Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1900
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
66
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
10. Stück vom Jahre 1900.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 61. Kostenordnung für Rechtsanwälte und Notare; vom 22. Juni 1900.
Volume count:
61
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahre 1900. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1900. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1900. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1900. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1900. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1900. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1900. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1900. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1900. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1900. (10)
  • Nr. 55. Gesetz zur Ausführung einiger mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche zusammenhängender Reichsgesetze; vom 15. Juni 1900. (55)
  • Nr. 56. Verordnung zur Ausführung der Gesetze über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Hinterlegungswesens; vom 16. Juni 1900. (56)
  • Nr. 57. Gesetz, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreffend; vom 18. Juni 1900. (57)
  • Nr. 58. Verordnung zur Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen; vom 19. Juni 1900. (58)
  • Nr. 59. Gesetz zur Ausführung der Civilprozeßordnung und der Konkursverordnung; vom 20. Juni 1900. (59)
  • Nr. 60. Gesetz über die Gerichtskosten; vom 21. Juni 1900. (60)
  • Nr. 61. Kostenordnung für Rechtsanwälte und Notare; vom 22. Juni 1900. (61)
  • 11. Stück vom Jahre 1900. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1900. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1900. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 16. Stück vom Jahre 1900. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1900. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1900. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1900. (19)
  • 20. Stück vom Jahre 1900. (20)

Full text

— 368 — 
§ 12. Für die Abwartung des in einer Angelegenheit stattfindenden ersten Termins 
erhält der Rechtsanwalt drei Zehntheile, für die Abwartung der weiteren Termine je 
zwei Zehntheile der vollen Gebühr (Terminsgebühr). 
Die Terminsgebühr kann erhoben werden, wenn der Rechtsanwalt vor einer Be- 
hörde auf deren Erfordern zu erscheinen hat. 
Bei Terminen, die nur zur Empfangnahme oder Ablieferung von Geldern oder 
Werthpapieren bestimmt sind, beträgt die Terminsgebühr ein Zehntheil der vollen Gebühr. 
Die Terminsgebühr beträgt, außer im Falle des dritten Absatzes, mindestens zwei 
Mark. 
13. Ein Zehntheil der vollen Gebühr erhält der Rechtsanwalt für Abfassung eines 
Schreibens an eine andere Privatperson als den Auftraggeber, wenn dieses rechtliche 
Ausführungen oder sachliche Auseinandersetzungen enthält. 
In anderen Fällen beträgt die Gebühr für Abfassung eines Schreibens an eine 
Privatperson, insbesondere an den Auftraggeber, eine Mark bis fünf Mark. Für Mahn- 
briefe können keine Gebühren gefordert werden, wenn dem Rechtsanwalte die Prozeß- 
gebühr ganz oder theilweise zusteht. 
## 14. Ein Zehntheil der vollen Gebühr, mindestens aber zwei Mark, erhält der 
Rechtsanwalt für einen Rath oder eine Besprechung, wenn er nicht daraufhin eines der 
im § 11 Absatz 1, § 12 bezeichneten Geschäfte vorzunehmen hat. 
6 15. Zwei bis fünf Zehntheile der vollen Gebühr erhält der Rechtsanwalt für 
Entwerfung eines Vertrags, eines Testaments, eines Stiftungsgeschäfts oder einer Vereins- 
satzung. Wenn die Thätigkeit des Anwalts besonders schwierig oder zeitraubend ist, kann 
diese Gebühr bis auf den Betrag der vollen Gebühr erhöht werden. 
Die Gebühr kann auch dann nur einmal erhoben werden, wenn der Rechtsanwalt zu 
demselben Geschäfte mehrere Entwürfe fertigt. 
16. Gebührenfrei sind die mit Erledigung eines Geschäfts verbundenen Neben- 
geschäfte und die zur Vorbereitung eines Geschäfts erforderliche Thätigkeit, soweit nicht 
eine Gebühr dafür besonders bestimmt ist; insbesondere sind hiernach gebührenfrei die 
Entwerfung einer dem Rechtsanwalte selbst zu ertheilenden Vollmacht oder einer von ihm 
zu ertheilenden Nachvollmacht sowie Vermerke zu den Handakten des Rechtsanwalts, 
wenn sie nur den Zweck haben, Aufschluß über dessen Thätigkeit und über den Stand der 
Sache zu geben. 
#17. Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 2 bis 8, 10 bis 12, 76 bis 85, 
86 Absatz 1, 87 bis 90, 93, 94 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte entsprechende 
Anwendung. Die Mittheilung der in § 86 bezeichneten Berechnung kann auch nach er-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment