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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1903
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
69
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
5. Stück
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 13.) Verordnung zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900, sowie der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen und des Sächsischen Gesetzes, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend, vom 1. Juni 1898.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
2. Bekanntmachung, betreffend die Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • No. 13.) Verordnung zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900, sowie der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen und des Sächsischen Gesetzes, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend, vom 1. Juni 1898. (13)
  • Muster A. (Zu §§. 10 u. 12.) Überweisungsschein.
  • Anlage B. (Zu §. 27.) Trichinenschaubuch.
  • Muster C. (Zu §. 28.) Trichinen-Bescheinigung.
  • 1. Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900. (Beilage zu Nr. 22 des Centralblatt für das Deutsche Reich. )
  • 2. Bekanntmachung, betreffend die Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.
  • 3. Bekanntmachung, betreffend die Gebührenordnung für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches. (Centralblatt für das Deutsche Reich 1902 S. 238.)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Full text

— 138 — 
zuverlässiger Ausübung der Schlachtvieh- und Fleischbeschau erforderlichen Kenntnisse und 
Fertigkeiten noch besitzt. Der Ausfall der Nachprüfung ist auf dem Befähigungsausweise 
von dem prüfenden Tierarzte zu vermerken. 
Der Befähigungsausweis erlischt 
1. wenn der Fleischbeschauer die Nachprüfung nicht bestanden hat; dies gilt auch dann, 
wenn er sich etwa der Nachprüfung schon vor Ablauf von drei Jahren unter— 
zogen hat; 
2. wenn sich der Fleischbeschauer nicht vor Ablauf von drei Jahren zur Nachprüfung 
gemeldet hat; 
3. wenn der Inhaber des Befähigungsausweises zwei Jahre hindurch weder als 
Fleischbeschauer amtlich tätig gewesen ist, noch während dieser Zeit einen Beruf 
ausgeübt hat, welcher ihn dauernd mit den für die Ausübung der Fleischbeschau 
in Betracht kommenden Verhältnissen in nahe Beziehungen brachte. 
Der Befähigungsausweis kann wiedergewonnen werden 
im Falle unter 1 durch Bestehen der wiederholten Nachprüfung innerhalb sechs 
Monaten, 
im Falle unter 2 durch Bestehen der Nachprüfung, falls sich der Prüfling vor 
Ablauf von fünf Jahren seit dem Bestehen der ersten Prüfung meldet; erfolgt 
die Meldung später, so kann der Befähigungsausweis nur durch Ablegung der 
Prüfung vor der Prüfungskommission im vollen Umfange der §§ 5 bis 7 
wieder erworben werden, 
im Falle unter 3 nur durch Wiederholung der Prüfung vor der Prüfungs- 
kommission im vollen Umfange der §§ 5 bis 7. 
8 10. 
Personen, welche zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes die Befähigung zur Aus- 
übung der Fleischbeschau auf Grund eines staatlich anerkannten Befähigungsausweises 
bereits besitzen, sind von der Ablegung der Prüfung befreit, sofern die Erwerbung dieses 
Befähigungsausweises unter Voraussetzungen und Bedingungen erfolgte, welche hinsicht- 
lich des geforderten Maßes der Kenntnisse und Fertigkeiten den vorstehenden Prüfungs= 
vorschriften im wesentlichen entsprechen. Der Bundesrat bestimmt, welche bisher gelten- 
den landesrechtlichen Vorschriften über die Erteilung von Befähigungsausweisen als diesen 
Anforderungen entsprechend anzusehen sind. 
Personen, welche einen Befähigungsausweis zwar nicht nach Maßgabe des Absatz 1, 
aber doch auf Grund einer staatlich geordneten Prüfung erworben haben oder zur Zeit 
des Inkrafttretens des Gesetzes bereits ein Jahr lang bei einer öffentlichen Fleischbeschau 
als Fleischbeschauer amtlich tätig gewesen sind, dürfen bei tadelloser Dienstführung auf
	        

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