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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1900
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
66
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
11. Stück vom Jahre 1900.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 63. Verordnung, die Ausführung des Allgemeinen Baugesetzes für das Königreich Sachsen betreffend; vom 1. Juli 1900.
Volume count:
63
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahre 1900. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1900. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1900. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1900. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1900. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1900. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1900. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1900. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1900. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1900. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1900. (11)
  • Nr. 62. Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen; vom 1. Juli 1900. (62)
  • Nr. 63. Verordnung, die Ausführung des Allgemeinen Baugesetzes für das Königreich Sachsen betreffend; vom 1. Juli 1900. (63)
  • 12. Stück vom Jahre 1900. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1900. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 16. Stück vom Jahre 1900. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1900. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1900. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1900. (19)
  • 20. Stück vom Jahre 1900. (20)

Full text

— 429 — 
8 3. Der Bausachverständige soll in der Regel an einer deutschen Hochschule die 
Diplomprüfung oder die erste Staatsprüfung für das Hochbaufach oder an der höheren 
Gewerbeschule in Chemnitz die Absolutorialprüfung der Abtheilung für Hochbau mit 
Erfolg bestanden haben und hierauf mindestens drei Jahre lang unter der Leitung eines 
erfahrenen Architekten oder innerhalb der Hochbauverwaltung des Staates oder einer 
größeren Gemeinde thätig gewesen sein. Auch können ausnahmsweise Bauingenieure 
gewählt werden, wenn diese sich nach Ablegung der Diplom- oder der ersten Staatsprüfung 
mindestens drei Jahre lang vorzugsweise mit Hochbauten praktisch beschäftigt haben. 
Für Stellungen, in denen es sich vorwiegend um Prüfung und Beaufsichtigung von 
einfachen Bauten handelt, genügt es, daß der Sachverständige eine deutsche staatliche 
Baugewerkenschule mit Erfolg besucht und nach mindestens dreijähriger praktischer Thätig- 
keit die Befugniß zur Führung des Meistertitels erworben hat. 
Auf die bei einzelnen Baupolizeibehörden bereits angestellten Bautechniker finden, 
so lange sie in ihrer bisherigen Stellung verbleiben, die vorstehenden Bestimmungen keine 
Anwendung. 
Auch später kann das Ministerium des Innern in geeigneten Fällen Ausnahmen 
von den obigen Anforderungen bewilligen. 
& 4. Der Bausachverständige ist von der Baupolizeibehörde vor der von ihr zu 
fassenden Entschließung in der Regel über alle das Bauwesen betreffenden Angelegenheiten, 
namentlich über die Entwürfe von Ortsgesetzen, Bebauungs= und Fluchtlinienplänen, 
Ortserweiterungsplänen, Umlegungs= und Enteignungsplänen, desgleichen über Gesuche 
um Genehmigung von Bauten oder Gebäudeabbrüchen, um Ausnahmebewilligungen und 
dergleichen mit seinem zu den Akten zu bringenden Gutachten zu hören. 
Diese Bestimmung gilt für die von Gemeinden zu errichtenden Baulichkeiten auch 
dann, wenn die Gemeindebehörde gleichzeitig Baupolizeibehörde ist. 
5.Außer den Fällen, in welchen es sich um Bauten handelt, die wegen Errichtung 
oder Veränderung von Dampfkessel-Anlagen ausgeführt werden sollen und die schon nach 
Maßgabe der Verordnung vom 5. September 1890 (G.= u. V.-Bl. S. 121) von der 
Gewerbe-Inspektion zu begutachten sind, hat die Baupolizeibehörde auch bei allen Neu- 
anlagen, Umbauten und Erweiterungen 
a) von Fabriken, 
b) von gewerblichen Anlagen, die nach § 16 der Gewerbeordnung einer besonderen 
Genehmigung bedürfen, mit Einschluß der öffentlichen Schlachthäuser und der 
mit Elementarbetrieb arbeitenden Schlächtereien, jedoch mit Ausschluß der übrigen 
Schlächterei-Anlagen und 
c) von Werkstätten, in denen mit Elementarbetrieb gearbeitet wird, 
die zuständige Gewerbe-Inspektion gutachtlich zu hören. 
1800. 58
	        

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