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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Object: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1901
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
67
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1901
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
1. Stück
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 7.) Bekanntmachung, den zwischen Sachsen, Preußen, Sachsen-Altenburg und Reuß Jüngerer Linie wegen Herstellung einer Eisenbahnverbindung von Gera über Söllmnitz, Kayna und Spora nach Meuselwitz und Wuitz-Mumsdorf mit einer Abzweigung von Söllmnitz zur Reussengrube unter dem 19. September 1900 abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Vereinbarung über die Herstellung einer Eisenbahnverbindung von Gera über Söllmnitz, Kayna und Spora nach Meuselwitz und Wuitz-Mumsdorf mit einer Abzweigung von Söllmnitz zur Reussengrube.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

Titel I. Allgemeine Bestimmungen. 81. 67. 
zu lassen. An die Stelle des Besuchs der Volksschule kann der in einer 
höheren öffentlichen Bildungsanstalt oder einer anderen den gesetzlichen Be- 
stimmungen entsprechenden Lehranstalt (§& 110 —114 und 116) treten. 
Kinder, welche Privatunterricht genießen, werden durch die Schul- 
behörden vom Besuch der Volksschule entbunden, wenn nachgewiesen wird, 
daß sie mindestens den in der Volksschule vorgeschriebenen Unterricht er- 
halten. Auch bleibt den Schulbehörden vorbehalten, von Zeit zu Zeit die 
Kinder zu prüfen und eine etwa nötige Ergänzung des Unterrichts oder, 
sofern nicht in anderer Weise geholfen werden kann, die Aufnahme derselben 
in die Volksschule anzuordnen. 
Eltern oder deren Stellvertreter, welche die vorstehenden Vorschriften 
nicht befolgen, unterliegen der Strafbestimmung in § 71 des Polizei- 
strafgesetzbuches vom 31. Oktober 1863. 
Die vorstehenden Bestimmungen sinden auch Anwendung auf Ein- 
wohner des Großherzogtums, welche nicht badische Staatsangehörige sind, 
soweit nicht durch Staatsverträge andere Bestimmungen getroffen sind. 
Vollzugsvorschriften: Schulordnung vom 27. Februar 1894, §§ 1 bis 32 
(im Abschnitt. V dieser Schrift). 
1. Als Stellvertreter der Eltern für den Elementarunterricht eines 
Kindes zu sorgen, ist diejenige Person verpflichtet, welche in einem solchen thatsäch- 
lichen Verhältnis zum Kind steht, daß sie über dasselbe eine der elterlichen Gewalt 
ähnliche Autorität ausüben kann. Das Gesetz hat bei dem Ausdruck „Stellvertreter“ 
nicht etwa ein bestimmtes, unter gewisse Bestimmungen des bürgerlichen Rechts 
fallendes Verhältnis zwischen den Eltern und dem Stellvertreter (z. B. cin Auftrags- 
verhältnis) oder zwischen dem Kinde und dem Stellvertreter (z. B. Annahme an 
Kindesstatt, Vormundschaft, Pflegschaft, Dienstverding, Lehrvertrag) im Auge; die 
Frage: wer Stellvertreter der Eltern sei? ist vielmehr jeweils nach den thatsäch- 
lichen Verhältnissen des einzelnen Falles zu beantworten. Hiernach wird z. B. ein 
Fabrikherr für den Unterricht derjenigen Arbeiter im volksschulpflichtigen Alter, welche 
in einer Anstalt des Fabrikherru ständig verpflegt werden, in der Weise verantwort- 
lich sein, daß er entweder dieselben zum Besuch der Volksschule anhält oder ihnen 
einen genügenden Privatunterricht ertheilen läßt, während in Beziehung auf Kinder, 
die vom Hause der Eltern, des Vormunds, des Fürsorgers, dem sie in Verpflegung 
gegeben sind 2c., zur Arbeit in die Fabrik gehen, dem Fabrikherru keine andere Ver- 
pflichtung obliegt, als die Kinder nicht in einer den Bestimmungen der Gewerbe- 
ordnung zuwiderlaufenden Weise zu beschäftigen. Im nämlichen Sinne wie der 
Ausdruck „Stellvertreter der Eltern“ ist das Wort „Fürsorger“, wo dasselbe in Ge- 
setzen oder Verordnungen in ähnlichem Zusammenhange gebraucht wird, aufzufassen. 
2. Die Strafbestimmung im § 71 des Polizeistrafgesetz- 
buches vom 31. Oktober 1863 hat mit den durch die Einführung des 
Reichsstrafgesetzbuches (bad. Gesetz vom 23. Dezember 1871, Artikel 3, Ziff. V.) 
57
	        

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