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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1896
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
62
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
12. Stück
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 72.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 28. März 1896, die Wahlen für die zweite Kammer der Ständeversammlung betreffend.
Volume count:
72
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • No. 72.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 28. März 1896, die Wahlen für die zweite Kammer der Ständeversammlung betreffend. (72)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)

Full text

— 149 — 
& Zl. Im Falle des § 20 Absatz 2 des Gesetzes ist das Loos durch die Hand des Zu § 20 des 
Wahlvorstehers oder dessen Stellvertreters zu ziehen. Gesetzes. 
6 32. Das über die Wahlhandlung aufzunehmende Protokoll ist nach dem Muster Zu § 21 
Absatz 1 des 
unter G abzufassen. garei 
a 
G 
33. In Wahlbezirken, in denen die Stimmenabgabe nach § 14 Absatz 2 des 
Gesetzes an mehreren Orten nachgelassen wird, ist von dem Wahlvorsteher der Stimmen= und 22 des 
abgabestelle sofort nach erfolgter Ermittelung des Wahlergebnisses das darüber aufge= esetes. 
nommene Protokoll durch verpflichteten Boten dem mit Feststellung des Wahlergebnisses 
für den Wahlbezirk nach § 22 des Gesetzes beauftragten Wahlvorstande zu übermitteln. 
Dieser hat nach Eingang sämmtlicher Protokolle zu einer im voraus zu bestimmen- 
den und gleichzeitig mit dem Wahltermine bekannt zu machenden Stunde die Wahl- 
ergebnisse der verschiedenen Stimmenabgabestellen zu ermitteln und die Gewählten zu 
benachrichtigen. 
6 34. Die Namen der gewählten Wahlmänner sind sofort nach der Wahl in dem 
Wahllokale und im Falle des § 14 Absatz 2 des Gesetzes in den mehreren Wahllokalen 
zu Vermeidung von Doppelwahlen durch Anschlag nach Muster H bekannt zu machen. 
35. Soweit die Gewählten über Annahme oder Ablehnung der Wahl dem Wahl- 13121% 
vorsteher nicht bereits vorher nach Muster Ju zu Protokoll sich erklärt haben, sind die-- Gesetzes. 
selben unmittelbar nach Beendigung der Wahl für die erste Abtheilung nach Muster J2##yr k“ 
zur Erklärung darüber aufzufordern, ob sie die Wahl und, wenn sie in mehreren Ab- 
theilungen gewählt worden sind, für welche Abtheilung sie die Wahl annehmen. 
*# 36. Die in den Fällen des § 20 Absatz 3 und § 21 Absatz 3 des Gesetzes 
erforderliche anderweite Wahl ist unmittelbar von dem Wahlvorsteher zu veranstalten, 
welcher den Wahltag zu bestimmen und die Wahlvorsteher derjenigen weiteren Orte des 
Wahlbezirks, in denen nach § 14 Absatz 2 des Gesetzes die Stimmenabgabe nachgelassen 
worden ist, hiervon zu benachrichtigen hat. 
Auf derartige Nachwahlen leiden die Vorschriften in §§ 16 flg. des Gesetzes und 
88 22 flg dieser Verordnung entsprechende Anwendung. 
Die neue Wahl ist so zu beschleunigen, daß der zu wählende Wahlmann noch an 
der Wahl des Abgeordneten theilnehmen kann. 
& 37. Die Wahlprotokolle, sowie die Abtheilungslisten beziehentlich die Auszüge Zu § 25 des 
aus diesen sind an den Wahlkommissar zu übersenden. Hierbei ist zu bescheinigen, daß Odsebes. 
die in § 16 des Gesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt ist. 
1896. 23
	        

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