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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1898
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
64
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1898
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
7. Stück vom Jahre 1898.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 62. Gesetz, einige Abänderungen der Revidierten Gesindeordnung für das Königreich Sachsen vom 2. Mai 1892 betreffend; vom 31. Mai 1898.
Volume count:
62
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahr 1898. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1898. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1898. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1898. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1898. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1898. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1898. (7)
  • Nr. 62. Gesetz, einige Abänderungen der Revidierten Gesindeordnung für das Königreich Sachsen vom 2. Mai 1892 betreffend; vom 31. Mai 1898. (62)
  • Nr. 63. Bekanntmachung, die Redaktion der Revidierten Gesindeordnung für das Königreich Sachsen betreffend; vom 31. Mai 1898. (63)
  • 8. Stück vom Jahre 1898. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1898. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1898. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1898. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1898. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1898. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1898. (14)
  • 15. Stück vom Jahre 1898. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1898. (16)

Full text

Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
d) Ehefrauen. 
— 104 — 
Die für einen einzelnen Fall ertheilte Ermächtigung gilt im Zweifel als allgemeine 
Ermächtigung zur Eingehung von Gesindedienstverhältnissen. 
Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt 
werden. 
& 13. Wird einem Mündel die Ermächtigung, sich als Gesinde zu vermiethen, von 
dem Vormund verweigert, so kann sie auf Antrag des Mündels durch das Vormund- 
schaftsgericht ersetzt werden. Das Vormundschaftsgericht hat die Ermächtigung zu ersetzen, 
wenn sie im Interesse des Mündels liegt. 
13a Soll ein Mündel für längere Zeit als für ein Jahr zu Gesindediensten 
verpflichtet werden, so ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. 
Die dem Mündel auf Grund der Ermächtigung, sich als Gesinde zu vermiethen, 
zustehende unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erstreckt sich nicht auf die Eingehung eines 
solchen Vertrags. 
& 13b. Sovweit ein Minderjähriger nach vorstehenden Bestimmungen unbeschränkt 
geschäftsfähig ist, ist er auch prozeßfähig. 
13c. Die Vorschriften der §§ 11 bis 13b gelten auch für Personen, die wegen 
Geistesschwäche, wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht entmündigt oder nach 
Stellung des Entmündigungsantrags unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind, un- 
beschadet der Vorschrift in § 115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Artikel II. 
An die Stelle des § 16 tritt folgende Vorschrift: 
16. Hat sich eine Ehefrau als Gesinde vermiethet, so kann der Ehemann das 
Dienstverhältniß ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn er auf seinen 
Antrag von dem Vormundschaftsgericht dazu ermächtigt worden ist. Das Vormund- 
schaftsgericht hat die Ermächtigung zu ertheilen, wenn sich ergiebt, daß der Bestand des 
Dienstverhältnisses die ehelichen Interessen beeinträchtigt. 
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Ehemann der Vermiethung zu- 
gestimmt hat oder seine Zustimmung auf Antrag der Ehefrau durch das Vormundschafts- 
gericht ersetzt worden ist. Das Vormundschaftsgericht kann die Zustimmung ersetzen, 
wenn der Ehemann durch Krankheit oder durch Abwesenheit an der Abgabe einer Er- 
klärung verhindert und mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist oder wenn sich die 
Verweigerung der Zustimmung als Mißbrauch seines Rechtes darstellt. So lange die 
häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist, steht das Kündigungsrecht dem Manne nicht zu.
	        

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