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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1902
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
68
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

Full text

— 305 — 
Eine entsprechende Verpflichtung hat der Gerichtsvollzieher, der im Wege der ge- 
richtlichen Zwangsvollstreckung eine Sache pfändet, die im Wege des Verwaltungs- 
vollstreckungsverfahrens schon von einem Vollstreckungsbeamten oder von einem anderen 
Gerichtsvollzieher gepfändet worden war. 
46. Sind dieselben Sachen das eine Mal durch einen Vollstreckungsbeamten, das 
andere Mal durch einen Gerichtsvollzieher gepfändet, so hat der Gerichtsvollzieher die 
Verrichtungen des Vollstreckungsbeamten mit zu übernehmen. Ist die Pfändung beide 
Male durch einen Vollstreckungsbeamten erfolgt, so ist der Vollstreckungsbeamte, der zu- 
erst gepfändet hatte, für die Versteigerung zuständig. Die Versteigerung erfolgt für alle 
betheiligten Gläubiger. 
Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt der 
Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung 
der übrigen betheiligten Gläubiger eine andere Vertheilung, als nach der Reihenfolge der 
Pfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Vollstreckungs- 
gericht, wenn aber die Pfändungen sämmtlich in Verwaltungssachen erfolgt sind, dem 
Amtsgericht anzuzeigen, in dessen Bezirke die erste Pfändung erfolgt ist. Der Anzeige 
sind die auf das Verfahren sich beziehenden Schriftstücke beizufügen. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger 
gleichzeitig bewirkt ist. 
3. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere 
Vermögensrechte. 
#47. Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so erläßt die Vollstreckungs- 
behörde an den Drittschuldner das schriftliche Verbot, an den Schuldner zu zahlen, und 
an den Schuldner das schriftliche Gebot, sich jeder Verfügung über die Forderung, ins- 
besondere der Einziehung zu enthalten. Zugleich soll sie die Geldforderung dem Gläubiger 
zur Einziehung überweisen. 
Die Vollstreckungsbehörde hat den Pfändungs= und Ueberweisungsbeschluß dem 
Drittschuldner zustellen zu lassen. Mit dieser Zustellung sind die Pfändung und die 
Ueberweisung als bewirkt anzusehen. Der Schuldner soll von dem Tage der Zustellung 
schriftlich in Kenntniß gesetzt werden. 
Vor der Pfändung ist der Schuldner nicht zu hören. 
6i48. Zur Pfändung und Ueberweisung einer Forderung, für welche eine Hypothek 
besteht, ist außer dem Pfändungs= und Ueberweisungsbeschlusse die Uebergabe des Hypo- 
thekenbriefs an den Gläubiger erforderlich. Wird die Uebergabe im Wege der Zwangs- 
vollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn der Vollstreckungsbeamte oder der Ge- 
1902. 47 
Geld- 
forderungen. 
Hypotheken= 
forderungen.
	        

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