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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1897
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
63
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
2. Stück
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 13.) Verordnung, die Ausübung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Fache der Geodäsie betreffend.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1997. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • No. 10.) Bekanntmachung, die 6. Auflage des Lehrbuchs für Hebammen betreffend. (10)
  • No. 11.) Bekanntmachung, eine Anleihe der Chemnitzer Aktienspinnerei in Chemnitz betreffend. (11)
  • No. 12.) Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Verkehrsanlagen der Haltestelle Deutschenbora betreffend. (12)
  • No. 13.) Verordnung, die Ausübung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Fache der Geodäsie betreffend. (13)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)

Full text

— 16 — 
83. Der Vorprüfung hat ein mindestens zweijähriges Studium, 
der ersten Hauptprüfung 
ein an die bestandene Vorprüfung sich anschließendes einjähriges Studium vorauszugehen. 
Vor Zulassung zu der zweiten Hauptprüfung ist der Nachweis zu führen, 
daß an die bestandene erste Hauptprüfung sich eine dreijährige praktische Ausbildung an— 
geschlossen hat. 
4. Die Vorprüfung und die erste Hauptprüfung werden unter den nachstehend 
(8 5) gedachten Voraussetzungen durch das Bestehen der bei der Technischen Hochschule 
geordneten Diplom-Vor= und Schlußprüfung ersetzt. 
Die Ablegung der zweiten Hauptprüfung findet bei dem Technischen Ober-Prüfungs- 
amte statt. 
§ 5. Wer die Diplomprüfung als Staatsprüfung abzulegen wünscht, hat dies bei 
dem Antrage auf Zulassung zur Vor= und beziehentlich Schlußprüfung unter Beifügung 
des in § 2 gedachten Reifezeugnisses zu erklären. 
Der Prüfungskommission wird solchenfalls auf Benachrichtigung des Präsidenten 
des Technischen Ober-Prüfungsamts ein von demselben abzuordnendes Mitglied desselben 
als Kommissar beigegeben, welcher in derselben den Vorsitz zu führen, auch das Prüfungs- 
zeugniß in dieser Eigenschaft mit zu unterzeichnen hat. 
„3V6. Nach bestandener erster Hauptprüfung hat sich der Geprüfte im Fache der 
Geodäsie mindestens drei Jahre praktisch zu üben, und thunlichst in allen wichtigeren 
Zweigen des Vermessungswesens auszubilden. 
Während dieses Zeitraumes hat derselbe ein Geschäftsverzeichniß zu führen, in 
welchem eine Uebersicht seiner Thätigkeit unter Hervorhebung der einzelnen bedeuten- 
deren Geschäfte zu geben ist. Dasselbe ist allmonatlich dem Leiter des betreffenden 
Dienstzweigs vorzulegen und von diesem zum Zeichen genommener Einsicht mit einem 
Vermerke zu versehen. 
§ 7. Nach dreijähriger praktischer Uebung ist das Gesuch um Zulassung zur zweiten 
Hauptprüfung an das Technische Ober-Prüfungsamt zu richten. 
Dem Gesuche sind das Zeugniß über die bestandene Vor= und Schlußprüfung sowie 
das Geschäftsverzeichniß (§ 6) beizufügen. 
Ergiebt die Prüfung des Gesuchs und der demselben beizufügenden Nachweise über 
die Befähigung, daß der Betreffende sich im Fache der Geodäsie mit Erfolg praktisch 
geübt habe und zur Ablegung der zweiten Hauptprüfung für vorbereitet zu erachten sei, 
so beschließt das Ober-Prüfungsamt über die Zulassung zu derselben. Erfolgt die Zu- 
lassung, so wird dies dem Gesuchsteller vom Ober-Prüfungsamt, unter gleichzeitiger Ueber- 
sendung der Aufgaben zur häuslichen Probearbeit, mitgetheilt.
	        

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