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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1900
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
66
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
10. Stück vom Jahre 1900.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 56. Verordnung zur Ausführung der Gesetze über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Hinterlegungswesens; vom 16. Juni 1900.
Volume count:
56
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahre 1900. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1900. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1900. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1900. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1900. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1900. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1900. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1900. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1900. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1900. (10)
  • Nr. 55. Gesetz zur Ausführung einiger mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche zusammenhängender Reichsgesetze; vom 15. Juni 1900. (55)
  • Nr. 56. Verordnung zur Ausführung der Gesetze über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Hinterlegungswesens; vom 16. Juni 1900. (56)
  • Nr. 57. Gesetz, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreffend; vom 18. Juni 1900. (57)
  • Nr. 58. Verordnung zur Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen; vom 19. Juni 1900. (58)
  • Nr. 59. Gesetz zur Ausführung der Civilprozeßordnung und der Konkursverordnung; vom 20. Juni 1900. (59)
  • Nr. 60. Gesetz über die Gerichtskosten; vom 21. Juni 1900. (60)
  • Nr. 61. Kostenordnung für Rechtsanwälte und Notare; vom 22. Juni 1900. (61)
  • 11. Stück vom Jahre 1900. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1900. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1900. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 16. Stück vom Jahre 1900. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1900. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1900. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1900. (19)
  • 20. Stück vom Jahre 1900. (20)

Full text

— 301 — 
*10. Wer in den Diensten eines Betheiligten steht, soll als Zeuge nur zugezogen 
werden, wenn andere Personen nicht verfügbar sind und Gefahr im Verzuge obwaltet. 
11. Die Beurkundung der Vorlegung oder Vorweisung von Gegenständen soll 
nicht auf solche Eigenschaften der Gegenstände erstreckt werden, deren Beurtheilung fach- 
männische Kenntnisse erfordert. 
12. Hat der Richter oder der Notar die Errichtung oder die Aufhebung eines 
Testaments oder eines Erbvertrags zu beurkunden, so soll er dafür sorgen, daß niemand 
die Handlung störe oder auf die Selbstbestimmung des Erblassers ungehörig einwirke. 
Er soll, wenn er von der Geschäftsfähigkeit des Erblassers überzeugt ist, dies im 
Protokolle feststellen. 
Beabsichtigt der Erblasser Anordnungen zu treffen, die gesetzlich nicht bestehen können, 
sich widersprechen oder nicht ausführbar sind, so soll der Richter oder der Notar unter 
Hinweis auf die einschlagenden Vorschriften die nöthige Belehrung ertheilen und daß dies 
geschehen ist, im Protokolle bemerken. 
&13. Hat der Erblasser seinen Wohnsitz im Bezirk eines anderen Königlich Säch- 
sischen Amtsgerichts, so soll das Amtsgericht die vor ihm erfolgte Errichtung oder Auf- 
hebung eines Testaments oder eines Erbvertrags dem anderen Amtsgericht anzeigen. 
Die gleiche Anzeigepflicht trifft das Amtsgericht, dem das Testament oder der Erbvertrag 
eines solchen Erblassers in amtliche Verwahrung gegeben wird. 
In der Anzeige ist der Erblasser nach Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort 
sowie die Nummer des Testamentenverzeichnisses anzugeben. Die Absendung der Anzeige 
soll nebst dem Abgangstage zu den Akten vermerkt werden. 
& 14. Der Notar soll die von ihm beurkundete Aufhebung eines Testaments oder 
eines Erbvertrags dem Amtsgericht anzeigen, in dessen Bezirke der Erblasser im König- 
reiche Sachsen seinen Wohnsitz hat. 
In der Anzeige ist der Erblasser nach Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort 
sowie die Nummer des Geschäftsregisters anzugeben. Die Absendung der Anzeige soll 
nebst dem Abgangstage zu dem Protokolle vermerkt werden. 
&15. Verlangt ein Erblasser die Rückgabe eines von dem Amtsgerichte verwahrten 
Testaments oder Erbvertrags, so soll über das Verlangen, über die Art, wie sich der 
Richter Gewißheit über die Persönlichkeit des Erblassers verschafft hat, und über die 
Rückgabe ein Protokoll aufgenommen werden. 
16. Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters, 
die bei einer durch Protokoll erfolgenden Beurkundung vorgelegt werden, sollen in Ur- 
schrift oder in beglaubigter Abschrift zu dem Protokolle genommen werden. 
1900. 42
	        

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