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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1902
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
68
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

Full text

— 306 — 
richtsvollzieher den Brief zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt. Ist 
die Ertheilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so ist die Eintragung der Pfändung 
in das Grundbuch erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungs= und 
Ueberweisungsbeschlusses. 
Wird der Pfändungs= und Ueberweisungsbeschluß vor der Uebergabe des Hypo- 
thekenbriefs oder der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die 
Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt. 
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit es sich um die Pfändung der 
Ansprüche auf die im § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen 
handelt. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Pfändung der Hauptforderung. 
Forderungen #49. Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die 
aus Wechseln durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, daß der Voll- 
· streckungsbeamte oder der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt. 
Gehalts— §& 50. Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer 
forderungen. ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich 
auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge. 
Dienst- &51. Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch dasjenige Ein- 
einkommen. kommen betroffen, das der Schuldner infolge der Versetzung in ein anderes Amt, der 
Uebertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. 
Diese Bestimmung findet auf den Fall der Aenderung des Dienstherrn keine An- 
wendung. 
Ueberweisung. #52. Die Ueberweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von 
denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der 
Forderung abhängig ist. 
Der Ueberweisungsbeschluß gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zu Gunsten 
des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er auf- 
gehoben wird und die Aufhebung zur Kenntniß des Drittschuldners gelangt. 
Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forder- 
ung nöthige Auskunft zu ertheilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden 
herauszugeben. Die Herausgabe kann im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden. 
Wegnahme # 53. In den Fällen des § 48 Absatz 1 Satz 1 und des § 52 Absatz 3 hat im 
ssaunnen Auftrage der Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungsbeamte oder der Gerichtsvollzieher 
eid. die Urkunde dem Schuldner wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.
	        

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