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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1897
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
63
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
4. Stück
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 19.) Verordnung, die Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache betreffend.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1997. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • No. 19.) Verordnung, die Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache betreffend. (19)
  • Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache.
  • Anlage A. Geschäfts-Verzeichniß des Maschinenbaufaches. (A.)
  • No. 20.) Verordnung, die weitere Ausführung des Gesetzes über das Staatsschuldbuch vom 25. April 1884 betreffend. (20)
  • No. 21.) Bekanntmachung, die dermalige Zusammenfassung der Landrenten-, Landeskulturrenten und Altersrentenbank-Verwaltung betreffend. (21)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)

Full text

zu anderen Behörden und Beamten bekannt zu machen. Außerdem ist er in den bei der 
betreffenden Dienststelle vorkommenden bau= und betriebstechnischen Geschäften planmäßig 
in der Weise zu beschäftigen, daß er die vorkommenden Arbeiten und deren formale und 
sachliche Erledigung möglichst gründlich kennen lernt und im Entwerfen von dienstlichen 
Schriftstücken, insbesondere auch von Berichten an die vorgesetzte Behörde Uebung ge- 
winnt. Bei derartigen von ihm entworfenen Berichten ist der Bauführer als Referent 
aufzuführen. Während der Ausbildung ist dem Bauführer zugleich Gelegenheit zu geben, 
sich von dem Buch-, Kassen= und Rechnungswesen, namentlich soweit es die Ausgaben 
für bauliche Zwecke (etatmäßige und außeretatmäßige Ausgaben) sowie die Verwaltung 
der Bau= und Oberbau-Materialien betrifft, die nöthige Kenntniß zu verschaffen. 
Der Bauführer des Eisenbahnbaufaches ist vor Abschluß des dreimonatigen Dienstes 
bei einer Eisenbahndienststelle auf mindestens zwei Wochen einer größeren Werkstätten- 
dienststelle zuzuweisen, um ihm den erforderlichen Einblick in die für den Werkstätten- 
betrieb erforderlichen baulichen Anlagen, ferner in die von den Werkstätten auszuführenden 
Unterhaltungsarbeiten an Bahnausrüstungsgegenständen, in das Magazin= und Rech- 
nungswesen der Werkstätten und in die Beziehungen zwischen den Dienststellen des Werk- 
stättenwesens mit den Bau= und Betriebs-Dienststellen zu verschaffen. 
12. 
In dem von dem Vorstande der betreffenden Dienststelle auszustellenden Zeugniß ist 
ein allgemeines Urtheil über die Thätigkeit des Bauführers abzugeben und insbesondere 
zu bezeugen, welchen Grad von Geschicklichkeit sich derselbe in der Abfassung dienstlicher 
Schriftstücke erworben hat. 
Vreimonatiger Bienst bei der centralstelle für die staatliche Hochbauverwaltung, dem 
Straßenbaudirektor, dem Wasserbaudirektor oder der Generaldirektion der Staatseisenbahnen. 
13. 
Während seiner Beschäftigung bei der Zentralstelle für die staatliche Hochbauver- 
waltung, dem Straßenbaudirektor, dem Wasserbaudirektor oder der Generaldirektion der 
Staatseisenbahnen soll der Bauführer einerseits die Zusammensetzung und die Zuständig- 
keiten dieser Dienststellen im allgemeinen, andererseits ihre Einrichtung und ihren Ge- 
schäftsgang im besonderen kennen lernen. Demgemäß wird derselbe auch einige Zeit in 
der Kanzlei, beziehentlich dem Büreau und in der Registrande und der Rechnungs- 
expedition unter Anleitung der betreffenden Beamten zu arbeiten und sich mit den für 
diese Verwaltungszweige erlassenen Vorschriften, den dort bestehenden Einrichtungen und 
der Erledigung der dort vorkommenden Geschäfte vertraut zu machen haben.
	        

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