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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1903
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
69
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
5. Stück
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 13.) Verordnung zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900, sowie der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen und des Sächsischen Gesetzes, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend, vom 1. Juni 1898.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
2. Bekanntmachung, betreffend die Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • No. 13.) Verordnung zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900, sowie der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen und des Sächsischen Gesetzes, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend, vom 1. Juni 1898. (13)
  • Muster A. (Zu §§. 10 u. 12.) Überweisungsschein.
  • Anlage B. (Zu §. 27.) Trichinenschaubuch.
  • Muster C. (Zu §. 28.) Trichinen-Bescheinigung.
  • 1. Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900. (Beilage zu Nr. 22 des Centralblatt für das Deutsche Reich. )
  • 2. Bekanntmachung, betreffend die Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.
  • 3. Bekanntmachung, betreffend die Gebührenordnung für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches. (Centralblatt für das Deutsche Reich 1902 S. 238.)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Full text

— 174 — 
Anhang. 
1. Unschädliche Beseitigung des beanstandeten Fleisches. 
Die nach den Vorschriften des § 45 der Ausführungsbestimmungen A vorzunehmende 
unschädliche Beseitigung hat einen doppelten Zweck: sie soll verhüten, daß Fleisch, welches 
als untauglich zum Genusse für Menschen erklärt ist, von diesen verzehrt wird, und daß 
eine Verstreuung der in demselben enthaltenen Krankheitserreger und dadurch eine Weiter- 
verbreitung der Krankheit erfolgt. 
Am sichersten werden diese Zwecke durch Behandlung des Fleisches mit chemischen 
Stoffen bis zur Auflösung der Weichteile oder durch Einwirkenlassen hoher Hitzegrade 
bis zum Zerfalle der Weichteile erreicht. Die so behandelten Fleischteile dürfen zu tech- 
nischen Zwecken verwendet werden. 
Wo ein derartiges Verfahren untunlich ist, insbesondere wo geeignete Anlagen 
(Poudrette= und Knochenmehlfabriken, Kavillereien, Digestoren, Leimfabriken 2c. mit ent- 
sprechenden Einrichtungen) nicht vorhanden sind, hat die unschädliche Beseitigung durch 
Vergraben nach vorangegangener Denaturierung, wie dies § 45 Absatz 2 der Aus- 
führungsbestimmungen 4 vorschreibt, zu erfolgen. Das Eingraben von Fleischteilen in 
Düngerhaufen und das Wegwerfen derselben in Wasserläufe ist als unschädliche Be- 
seitigung nicht anzusehenn 
Zum Vergraben der Kadaver und Fleischteile sind tunlichst abgelegene, eingezäunte 
Stellen außerhalb des Ortes auszuwählen. Der Verscharrungsplatz soll keiner Über- 
schwemmung ausgesetzt und so trocken sein, daß er zu jeder Jahreszeit bis zu einer Tiefe 
von 2 m ausgegraben werden kann, ohne auf Wasser zu stoßen. Der Lauf des von oder 
unter dem Verscharrungsplatz abfließenden Wassers soll nicht nach Ortschaften oder 
Brunnen gerichtet sein. 
Wo die Bodenverhältnisse es gestatten, sind die Gruben so tief anzulegen, daß die 
Oberfläche des Fleisches von einer unterhalb des Randes der Gruben mindestens 1 m 
starken Erdschicht bedeckt ist. In allen Fällen muß eine mindestens 1 m dicke Erdschicht 
über den verscharrten Fleischteilen liegen. 
2. Reinigung und Desinfektion der Messer und Hände. 
Durch die Messer und die Hände des Fleischbeschauers können leicht Krankheitsstoffe 
auf gesundes Fleisch übertragen werden. Um dies zu verhüten, ist es erforderlich, daß 
das Anschneiden kranker Teile vermieden wird, wenn solche ohne Anschneiden erkennbar 
sind (§ 21 Absatz 1) und das verunreinigte Messer, gegebenen Jalles auch deren Scheiden, 
alsbald gründlich gereinigt und desinfiziert werden. Die Desinfektion erfolgt in der
	        

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