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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1896
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
62
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
8. Stück
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 50.) Verordnung, die Herstellung und den Betrieb von Waarenaufzügen und Fahrstuhleinrichtungen betreffend.
Volume count:
50
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Konstruktions- und Betriebsvorschriften für Waarenaufzüge und Fahrstuhleinrichtungen in Fabriken und anderen Gewerbeanlagen, Niederlagen, öffentlichen Gebäuden und Gasthäusern.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • No. 44.) Bekanntmachung, Verleihung von Hofrang an die Obervermessungsinspektoren betreffend. (44)
  • No. 45.) Gesetz, die Sicherung der Baugewerken und der Bauhandwerker betreffend. (45)
  • No. 46.) Bekanntmachung, die Postordnung vom 11. Juni 1892 betreffend. (46)
  • No. 47.) Bekanntmachung, die Postordnung vom 11. Juni 1892 betreffend. (47)
  • No. 48.) Verordnung, die Abgabe stark wirkender Arzneimittel, sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße in den Apotheken betreffend. (48)
  • No. 49.) Dekret, Aenderungen des Statuts der Leipziger Hypothekenbank und der Befugniß zur Ausgabe von Inhaberschuldscheinen betreffend. (49)
  • No. 50.) Verordnung, die Herstellung und den Betrieb von Waarenaufzügen und Fahrstuhleinrichtungen betreffend. (50)
  • Konstruktions- und Betriebsvorschriften für Waarenaufzüge und Fahrstuhleinrichtungen in Fabriken und anderen Gewerbeanlagen, Niederlagen, öffentlichen Gebäuden und Gasthäusern.
  • No. 51.) Bekanntmachung, eine Anleihe der Stadtgemeinde Zittau betreffend. (51)
  • No. 52.) Verordnung, die Errichtung einer Königlichen Kommission für Geschichte betreffend. (52)
  • No. 53.) Bekanntmachung, die Vertretung des Vorsitzenden der Landrenten, Landeskulturrenten- und Altersrentenbank -Verwaltung betreffend. (53)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)

Full text

— 116 — 
D. 
Vorschriften 
für Jahrstuhleinrichtungen zur Beförderung einer oder mehrerer Personen, außer der 
bedienenden Person. 
I. Konstruktionsvorschriften. 
1. Der Förderschacht oder Förderraum muß von der nächsten Umgebung allseitig 
durch einen Verschlag abgeschlossen sein. 
2. Die Zugänge zum Förderschachte an den Förderstellen sind durch hinreichend 
hohe Thüren abzuschließen, welche sich nur dann öffnen lassen, wenn der Fahrstuhl die 
Förderstelle erreicht hat und zum Stillstand gekommen ist. Der Fahrstuhl darf sich 
nicht früher wieder in Bewegung setzen können, als bis die Thüren wieder geschlossen sind. 
3. Wo Gegengewichte in Anwendung kommen, sind deren Schächte oder Lutten bis 
auf den Boden des untersten Geschosses herabzuführen und oben sicher so zu verschließen, 
daß ein Herausschleudern der Gegengewichte nicht möglich ist; die Gegengewichte selbst 
sind mit sicheren Führungen zu versehen. 
4. Der Förderschacht oder Förderraum ist oben unter den Bewegungsorganen 
völlig sicher abzudecken. 
5. Die Fahrbühne ist durch Wandungen, die auch in engmaschigen Gittern be- 
stehen können, einzuschließen und mit einer entsprechenden Verdachung zu versehen. 
Die Thüren der Fahrbühne sind als Schiebethüren oder Fallgitter zu konstruiren. 
6. Mit jeder Fahrstuhleinrichtung muß ein Signalapparat verbunden sein, welcher 
ein in jeder Etage deutlich hörbares Zeichen giebt, wenn der Fahrstuhl in Bewegung 
gesetzt wird, oder es muß sich an jeder Förderstelle eine Vorrichtung befinden, welche den 
jeweiligen Stand der Fahrbühne deutlich erkennen läßt. 
7. Zur Feststellung der Fahrbühne müssen Stützriegel vorhanden sein, oder es 
muß bei Anwendung von Fördertrommeln unmittelbar an denselben mindestens ein An- 
triebsmechanismus angebracht sein, der vermöge seiner Konstruktion ohne Hinzutritt von 
Hülfsmechanismen den Rückgang der Fahrbühne unmöglich macht. 
Auf hydraulische Fahrstuhleinrichtungen finden diese Vorschriften keine Anwendung. 
8. Die Aus= und Einrückung des Fahrstuhlgetriebes darf nicht durch Verschiebung 
der Riemen erfolgen, dagegen sind Friktionskuppelungen zulässig. 
9. Jeder Fahrstuhl muß sich an den Endpunkten seiner Bahn selbstthätig ausrücken, 
so daß nach keiner Richtung eine Weiterbewegung desselben, noch der Gegengewichte, 
stattfinden kann. Diese Ausrückung darf nicht mit Stoß erfolgen, sondern muß sanft 
eingeleitet werden.
	        

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