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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1903
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
69
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
5. Stück
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 13.) Verordnung zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900, sowie der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen und des Sächsischen Gesetzes, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend, vom 1. Juni 1898.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
2. Bekanntmachung, betreffend die Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • No. 13.) Verordnung zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900, sowie der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen und des Sächsischen Gesetzes, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend, vom 1. Juni 1898. (13)
  • Muster A. (Zu §§. 10 u. 12.) Überweisungsschein.
  • Anlage B. (Zu §. 27.) Trichinenschaubuch.
  • Muster C. (Zu §. 28.) Trichinen-Bescheinigung.
  • 1. Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900. (Beilage zu Nr. 22 des Centralblatt für das Deutsche Reich. )
  • 2. Bekanntmachung, betreffend die Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.
  • 3. Bekanntmachung, betreffend die Gebührenordnung für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches. (Centralblatt für das Deutsche Reich 1902 S. 238.)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Full text

— 162 — 
Abmagerung und hohes Fieber vorhanden (schwere Formen). Ausnahmsweise entwickeln 
sich im Gefolge der Krankheit schleichend verlaufende Eiterungen an den Klauen, in den 
Klauengelenken und im Euter, welche zu einer eitrigen Blutvergiftung führen können 
(vergl. Nr. 17). 
Auf Maul= und Klauenseuche ist namentlich zu achten bei Rindern und Schweinen 
(§ 8). Liegen schwere Formen der Seuche vor, so darf der nicht als Tierarzt appro- 
bierte Beschauer die Schlachtvieh= und Fleischbeschau nicht vornehmen (88§ 11, 31). Falls 
die Feststellung der Seuche durch den beamteten Tierarzt zu erfolgen hat, darf die 
Schlachtung nur unter der Bedingung gestattet werden, daß der Kopf mit der Zunge, 
sowie die Fußenden zur Verfügung des beamteten Tierarztes unter sicherem Verschluß 
in einem geeigneten Raume aufbewahrt werden (8 15). Der Polizeibehörde ist Anzeige 
zu erstatten (§ 14). In allen Fällen sind die erkrankten Stellen, sowie wertlose Teile 
(Klauen) unschädlich zu beseitigen. Kopf und Zunge sind freizugeben, wenn sie unter 
amtlicher Aufsicht in kochendem Wasser gebrüht wurden (§ 35 Nr. 7). Der Beschauer 
hat Hände und Arme sowie Kleidung und Schuhwerk gründlich zu reinigen; Kleidung 
und Schuhwerk sind vor dem Betreten anderer Ställe zu wechseln (§ 16); vergl. auch 
Anhang Nr. 2. 
6. Die Lungenseuche. 
Die Lungenseuche kommt nur beim Rindvieh vor; die Tiere zeigen im lebenden Zu- 
stande folgende Krankheitserscheinungen: im Anfange tritt Fieber und ein kurzer, schmerz- 
hafter Husten sowie etwas beschleunigtes und erschwertes Atmen auf; später besteht ein 
fieberhaftes Allgemeinleiden, große Atemnot und schmerzhafter, dumpfer Husten. 
Beim geschlachteten Tiere sieht man zunächst, jedoch nicht immer, eine gelbliche, 
trübe, flockige Flüssigkeit aus der geöffneten Brusthöhle abfließen, ferner faserig-schwartige 
Auflagerungen auf dem Brustfelle sowie Verklebungen desselben mit der kranken Lunge. 
Es ist gewöhnlich nur der eine oder der andere Lungenflügel erkrankt und in diesem Falle 
nicht lufthaltig, sondern fest und schwer. Die kranke Lunge fällt an der Luft nicht zu- 
sammen und sinkt im Wasser unter. Bisweilen beschränkt sich die Erkrankung auf kleine, 
nicht bis an die Oberfläche der Lungen reichende Entzündungsherde. 
Durchschneidet man ein krankes Lungenstück, so erscheint die Schnittfläche bunt ge- 
färbt (marmoriert). Das zwischen den einzelnen Lungenläppchen gelegene Bindegewebe 
ist stark verbreitert und in gelblich= oder grauweiße, das Lungengewebe netzartig durch- 
ziehende, bis zu 8 mm breite Streifen umgewandelt. Die zwischen diesen Streifen 
liegenden Lungenteile zeigen stets verschiedene, teils hochrote bis schwarzrote, teils gelb- 
liche, teils graue Färbung. Einzelne kleinere und größere Herde können auch trübe, 
glanzlos, abgestorben und von einer mehr oder weniger derben bindegewebigen Kapsel
	        

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