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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1900
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
66
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
13. Stück vom Jahre 1900.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 82. Instruktion zum Einkommensteuergesetze vom 24. Juli 1900.
Volume count:
82
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahre 1900. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1900. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1900. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1900. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1900. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1900. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1900. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1900. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1900. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1900. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1900. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1900. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1900. (13)
  • Nr. 79. Gesetz, Abänderungen des Einkommensteuergesetz vom 2. Juli 1878 betreffend; vom 23. Juli. 1900. (79)
  • Nr. 80. Bekanntmachung, den Text des Einkommensteuergesetzes in der vom 1. Januar 1901 ab gültigen Fassung betreffend; vom 24. Juli 1900. (80)
  • Nr. 81. Verordnung, die Ausführung des Einkonnensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 betreffend; vom 25. Juli 1900. (81)
  • Nr. 82. Instruktion zum Einkommensteuergesetze vom 24. Juli 1900. (82)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 16. Stück vom Jahre 1900. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1900. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1900. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1900. (19)
  • 20. Stück vom Jahre 1900. (20)

Full text

— 784 — 
nen Angaben immerhin wichtige Unterlagen für die Kommissionen bilden, zumal da den 
letzteren nähere Kenntniß über die Beschaffenheit der auswärtigen Erwerbsquellen der 
Beitragspflichtigen und über die nach den obwaltenden Verhältnissen vorauszusetzende 
Höhe des Einkommens aus denselben in der Regel fehlen wird. Wenn es daher für die 
Erzielung möglichst richtiger Einschätzungen von nicht geringer Bedeutung ist, daß sowohl 
die Angaben in den Verzeichnissen in gewissenhaftester Weise und mit Anwendung größter 
Sorgfalt gemacht, als auch namentlich die Schätzungen von den Gemeindebehörden mit 
richtiger Würdigung der einschlagenden Verhältnisse und unter gehöriger Beachtung der 
bestehenden Vorschriften bewirkt werden, so hat sich der Bezirkssteuerinspektor die An— 
leitung der Gemeindebehörden in dieser Hinsicht ganz besonders angelegen sein zu lassen 
und sie, soweit nöthig, bei Aufstellung der Verzeichnisse D nach Kräften zu unterstützen. 
Die eingehenden Verzeichnisse D hat der Bezirkssteuerinspektor sorgfältigst zu prüfen und 
etwaige Unvollständigkeiten oder Fehler in denselben zu berichtigen oder durch die Ge— 
meindebehörde, von welcher die Aufstellung erfolgt ist, berichtigen zu lassen. Giebt ihm 
die von der Gemeindebehörde bewirkte Schätzung zu besonderen Bemerkungen Anlaß, 
welche für die Einschätzungskommission von Interesse sein können, so hat er dieselben in 
die dafür geordnete Spalte des Verzeichnisses einzutragen. Hat die Gemeindebehörde 
sich außer stande erklärt, über das muthmaßliche Einkommen aus einem in das Ver— 
zeichniß aufgenommenen Besitzthume sich ein Urtheil zu bilden, wie dies ausnahmsweise 
in verwickelteren Fällen, in denen es der Gemeindebehörde an ausreichenden Anhalte— 
punkten zu einer Schätzung fehlt, wohl vorkommen kann, so hat der Bezirkssteuerinspektor 
die von der Gemeindebehörde unterlassene Schätzung, soweit ihm dies möglich ist, seiner- 
seits zu bewirken oder doch in der Bemerkungsspalte dasjenige anzuführen, was ihm von 
besonderen, für die Schätzung des Einkommens aus dem betreffenden Besitzthume wichtigen 
Umständen bekannt ist. 
Die Mittheilung des in den Verzeichnissen D enthaltenen Materials an die Kom- 
missionen, welche dasselbe bei der Einschätzung benutzen sollen, erfolgt in der Weise, daß 
den Katastern der betreffenden Orte Schätzungsnachweisungen in der Form von Auszügen 
aus den Verzeichnissen D nach dem unter 0 hier angefügten Muster beigefügt werden. 
Die Ausfertigung dieser Schätzungsnachweisungen erfolgt durch den Bezirkssteuerinspektor 
auf Grund der Verzeichnisse D dergestalt, daß aus jedem Verzeichnisse D über jeden in 
demselben aufgeführten Besitzer oder Theilhaber eine besondere Nachweisung ausgezogen 
wird. Gehören die Kommissionen, für welche die ausgefertigten Schätzungsnachweisungen 
bestimmt sind, anderen Steuerbezirken an, so sind die Nachweisungen den für diese 
Kommissionen zuständigen Bezirkssteuereinnahmen zu übersenden. Der Austausch der 
Schätzungsnachweisungen und deren Beifügung zu den Katastern ist nach Möglichkeit zu 
fördern und spätestens bis zum Schlusse des Monats Dezember zu beendigen.
	        

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