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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1897
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
63
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
4. Stück
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 19.) Verordnung, die Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache betreffend.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1997. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • No. 19.) Verordnung, die Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache betreffend. (19)
  • Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache.
  • Anlage A. Geschäfts-Verzeichniß des Maschinenbaufaches. (A.)
  • No. 20.) Verordnung, die weitere Ausführung des Gesetzes über das Staatsschuldbuch vom 25. April 1884 betreffend. (20)
  • No. 21.) Bekanntmachung, die dermalige Zusammenfassung der Landrenten-, Landeskulturrenten und Altersrentenbank-Verwaltung betreffend. (21)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)

Full text

— 60 — 
setzung desselben praktisch gefördert werden kann und daß sie außerdem mit den 
Bestimmungen über das Verdingungswesen sowie mit der bei Bauten vorkommen— 
den Buchführung und Rechnungslegung bekannt gemacht und praktisch in deren 
Handhabung geübt werden; daß sie 
b) im Sommer, beziehentlich so lange die Bauten sich fortführen lassen, thunlichst viel 
auf den Baustellen von allen wichtigen Vorgängen Kenntniß nehmen und sich 
über den Zweck und die Bedeutung der getroffenen Anordnungen durch unmittel— 
baren Verkehr mit Meistern, Polieren und Werkführern die erforderliche Auskunft 
verschaffen. 
87. 
Es ist insbesondere darauf zu halten, daß jeder Bauführer, soweit irgend thunlich, 
1. zur Anfertigung von Skizzen nebst zugehörigen Kostenüberschlägen und Erläuter— 
ungen, 
2. zur Aufstellung durchgearbeiteter Entwürfe nebst Kostenanschlägen und Erläuter— 
ungsberichten, 
3. zur Ausarbeitung von Bauzeichnungen im größeren Maßstabe für ein in der Aus— 
führung befindliches Bauwerk, 
4. zur Vorbereitung von Verdingungen und zum Abschluß von Arbeits= und Liefer- 
ungsverträgen, 
5. zu der bei Bauten vorkommenden Buchführung und Rechnungslegung 
herangezogen und mit diesen Arbeiten möglichst vertraut gemacht wird, daß er 
6. mit der Absteckung von Bauwerken, 
7. mit der Ausführung von Flächen= und Höhenmessungen, 
beschäftigt und endlich 
8. mit der Anlage von Steinverbänden und der Herrichtung von Holzverbänden, 
9. mit den bei Bauten zur Anwendung gelangenden gewöhnlichen Rüstungen, 
10. mit der Art der Mörtelbereitung, 
11. mit den Eigenschaften der häufig vorkommenden Baumaterialien, 
12. mit den bei der Abnahme von Baumaterialien und Bauarbeiten zu beobachtenden 
Gesichtspunkten und Grundsätzen 
thunlichst eingehend durch Anschauung bekannt wird. 
Die Bauführer des Hochbaufaches haben außerdem das Abbinden und Zulegen von 
Balkenlagen und Dachkonstruktionen auf dem Zimmerplatze sowie deren Aufbringung auf 
die Gebäude und die Art der Anfertigung von Bauarbeiten in Tischler= und Schlosser- 
werkstätten durch deren öfteren Besuch kennen zu lernen, während die Bauführer des 
Ingenieurbaufaches, soweit angängig, auch bei der Ausführung von Erdarbeiten, Ramm- 
und Betonirungsarbeiten behufs ihrer Ausbildung zu betheiligen sind.
	        

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