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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1896
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
62
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
5. Stück
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 28.) Bekanntmachung, den zwischen dem Königreich Sachsen, dem Königreich Preußen und dem Herzogthum Sachsen-Altenburg wegen anderweiter Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse der Altenburg-Zeitzer Eisenbahn unter dem 12. November 1895 abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend.
Volume count:
28
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Staatsvertrag über den Erwerb des Eigenthums an der Altenburg-Zeitzer Eisenbahn.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • No. 27.) Nachtrag I. zur Prüfungsordnung für Beamte der Staatseisenbahn-Verwaltung. (27)
  • No. 28.) Bekanntmachung, den zwischen dem Königreich Sachsen, dem Königreich Preußen und dem Herzogthum Sachsen-Altenburg wegen anderweiter Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse der Altenburg-Zeitzer Eisenbahn unter dem 12. November 1895 abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend. (28)
  • Staatsvertrag über den Erwerb des Eigenthums an der Altenburg-Zeitzer Eisenbahn.
  • No. 29.) Bekanntmachung, den zwischen dem Königreich Sachsen und dem Herzogthum Sachsen-Altenburg wegen Herstellung einer Eisenbahnerverbindung (29)
  • No. 30.) Bekanntmachung, den zwischen dem Königreich Sachsen und dem Königreich Preußen wegen anderweiter Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse der Eisenbahnlinie Zittau-Nikrisch unter dem 7. Juni abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend. (30)
  • No. 31.) Bekanntmachung, den zwischen dem Königreich Sachsen und dem Königreich Preußen unter dem 7. Juni 1895 wegen Uebergangs der zum früheren Berlin-Görlitzer Eisenbahnunternehmen gehörigen Strecke Zittau-Nikrisch in das Eigenthum des Sächsischen Staates abgeschlossenen Vertrag betreffend. (31)
  • No. 32.) Bekanntmachung, die Ernennung von Kommissaren für den Bau mehrerer Nebeneisenbahnen betreffend. (32)
  • No. 33.) Bekanntmachung, die Uebertragung eines Eisenbahnbaues an die Generaldirektion der Staatseisenbahnen betreffend. (33)
  • No. 34.) Verordnung, die veränderte Feststellung der Medizinalbezirke betreffend. (34)
  • No. 35.) Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer schmalspurigen Eisenbahn von Wilzschhaus nach Carlsfeld betreffend. (35)
  • No. 36.) Verordnung, die Gebühren für Erhebung der Einkommensteuer und Besorgung der übrigen den Gemeindebehörden bei der Einkommensteuer obliegenden Geschäfte in den Jahren 1896 und 1897 betreffend. (36)
  • No. 37.) Gesetz, die Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über die Zusammenlegung der Grundstücke vom 23. Juli 1861 betreffend. (37)
  • No. 38.) Gesetz, zu Ergänzung des Gesetzes vom 9. April 1888, die Aufbringung der Kosten bei Zusammenlegung der Grundstücke betreffend. (38)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)

Full text

— 60 — 
Art. 3. 
Jeder der betheiligten Regierungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der in 
ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecke und es sollen die auf derselben anzubringenden 
Hoheitszeichen diejenigen der Regierung des betreffenden Landes sein. 
Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei hinsichtlich dieser Bahnstrecken 
liegt den Landesbehörden ob. 
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlage oder deren 
Betrieb werden von den Behörden des Staates, auf dessen Gebiete sie ausgeübt sind, 
untersucht und nach den dortigen Gesetzen beurtheilt. 
Die technische Aufsicht über den Betrieb und den betriebsfähigen Zustand der Bahn 
sowie die Bahnpolizei werden in Gemäßheit der jeweilig gültigen Betriebsordnung für 
die Eisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der jeweilig gültigen Bahnordnung für 
deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung von den Organen der Königlich Säch- 
sischen Eisenbahnverwaltung ausgeübt. 
Art. 4. 
Hinsichtlich der Anlegung neuer Stationen an den im Gebiete jeder der beiden 
Territorialregierungen gelegenen Bahnstrecken wird den Wünschen der betreffenden Re- 
gierung thunlichst Rechnung getragen werden. 
Die Feststellung der Bauentwürfe für neue Stationen sowie für alle sonstigen Neu-, 
Erweiterungs= und Ergänzungs-Anlagen soll lediglich der Königlich Sächsischen Regierung 
zustehen. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Entwürfe, 
soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brückendurchlässen, Flußkorrekturen, 
Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der bau= und sicherheitspolizeilichen 
Prüfung und Genehmigung derselben jeder Landesregierung innerhalb ihres Gebietes 
vorbehalten. 
Die Aufhebung bestehender Stationen oder die Einziehung von Bahnstrecken wird 
nicht ohne Zustimmung der betreffenden Territorialregierung beschlossen werden. 
Art. 5. 
Machen sich im Interesse des Verkehrs oder der Vertheidigung Deutschlands Er- 
weiterungen der Bahnanlagen erforderlich, so werden die Hohen Landesregierungen, 
soweit nöthig, die innerhalb ihres Gebietes geltenden Bestimmungen über Enteignung 
von Grundeigenthum für Eisenbahnanlagen in Wirksamkeit setzen. 
Bei Enteignungen werden für die Ermittelung und Feststellung von Entschädigungen 
der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung gegenüber keine ungünstigeren Be-
	        

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