaushalts- 
etat die für das Heer notwendigen Stellen und »die hieran erforder- 
lich werdenden Aenderungen« festgestellt). Indem das Militärgesetz 
84, Abs. 5°) dies ausdrücklich anerkennt, trifft es keine für das Heer- 
wesen eigentümliche Anordnung, sondern es erklärt nur eine Regel 
für anwendbar, welche für alle Verwaltungen Gültigkeit hat und deren 
Geltung für die Armeeverwaltung selbstverständlich ist, es sei denn, 
daß dieselbe davon besondersausgenommen wäre. Durch die erwähnte 
Anordnungim 84 des Militärgesetzes ist nur anerkannt, daß die allge- 
meinen Regeln des Budgetrechts durch Art. 62 und 63 der Reichsver- 
Hessen enthalten Vereinbarungen über die Formation der Kontingente, die aber nicht 
mehr dem gegenwärtigen Stande entsprechen. 
1) Reichsgesetz vom 14. Juni 1912. Reichsgesetzbl. S. 391. Da das preußische 
Gardekorps keinem Armeekorpsbezirk angehört, so wird das Gebiet des Deutschen 
Reiches in 24 Armeekorpsbezirke eingeteilt. Daselbst $ 5. 
2) Zurzeit gibt es 7 Armee-Inspektionen. Kabinettsorder vom 2. September 1912. 
Armeeverordnungsbl. S. 265. 
3) Bayern hat die Spezialetats selbständig aufzustellen und dabei die Ansätze 
des Reichsetats zur Richtschnur zu nehmen. Siehe oben S. 54. 
4) Ebenso das Gesetz vom 25. März 1899, Art. I, S4. Reichsgesetzbl. S. 214.
	        

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