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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1900
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
66
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
5. Stück vom Jahre 1900.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 30. Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend; vom 23. März 1900.
Volume count:
30
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahre 1900. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1900. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1900. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1900. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1900. (5)
  • Nr. 30. Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend; vom 23. März 1900. (30)
  • Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900.
  • Nr. 31. Bekanntmachung, Ausdehnung des Geldungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betreffend; vom 26. März 1900. (31)
  • Nr. 32. Bekanntmachung, Ergänzung und Abänderung der Hofrangordnung vom 21. August 1862 betreffend; vom 1. April 1900. (32)
  • Nr. 33. Bekanntmachung, die Erwerbung der Industriebahn Zwickau=Crossen=Mosel durch den Staat betreffend; vom 3. April 1900. (33)
  • 6. Stück vom Jahre 1900. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1900. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1900. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1900. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1900. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1900. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1900. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1900. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 16. Stück vom Jahre 1900. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1900. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1900. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1900. (19)
  • 20. Stück vom Jahre 1900. (20)

Full text

Behandlung 
unbestellbarer 
Postsendungen 
am 
Aufgabeorte. 
— 144 — 
VI In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Rücksendung oder eintretenden Falles, daß 
und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Briefe oder auf der Postpacketadresse zu vermerken. 
VII. Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Ausnahme hiervon tritt 
nur ein bei den unter 16 bezeichneten Briefen sowie bei denjenigen Briefen, welche von einer 
mit dem Empfänger gleichnamigen Person irrthümlich geöffnet wurden. Bei Briefen der letzteren 
Art ist thunlichst dahin zu wirken, daß die Personen, welche die Eröffnung irrthümlich bewirkt 
haben, dies unter Namensunterschrift auf der Rückseite des Briefes bescheinigen. 
VIII. Bei zurückzusendenden Packeten und Briefen mit Werthangabe sind das Porto und die 
Versicherungsgebühr auch für die Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag von 10 Pf. wird 
jedoch für die Rücksendung nicht erhoben. Bei anderen Gegenständen findet ein neuer Portoansatz 
nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs= und Postauftragsgebühren sowie die Vorzeigegebühr für 
Nachnahmesendungen werden bei der Rücksendung nicht noch einmal berechnet. Dagegen wird für 
zurückzusendende dringende Packete die Gebühr von 1 Mark noch einmal angesetzt, wenn der Absender 
ausdrücklich verlangt hat, daß das Packet auch bei der Rücksendung als = Dringend" behandelt werde. 
g. 46. 
1 Die nach Maßgabe des F. 45 unbestellbaren und deshalb nach dem Aufgabeorte zurück- 
gehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. Wohnt der Absender in dem Bestellbezirk 
einer andern Postanstalt als derjenigen, bei welcher die Aufgabe erfolgt war, so ist die Sendung 
der anderen Postanstalt zur Aushändigung an den Absender und Einziehung der darauf haftenden 
Beträge zu übersenden. Durch diese weitere Versendung sollen dem Absender in der Regel keine 
Mehrkosten erwachsen. Handelt es sich jedoch um unbestellbare Briefsendungen, die ursprünglich 
nach der Ortstaxe frankirt waren, so erfolgt bei Ueberweisung der Sendungen nach Orten außerhalb 
des Geltungsbereichs der Ortstaxe eine entsprechende Nachtaxirung (vergl. §. 44 um). 
Bei der Aushändigung einer zurückgekommenen Sendung an den Absender wird nach den 
für die Aushändigung einer Sendung an den Empfänger gegebenen Vorschriften verfahren. 
U Kann die Postanstalt am Aufgabeorte den Absender nicht ermitteln, so wird die Sendung 
an die vorgesetzte Ober-Postdirection eingesendet und dort zur Feststellung des Absenders nöthigen 
Falles geöffnet. Die mit der Eröffnung beauftragten Beamten sind zur Beobachtung strenger Ver- 
schwiegenheit besonders verpflichtet und haben bei Briefen nur von der Unterschrift und von dem 
Orte Kenntniß zu nehmen, sich aber jeder weiteren Durchsicht zu enthalten. Die Sendung wird 
hiernächst mittelst Siegelmarken oder Dienstsiegel, die eine entsprechende Inschrift tragen, wieder 
verschlossen. 
IV Wenn der Absender ermittelt wird, aber die Annahme verweigert oder innerhalb Tage 
nach Behändigung der Postpacketadresse oder des Ablieferungsscheins oder der Postanweisung die 
Sendung oder den Geldbetrag nicht abholen läßt, so können die Gegenstände zum Besten der Post- 
Unterstützungskasse verkauft oder verwendet, Briefe und die zum Verkaufe nicht geeigneten werthlosen 
Gegenstände aber vernichtet werden.
	        

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