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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1898
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
64
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1898
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
7. Stück vom Jahre 1898.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 63. Bekanntmachung, die Redaktion der Revidierten Gesindeordnung für das Königreich Sachsen betreffend; vom 31. Mai 1898.
Volume count:
63
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahr 1898. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1898. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1898. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1898. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1898. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1898. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1898. (7)
  • Nr. 62. Gesetz, einige Abänderungen der Revidierten Gesindeordnung für das Königreich Sachsen vom 2. Mai 1892 betreffend; vom 31. Mai 1898. (62)
  • Nr. 63. Bekanntmachung, die Redaktion der Revidierten Gesindeordnung für das Königreich Sachsen betreffend; vom 31. Mai 1898. (63)
  • 8. Stück vom Jahre 1898. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1898. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1898. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1898. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1898. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1898. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1898. (14)
  • 15. Stück vom Jahre 1898. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1898. (16)

Full text

Erlöschen des 
Dienstvertrags 
durch 
Zeitablauf. 
Still- 
schweigende 
Verlängerung. 
Aufkündigung. 
Fortsetzung. 
Erlöschen des 
Dienstvertrags 
durch 
Todesfall. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
120 — 
Vierter Abschnitt. 
Von der Aufhebung des Gesindedienstvertrags und deren Folgen. 
& 66. Ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Dienstvertrag erlöscht im Zweifel mit 
deren Ablauf. Während der Dienstzeit kann ein Dienstvertrag in der Regel nicht ein- 
seitig aufgehoben werden (vergl. jedoch §§ 15, 71, 73, 75, 83, 84). 
Ist der Dienstvertrag für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf 
Jahre abgeschlossen worden, so kann er von dem Dienstboten nach dem Ablaufe von fünf 
Jahren gekündigt werden. 
Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. 
67. Ist häusliches Gesinde einen Dienstvertrag eingegangen, ohne mit der Herr- 
schaft eine bestimmte Zeitdauer zu vereinbaren, so ist anzunehmen, daß der Vertrag nach 
Ablauf der gesetzlichen Dauer (§19) als stillschweigend verlängert gelten soll, dafern nicht 
bei dessen Eingehung ausdrücklich festgesetzt worden ist, daß derselbe nicht stillschweigend 
verlängert werden dürfe. 
6. Die Beendigung eines Dienstverhältnisses der im § 67 bezeichneten Art ist 
davon abhängig, daß der Vertrag rechtzeitig gehörig aufgekündigt worden ist. 
Die Aufkündigung hat solchenfalls spätestens am ersten desjenigen Monats zu er- 
folgen, mit dessen Ablauf der Dienstvertrag erlöschen soll. 
69. Hat das Gesinde nicht aufgekündigt, gleichwohl aber sich bei einer anderen 
Herrschaft aufs Neue vermiethet, so wird dadurch die stillschweigende Verlängerung des 
älteren Dienstes nicht aufgehoben. Hinsichtlich des Schädenanspruchs derjenigen Herr- 
schaft, die nachstehen muß, gelten in diesem Falle die im § 27 Absatz 2 und 3 enthalte- 
nen Bestimmungen. 
&# 70.Stirbt ein Dienstbote, so können seine Erben Lohn und Kostgeld nur soweit 
fordern, als solches nach Verhältniß der Zeit bis zum Krankenlager rückständig ist. 
& 71. Stirbt das Haupt der Familie, so sind die Erben nicht gehalten, das Gesinde 
länger, als bis zur nächsten gesetzlichen Abziehzeit (§§ 18, 19) zu behalten, wenn auch 
durch Vertrag eine längere Dienstzeit festgesetzt wäre. 
& 72. Erfolgt jedoch der Todesfall nach der Kündigungsfrist (§ 68), ohne daß 
eine Kündigung vorhergegangen, oder war das Gesinde wieder auf das Neue gemiethet, 
so muß dasselbe, es sei nun zu häuslichen Verrichtungen, zur Bedienung des verstorbenen 
Dienstherrn und der Seinigen, oder zur Landwirthschaft angenommen gewesen, im Ent- 
lassungsfalle den baaren Lohn, jedoch ohne Kost oder Kostgeld, für das nächstfolgende
	        

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