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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1900
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
66
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
5. Stück vom Jahre 1900.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 30. Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend; vom 23. März 1900.
Volume count:
30
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahre 1900. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1900. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1900. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1900. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1900. (5)
  • Nr. 30. Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend; vom 23. März 1900. (30)
  • Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900.
  • Nr. 31. Bekanntmachung, Ausdehnung des Geldungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betreffend; vom 26. März 1900. (31)
  • Nr. 32. Bekanntmachung, Ergänzung und Abänderung der Hofrangordnung vom 21. August 1862 betreffend; vom 1. April 1900. (32)
  • Nr. 33. Bekanntmachung, die Erwerbung der Industriebahn Zwickau=Crossen=Mosel durch den Staat betreffend; vom 3. April 1900. (33)
  • 6. Stück vom Jahre 1900. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1900. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1900. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1900. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1900. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1900. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1900. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1900. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 16. Stück vom Jahre 1900. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1900. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1900. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1900. (19)
  • 20. Stück vom Jahre 1900. (20)

Full text

— 134 — 
e) auf Postanweisungen nebst den Geldbeträgen; 
1) auf Postpacketadressen und Ablieferungsscheine zu Packeten und Sendungen mit Werth- 
angabe, die nach Vorstehendem nicht bestellt werden, sowie auf Postpacketadressen 
zu zollpflichtigen Packeten. 
Die Postbehörde kann die Verpflichtung zur Bestellung bei besonderer Veranlassung beschränken 
und für bestimmte Orte dauernd oder vorübergehend die Bestellung in weiterem Umfang übernehmen. 
Die für Bewohner von Landorten mit Posthülfstelle bestimmten gewöhnlichen Briefsendungen 
und, soweit thunlich, auch die gewöhnlichen Packete werden der Posthülfstelle zugeführt und bier 
entweder durch den Inhaber der Posthülfstelle abgetragen oder zur Abholung bereit gehalten (§. 42). 
Wenn im letzteren Falle die Sendungen bis zur nächsten Ankunft des Landbriefträgers bei der Post- 
hülfstelle nicht vom Empfänger abgeholt sind, so erfolgt die Bestellung durch den Landbriefträger. 
. Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen gewöhnliche und ein- 
geschriebene Packete, Sendungen mit Werthangabe und die Postanweisungsbeträge auf Grund der 
Postpacketadresse, des Ablieferungsscheins oder der Postanweisung von der Post abgeholt werden (§. 43). 
III Für die Bestellung der gewöhnlichen Packete und der Einschreibpackete im Orts- 
bestellbezirke werden erhoben: 
1) bei den Postämtern I. Klasse 
a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 10 Pf.; 
b)fürschwererePackete........................................ 15 
Für einzelne große Orte kann durch die oberste Postbehörde die Bestellgebühr bei 
Packeten bis 5 Kilogramm auf 15 Pf. und bei schwereren Packeten auf 20 Pf. festgesetzt 
werden. Wegen der Einschreibpackete siehe auch v. 
2) bei den übrigen Postanstalten 
a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 5 Pf. 
b) für schwerere Packttte ... . . . . . . . .. 10 
Gehört mehr als ein Packet zu einer Postpacketadresse, so kommt für das schwerste Packet 
die ordnungsmäßige Bestellgebühr, für jedes weitere Packet aber nur eine Gebühr von 5 Pf. in Ansatz. 
!V Fur die Bestellung der Sendungen mit Werthangabe im Ortsbestellbezirke werden 
erhoben: 
1) für Briefe mit Werthangabe 
a) bis zum Betrage von 1 500 M—rssss . . . . . . . .. 5 Pf. 
b) im Betrage von mehr als 1500 bis 3000 Mark. . . . . . . . . . . . . . . . .. 10. 
2) für Packete mit Werthangabe 
die Sätze für Bestellung gewöhnlicher Packete (uul), mindestens aber die Sätze unter 1. 
V" An Orten,) wo Sendungen mit höherer Werthangabe als 3000 Mark bestellt werden, ist 
dafür eine Bestellgebühr von 20 Pf. zu erheben. Für große Orte kann die oberste Postbehörde die 
Bestellgebühr auch bei Einschreibpacketen und bei Packeten mit Werthangabe von 3000 Mark und 
weniger auf 20 Pf. festsetzen.
	        

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