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Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1907. (48)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1907. (48)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1903
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
69
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
2. Stück
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 4.) Allerhöchste Verordnung, die Niedersetzung eines besonderen Gerichts betreffend.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1907. (48)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Chronik der wichtigsten Ereignisse des Jahres 1907.
  • I. Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
  • II. Die österreichisch-ungarische Monarchie.
  • III. Portugal.
  • IV. Spanien.
  • V. Großbritannien.
  • VI. Frankreich.
  • VII. Italien.
  • VIII. Die Römische Kurie.
  • IX. Schweiz.
  • X. Luxemburg.
  • XI. Belgien.
  • XII. Niederlande.
  • XIII. Dänemark.
  • XIV. Schweden
  • XV. Norwegen.
  • XVI. Rußland.
  • XVII. Die Türkei und ihre Vasallenstaaten.
  • XVIII. Rumänien.
  • XIX. Serbien.
  • XX. Griechenland.
  • XXI. Nord-Amerika.
  • XXII. Mittel- und Süd-Amerika.
  • XXIII. Australien und Südsee.
  • XXIV. Afrika.
  • XXV. Asien.
  • Uebersicht über die politische Entwickelung des Jahres 1907.
  • Alphabetisches Register.
  • Werbung.

Full text

6 Das DPeutsche Reich und seine einjelnen Glieder. (Januar 11.) 
Rahmen der Gesetze ihres Landes zu diesem Ziele in jeder Weise zu wirken 
sich anheischig macht, zu ihren Bevollmächtigten für den Abschluß eines 
Vertrages hierüber ernannt: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König 
von Preußen: Allerhöchstihren Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Wirk- 
lichen Geheimen Rat Heinrich Leonhard v. Tschirschhy und Bögendorff, 
Seine Majestät der König von Dänemark: Allerhöchstihren außerordent- 
lichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Kammerherrn Johan Henrik 
von Hegermann-Lindencrone, welche, nachdem die beiderseitigen Vollmachten 
in guter und gehöriger Form befunden worden sind, sich über die nach- 
sfolgenden Artikel geeinigt haben. — Artikel I. Die preußische Regierung 
wird den im preußischen Staatsgebiete wohnhaften staatenlosen Optanten- 
kindern, d. h. den nach der Optionserklärung des Vaters, aber vor dem 
Inkrafttreten des dänischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 19. März 1898 
außerhalb Dänemarks geborenen Kindern auf ihren Antrag bei dem Vor- 
handensein der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen die preußische 
Staatsangehörigkeit verleihen. — Artikel II. Durch die Bestimmungen des 
vorstehenden Artikels wird das Recht eines jeden der vertragschließenden 
Teile, Angehörigen des anderen Teiles entweder infolge gerichtlichen Ur- 
teils oder aus Gründen der inneren und äußeren Sicherheit des Staates, 
oder auch aus Gründen der Armen= und Sittenpolizei den Aufenthalt zu 
versagen, nicht berührt. Diese Befugnis besteht für die Königlich preußische 
Regierung auch hinsichtlich der Optantenkinder, welche von dem ihnen im 
Artikel!! gewährten Rechte, preußische Staatsangehörige zu werden, keinen 
Gebrauch gemacht haben oder deren Anträge mangels der gesetzlichen 
Voraussetzungen abgelehnt werden mußten. Diesen Optantenkindern wird 
die dänische Regierung den Aufenthalt in Dänemark, insoweit nicht andere 
Gründe des dänischen Rechts dafür vorliegen, nicht verschränken. — 
Artikel III. Die beiden Regierungen sind darüber einverstanden, daß unter 
Optantenkindern im Sinne der Artikel 1 und II dieses Vertrages nicht 
bloß Nachkommen im ersten Grade, sondern auch deren Nachkommen zu 
verstehen sind. — Artikel IV. Die Ratifikation dieses Vertrages wird so 
bald als möglich erfolgen und der Austausch der Ratifikationsurkunden in 
Berlin stattfinden. — Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevoll- 
mächtigten diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterschrieben und 
besiegelt. So geschehen zu Berlin am 11. Januar 1907. (gez.) v. Tschirschky. 
(gez.) Hegermann-Lindencrone. 
Die „Nordd. Allg. Ztg.“ schreibt dazu: Der heute im Reichs= und 
Staatsanzeiger veröffentlichte Vertrag mit Dänemark vom 11. d. M. be- 
seitigt einen wunden Punkt der deutsch-dänischen Beziehungen, der lange 
Zeit hindurch immer wieder Verdrießlichkeiten und Verstimmungen hervor- 
gerufen hat. Ihren Ursprung hatten diese Reibungen in Artikel 19 des 
Wiener Friedens vom 30. Oktober 1864. Dort ist den Bewohnern der 
von Dänemark an Preußen und Oesterreich gemeinsam abgetretenen Ge- 
biete die Möglichkeit eingeräumt worden, sich die dänische Staatsangehörig- 
keit durch sogenannte Option unter gewissen Maßgaben zu erhalten. Die 
Verschiedenheit der Auslegung dieser Bestimmungen zwischen preußischen 
und dänischen Behörden führte zu dem unerwünschten Ergebnis der Ent- 
stehung der Kategorie der „staatenlosen“ Optantenkinder, welche von Preußen 
nicht als preußische, von Dänemark nicht als dänische Staatsangehörige 
anerkannt wurden. Eine weitere Quelle von Unzuträglichkeiten war die 
Schlußbestimmung von Artikel V des Prager Friedens zwischen Preußen 
und Oesterreich vom 23. August 1866, worin die Möglichkeit eines Plebis- 
zits über die Wiedervereinigung der nördlichen Distrikte Schleswigs mit 
Dänemark offen gehalten worden war. Diese beiden Bestimmungen wurden
	        

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