Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1900
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
66
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
13. Stück vom Jahre 1900.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 82. Instruktion zum Einkommensteuergesetze vom 24. Juli 1900.
Volume count:
82
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahre 1900. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1900. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1900. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1900. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1900. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1900. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1900. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1900. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1900. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1900. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1900. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1900. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1900. (13)
  • Nr. 79. Gesetz, Abänderungen des Einkommensteuergesetz vom 2. Juli 1878 betreffend; vom 23. Juli. 1900. (79)
  • Nr. 80. Bekanntmachung, den Text des Einkommensteuergesetzes in der vom 1. Januar 1901 ab gültigen Fassung betreffend; vom 24. Juli 1900. (80)
  • Nr. 81. Verordnung, die Ausführung des Einkonnensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 betreffend; vom 25. Juli 1900. (81)
  • Nr. 82. Instruktion zum Einkommensteuergesetze vom 24. Juli 1900. (82)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 16. Stück vom Jahre 1900. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1900. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1900. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1900. (19)
  • 20. Stück vom Jahre 1900. (20)

Full text

— 786 — 
wahrt und die Bestimmung übermäßig hoher wie übermäßig niedriger Normalsätze ver— 
mieden wird. Er hat für schriftliche Verlautbarung der Berathungsergebnisse zu sorgen 
und sie jedem betheiligten Vorsitzenden in verständlicher und übersichtlicher Darstellung 
zu übermitteln, auch je ein Exemplar dieser Darstellung an den vorgesetzten Kreissteuer— 
rath und an das Finanz-Ministerium einzureichen. 
Um auch zwischen benachbarten Orten, die zu verschiedenen Steuerbezirken gehören, 
Ungleichheiten möglichst zu verhüten, hat der Bezirkskonferenz die Abhaltung entsprechen- 
der Vorkonferenzen vorauszugehen. Die Vorkonferenzen haben den Zweck, die bei 
der nächsten Einschätzung in den Grenzdistrikten in Betracht zu ziehenden Verhältnisse zu 
erörtern und über die Normalsätze in Meinungsaustausch zu treten, die insoweit den be- 
treffenden Bezirkskonferenzen zur Annahme zu empfehlen sein möchten. Sie werden da- 
her von den Bezirkssteuerinspektoren angrenzender Steuerbezirke gemeinsam anberaumt und 
unter Mitwirkung solcher landwirthschaftlicher Sachverständiger abgehalten, welche gerade 
über die Verhältnisse der Grenzdistrikte unterrichtet sind. Zu den Vorkonferenzen werden 
von jedem der betheiligten Bezirkssteuerinspektoren aus seinem Steuerbezirke landwirth- 
schaftliche Sachverständige in der von ihm für nöthig erachteten Zahl hinzugezogen, und 
zwar sind mindestens zwei Drittheile der Sachverständigen aus den vom Bezirksausschusse 
für die Bezirkskonferenz gewählten Personen zu entnehmen. Eigentliche Beschlüsse sind 
in den Vorkonferenzen nicht zu fassen; wohl aber sind die Berathungsergebnisse schriftlich 
zu verlautbaren. 
86. 
Vorbereitung der Einschätzung durch den Vorsitzenden. 
Der Vorsitzende hat alsbald nach Empfang der nöthigen Unterlagen mit den ihm 
obliegenden Vorarbeiten zu beginnen. Bei deren Ausführung hat er sich zu vergegen— 
wärtigen, daß seine Vorarbeiten für den Verlauf und Ausfall des Schätzungsgeschäfts 
von allergrößter Bedeutung sind, und daß es wesentlich von seiner Sorgfalt, Umsicht und 
Gründlichkeit abhängt, ob die Einschätzung ein Ergebniß liefert, das bei schonender Rück- 
sicht auf die Beitragspflichtigen doch den Interessen der Staatskasse gerecht wird. 
In erster Linie hat er die Schätzungsunterlagen nach der Reihe der im Kataster 
aufgeführten Personen zu ordnen und in Bezug auf jeden Beitragspflichtigen so über- 
sichtlich zusammenzufassen, daß sich die Einschätzungskommission ohne Aufenthalt über die 
Veranlagung des Betreffenden schlüssig machen kann. Bei dieser Gelegenheit hat er auch 
die nöthigen Einträge in Spalte 9 des Katasters zu bewirken, sowie in Spalte 14 des 
Katasters bei denjenigen Beitragspflichtigen, über welche Schätzungsnachweisungen vor- 
liegen, die Orte, aus deren Verzeichnissen D die Nachweisungen entnommen sind, in 
Parenthese namhaft zu machen.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment