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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1898
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
64
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1898
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
10. Stück vom Jahre 1898.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 79. Verordnung zur Ausführung des § 4 des Gesetzes vom 1. dieses Monats, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend; vom 24. Juni 1898.
Volume count:
79
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahr 1898. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1898. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1898. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1898. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1898. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1898. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1898. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1898. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1898. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1898. (10)
  • Nr. 77. Gesetz, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend; vom 1. Juni 1898. (77)
  • Nr. 78. Gesetz, die staatliche Schlachtviehversicherung betreffend; vom 2. Juni 1898. (78)
  • Nr. 79. Verordnung zur Ausführung des § 4 des Gesetzes vom 1. dieses Monats, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend; vom 24. Juni 1898. (79)
  • 11. Stück vom Jahre 1898. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1898. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1898. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1898. (14)
  • 15. Stück vom Jahre 1898. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1898. (16)

Full text

— 222 — 
6. In der Regel sollen nicht mehr als 10 Personen auf einmal zum Unterricht auf 
dem betreffenden Schlachthofe einberufen werden. Ausnahmen kann unter be— 
sonderen Verhältnissen die Kommission für das Veterinärwesen zulassen. 
7. Für seine Zulassung zum Unterricht hat der Bewerber vor dessen Beginn an den 
leitenden Thierarzt eine Gebühr von 50.4 einzuzahlen. Ob und in wie weit 
ihm auch noch die Bezahlung einer Entschädigung für Benutzung von Instru- 
menten, für Lokalmiethe, Heizung und Beleuchtung anzusinnen sei, wird im ein- 
zelnen Falle von dem Stadtrathe, welchem die Aufsicht über den Schlachthof 
zusteht, bestimmt. 
8. Der Unterricht während der Ausbildung zerfällt in einen theoretischen und einen 
praktischen Theil und hat sich zu erstrecken auf folgende Gegenstände: 
Kennzeichen der Gesundheit der Schlachtthiere im lebenden und im geschlachteten 
Zustande, 
Bau des thierischen Körpers und Verrichtungen seiner Organe im allgemeinen, 
die verschiedenen Schlachtmethoden und deren Ausführung bis zum Zerlegen 
der Schlachtthiere, 
die hauptsächlichsten krankhaften Veränderungen des Fleisches, beziehentlich der 
verschiedenen Organe, und ihre Bedeutung für die Genießbarkeit, 
die Merkmale des verdorbenen Fleisches, 
die wichtigsten ansteckenden Krankheiten der Schlachtthiere, 
die einschlagenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere die Bestimmungen 
über Verhütung von Viehseuchen, über Fleischbeschau, über Verkehr mit 
Nahrungsmitteln, über Trichinenschau und über das Betäuben der Schlacht- 
thiere, 
praktische Ausübung der Fleischbeschau am lebenden und todten Thiere, 
Aufnahme des Signalements der Thiere, 
Führung der Schlachtbücher. 
9. Nach Beendigung der Ausbildung ist jedem Theilnehmer ein Zeugniß zu ertheilen, 
welches vom Leiter des Unterrichts ausgestellt wird und aus welchem zu ersehen 
sein muß, daß und während welcher Zeit die betreffende Person sich am Unter- 
richte betheiligt, sowie ob sie denselben regelmäßig besucht habe. 
10. Theilnehmer, welche sich ungebührlich betragen oder welche sich den für den be- 
treffenden Schlachthof bestehenden Hausordnungen nicht fügen, können auf Antrag 
des Leiters von der Kommission für das Veterinärwesen von der weiteren Be- 
theiligung am Unterrichte ausgeschlossen werden. 
11. Der Bewerber hat keinen Anspruch auf Rückgewähr der von ihm gezahlten Gebühr 
oder eines Theiles derselben, wenn er auf ergangene Einberufung sich zum
	        

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