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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1900
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
66
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
5. Stück vom Jahre 1900.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 30. Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend; vom 23. März 1900.
Volume count:
30
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahre 1900. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1900. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1900. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1900. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1900. (5)
  • Nr. 30. Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend; vom 23. März 1900. (30)
  • Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900.
  • Nr. 31. Bekanntmachung, Ausdehnung des Geldungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betreffend; vom 26. März 1900. (31)
  • Nr. 32. Bekanntmachung, Ergänzung und Abänderung der Hofrangordnung vom 21. August 1862 betreffend; vom 1. April 1900. (32)
  • Nr. 33. Bekanntmachung, die Erwerbung der Industriebahn Zwickau=Crossen=Mosel durch den Staat betreffend; vom 3. April 1900. (33)
  • 6. Stück vom Jahre 1900. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1900. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1900. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1900. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1900. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1900. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1900. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1900. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 16. Stück vom Jahre 1900. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1900. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1900. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1900. (19)
  • 20. Stück vom Jahre 1900. (20)

Full text

— 137 — 
g. 38. 
Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die eingegangenen Sendungen 
zu bestellen sind. Wegen der Eilsendungen siehe 8. 22. 
g. 39. 
t 
Zeit der 
Beflellung. 
1 Die Bestellung erfolgt an den Empfänger selbst oder an dessen Bevollmächtigten. Wegen An wen die 
Bestellung der Briefe mit Zustellungsurkunde siehe §. 40. 
1. Für die Empfangsberechtigung bei Postsendungen an Handelsfirmen (Einzelfirmen und 
Handelsgesellschaften), Genossenschaften und Vereine sind, wenn diese in die Handels-, Genossenschafts- 
und Vereinsregister eingetragen sind, die über die Vertretungsbefugniß in die Register eingetragenen 
Bestimmungen maßgebend. Postsendungen an nicht in die Register eingetragene Handelsfirmen, 
Genossenschaften und Vereine sowie an Gesellschaften, Directionen, Ausschüsse, Büreaus, Geschäftsstellen 
und ähnliche Firmen, in deren Aufschrift der Empfänger nicht namentlich bezeichnet ist, sind an diejenige 
Person auszuhändigen, welche der Postanstalt als Inhaber, Director, Vorsteher 2c. bekannt ist 
oder als solcher sich unzweifelhaft ausweist. 
z1 Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der für ihn bestimmten Post- 
sendungen bevollmächtigen will, hat die Vollmacht schriftlich auszustellen und darin die Gattungen 
der Sendungen genau zu bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. Die 
Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht muß, wenn ihre Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel 
steht, von einem Beamten, der zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter dessen Bei- 
drückung beglaubigt sein. Die Vollmacht ist bei der Postanstalt, welche die Bestellung ausführen 
läßt, niederzulegen. 
IV Ist außer dem Empfänger noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren Bezeichnung der 
Wohnung des Empfängers, in der Aufschrift genannt, z. B. An A. bei B.26 so ist dieser zweite 
Empfänger auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter des erstgenannten Empfängers zur 
Empfangnahme von gewöhnlichen Briefsendungen anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung des 
Empfängers in der Aufschrift angegeben, so gilt der Gastwirth auch dann als bevollmächtigt zur 
Empfangnahme gewöhnlicher Briefsendungen, wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist. Sind 
bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur an die zuerst genannte 
Person oder deren Bevollmächtigten. 
V Wird der Empfänger oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen bestellter Bevoll- 
mächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen oder wird dem Briefträger 2c. der Jutritt zu ihnen 
nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung und Aushändigung der gewöhnlichen Briefsendungen sowie 
der gewöhnlichen Packete oder der zugehörigen Postpacketadressen, ferner der Anlagen der Postaufträge 
zur Geldeinziehung, sofern der Betrag sogleich berichtigt wird, an einen Haus-(Geschäftsh)beamten) ein 
erwachsenes Familienglied, einen sonstigen Angehörigen oder an einen Dienstboten des Empfängers 
oder des Bevollmächtigten. Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung und Aus- 
Bestellung 
geschehen muß.
	        

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