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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1900
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
66
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
13. Stück vom Jahre 1900.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 82. Instruktion zum Einkommensteuergesetze vom 24. Juli 1900.
Volume count:
82
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahre 1900. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1900. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1900. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1900. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1900. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1900. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1900. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1900. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1900. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1900. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1900. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1900. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1900. (13)
  • Nr. 79. Gesetz, Abänderungen des Einkommensteuergesetz vom 2. Juli 1878 betreffend; vom 23. Juli. 1900. (79)
  • Nr. 80. Bekanntmachung, den Text des Einkommensteuergesetzes in der vom 1. Januar 1901 ab gültigen Fassung betreffend; vom 24. Juli 1900. (80)
  • Nr. 81. Verordnung, die Ausführung des Einkonnensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 betreffend; vom 25. Juli 1900. (81)
  • Nr. 82. Instruktion zum Einkommensteuergesetze vom 24. Juli 1900. (82)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 16. Stück vom Jahre 1900. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1900. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1900. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1900. (19)
  • 20. Stück vom Jahre 1900. (20)

Full text

— 789 — 
Ferner hat der Vorsitzende eine Liste nach dem unter P hier angefügten Muster zu 
führen, in welcher für jede Sitzung der Kommission zu den Namen der Mitglieder und 
Stellvertreter zu bemerken ist, ob sie an der Sitzung Theil genommen und wie lange Zeit 
sie sich an den Geschäften der Kommission betheiligt haben. 
Wird die Sitzung an einem außerhalb des Einschätzungsdistrikts gelegenen Orte ab- 
gehalten, so hat der Vorsitzende bei den in dem betreffenden Einschätzungsdistrikte wohn- 
haften Mitgliedern oder Stellvertretern in der Anmerkungsspalte der Präsenzliste zu 
bemerken, wie viel Zeit auf die Zurücklegung des Weges von ihrem Wohnorte bis 
zum Sitzungsorte und zurück zu verwenden ist. 
Die Liste ist von dem Vorsitzenden nach Beendigung der Sitzungen der Kommission 
abzuschließen und unterschriftlich zu vollziehen. 
Der Vorsitzende hat endlich auch darüber zu wachen, daß die Bestimmung in § 30 
Absatz 4 des Gesetzes über das zeitweilige Abtreten der Mitglieder gehörig beachtet 
und bei Abstimmungen ordnungsmäßig verfahren wird. 
In ersterer Hinsicht ist zu berücksichtigen, daß solche Mitglieder, deren Funktion auf 
einem Auftrage seiten des Besitzers eines selbständigen Guts oder des in § 26 Absatz 3 
des Gesetzes gedachten Vertreters desselben beruht, auch dann abzutreten haben, wenn 
über die Einschätzung des Auftraggebers oder seiner nächsten Verwandten und Ver- 
schwägerten berathen und abgestimmt wird. 
Bei Abstimmungen steht dem Besitzer eines selbständigen Guts, welcher etwa auch 
von der Gemeinde oder dem Bezirksausschusse in die Kommission gewählt worden ist und 
der letzteren mithin in doppelter Eigenschaft angehört, nach § 21 der Ausführungs- 
verordnung nur eine Stimme zu. 
88. 
Vertretung des Vorsitzenden. 
Die Bestimmung in § 30 Absatz 4 des Gesetzes leidet auch auf den Vorsitzenden der 
Einschätzungskommission Anwendung. Derselbe hat vor seinem Abtreten den Vorsitz einem 
Mitgliede der Kommission zu übertragen. 
Das Mitglied, welches in diesem Falle oder in anderen Fällen vorübergehender Be- 
hinderung des Vorsitzenden von demselben mit der einstweiligen Führung des Vorsitzes 
betraut wird, hat auf die Dauer der Abwesenheit des Vorsitzenden die aus dem Gesetze 
und der Instruktion sich ergebenden Rechte und Pflichten desselben und hat daher auch bei 
Abstimmungen im Falle der Stimmengleichheit den Ausschlag zu geben. Die Vertretung 
des Vorsitzenden durch ein Mitglied der Kommission ist nur für die Sitzung zulässig, in 
welcher die Behinderung des Vorsitzenden eintritt. 
1800. 103 
—
	        

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