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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1900
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
66
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
20. Stück vom Jahre 1900.
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 115. Verordnung, den Geschäftsgang und das Verfahren des Landes=Versicherungsamts betreffend; vom 12. Dezember 1900.
Volume count:
115
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahre 1900. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1900. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1900. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1900. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1900. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1900. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1900. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1900. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1900. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1900. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1900. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1900. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1900. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 16. Stück vom Jahre 1900. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1900. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1900. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1900. (19)
  • 20. Stück vom Jahre 1900. (20)
  • Nr. 114. Verordnung zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900, die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten betreffend, sowie der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 6. Oktober 1900, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten; vom 12. Dezember 1900. (114)
  • Nr. 115. Verordnung, den Geschäftsgang und das Verfahren des Landes=Versicherungsamts betreffend; vom 12. Dezember 1900. (115)
  • Nr. 116. Bekanntmachung, die Festsetzung des Betrags der für die Naturalverpflegung der Truppen im Jahre 1901 zu gewährenden Vergütung betreffend; vom 29. Dezember 1900. (116)

Full text

— 992 — 
Ueber das Ablehnungsgesuch entscheidet das Landes-Versicherungsamt mittels Be- 
schlusses (§8 2 flg.). 
§&9. Der Antrag auf Entscheidung des Landes-Versicherungsamts, insbesondere 
der Rekurs an dasselbe, muß an das Landes-Versicherungsamt schriftlich gerichtet werden. 
In dem Schriftsatze ist der Gegenstand des Anspruchs zu bezeichnen, desgleichen sind 
die für die Entscheidung maßgebenden Thatsachen mit Angabe der Beweismittel für die- 
selben anzuführen. 
Für jeden Gegner ist eine Abschrift des Schriftsatzes beizufügen. 
& 10. Das Landes-Versicherungsamt hat die Abschrift des Antrags dem Gegner 
zur Einreichung einer Gegenschrift binnen einer bestimmten, von einer Woche bis zu 
einem Monate zu bemessenden Frist mitzutheilen. In der Aufforderung ist zugleich die 
Verwarnung auszusprechen, daß, wenn die Gegenschrift innerhalb der Frist nicht eingeht, 
die Entscheidung nach Lage der Akten erfolgen werde. Die Frist kann auf Antrag aus 
wichtigen Gründen verlängert werden. 
Der Gegenschrift und den etwaigen weiteren Schristsätzen sind Abschriften beizufügen, 
welche dem Gegner von dem Landes-Versicherungsamt zuzustellen sind. 
§ 11. Anträge und Gegenschriften (§§8 9, 10) müssen entweder von den Betheiligten 
selbst oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Bevollmächtigten unterzeichnet 
sein. Die Vollmacht muß schriftlich ertheilt werden. Ehegatten, Verwandte der auf- 
steigenden Linie und großjährige Verwandte der absteigenden Linie können auch ohne 
schriftliche Vollmacht zur Vertretung zugelassen werden. 
Das Landes-Versicherungsamt kann Bevollmächtigte und Beistände, welche das münd- 
liche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen. Diese Vorschrift 
findet keine Anwendung auf Rechtsanwälte und auf Personen, denen das mündliche Ver- 
handeln vor Gericht durch Anordnung der Justizverwaltung gestattet ist. 
12. Die Entscheidung erfolgt, soweit nicht in den Unfallversicherungsgesetzen oder 
dieser Verordnung etwas Anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung vor 
dem Landes-Versicherungsamt. Der Termin hierzu wird von dem Vorsitzenden an- 
beraumt. Die Betheiligten werden mittels eingeschriebenen Briefes von dem Termin mit 
dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten 
werde entschieden werden. Hält das Landes-Versicherungsamt das persönliche Erscheinen 
eines Betheiligten für angemessen, so ist ihm zu eröffnen, daß aus seinem Nichterscheinen 
ungünstige Schlüsse für seinen Anspruch gezogen werden können. 
13. Von dem Vorsitzenden ist ein Berichterstatter zu ernennen, welcher, sofern 
dies von dem Vorsitzenden angeordnet wird, vor dem Termine eine schriftliche Sach- 
darstellung vorzulegen hat.
	        

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