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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1897
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
63
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
4. Stück
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 19.) Verordnung, die Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache betreffend.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
  • § 54. Der Begriff und die Erfordernisse des Gesetzes.
  • § 55. Der Weg der Gesetzgebung nach der Reichsverfassung.
  • § 56. Gesetze im formellen Sinne.
  • § 57. Die Wirkungen der Reichsgesetze.
  • § 58. Die Rechtsverordnungen des Reiches.
  • § 59. Reichsgesetzgebung und Landesgesetzgebung.
  • Siebentes Kapitel. Die Staatsverträge.
  • Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
  • Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • Advertising

Full text

8 55. Der Weg der Gesetzgebung nach der Reichsverfassung. 35 
Klarheit darüber zu gewinnen, wer im Deutschen Reiche der eigent- 
liche Gesetzgeber ist. 
3. Hinsichtlich der Frage, ob der Sanktionsbeschluß des Bundes- 
rats an eine Frist gebunden ist und an welche, enthält die Reichsver- 
fassung keine Bestimmung. Die Ansichten darüber gehen weit aus- 
einander'. Man hat aus dem Prinzip der Diskontinuität gefolgert, 
daß die Sanktion erteilt werden müsse, bevor der Reichstag zu einer 
neuen Session zusammentritt ?); allein aus, der Diskontinuität, welche 
zwischen den einzelnen Sessionen des Reichstags besteht, läßt sich 
nicht der Satz herleiten, daß mit dem Beginn einer neuen Reichstags- 
session auch für die Tätigkeit des Bundesrates das gleiche Prinzip 
Platz greift; für den Bundesrat besteht dieses Prinzip überhaupt nicht 
und auf das Verhältnis des Reichstags zu den andern Organen des 
Reichs ist es nicht anwendbar. Man hat ferner behauptet, daß die 
Sanktion erfolgen müsse, bevor eine neue Legislaturperiode des Reichs- 
tages beginne, weil durch die Neuwahlen die Zusammensetzung des 
Reichstages sich so verändert haben kann, daß das Gesetz nicht mehr 
dem Willen der Majorität desselben entspricht ?). Allein die Gültigkeit 
eines Reichstagsbeschlusses ist davon nicht abhängig, daß er dem 
Willen der Majorität der Reichstagsmitglieder entspricht; der Reichstag 
ist ungeachtet der Verschiedenheit in seinem aufeinanderfolgenden 
Mitgliederbestand ein einheitliches und dauerndes Organ des Reichs; 
der einmal gefaßte Beschluß hat eine selbständige Kraft, welche un- 
mittelbar auf der Reichsverfassung, nicht auf dem fortdauernden Willen 
der einzelnen Abgeordneten beruht. Auch die Annahme eines die 
Reichsverfassung in dieser Beziehung ergänzenden Gewohnheitsrechts 
ist unhaltbar, da in der Praxis der Reichsgesetzgebung wiederholt Fälle 
vorgekommen sind, daß Gesetze vom Bundesrat beschlossen und vom 
Kaiser ausgefertigt und verkündet worden sind, nachdem eine neue 
Session oder Legislaturperiode des Reichstags begonnen hatte und 
weder der Kaiser, noch der Bundesrat, noch der Reichstag, noch die 
Behörden und Gerichte daran den geringsten Anstoß genommen 
haben *). Eine gesetzliche Frist zur Sanktionierung eines vom Reichs- 
1) Die umfangreiche Literatur darüber ist verzeichnetbei Meyer, Staatsr. 8 158 
Note 17—19 und 8 164 Note 22. 
2) Vgl. v. Rönne, Deutsches Staatsr. IL, 1, S. 51; Schulze, D. Staatsr. II, 
S. 120; Arndt, Kommentar zu RV. 8 13 (er hat in späteren Auflagen seine Ansicht 
geändert). 
3) G. Meyer, Staatsr. 8163 a.E.; Rosin, Polizeiverordnungsr. (2. Aufl.) S. 255; 
Müller in Hirths Annalen 1904 S. 306; Scheibke, Frist für Sanktion und Publik. 
Tübingen 1909. (Diese Schrift geht von dem m. E. unrichtigen Grundgedanken aus, 
daß die Gesetzgebung ein Gesamtwille oder Gesamtakt von Regierung und Parlament 
sei); v. Jagemann S. 921g. 
4) Vgl. die Aufzählung dieser Fälle in der (Leipziger) Dissertat. von A. Kleine, 
Besteht eine Zeitgrenze usw. (Berlin 1905) S. 55ff., sowie bei G. Meyer (6. Aufl.) 
a. a. O. Note 22.
	        

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