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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1906
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
72
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
6. Stück
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 22.) Bekanntmachung, die Redaktion des die Staatliche Schlachtviehversicherung regelnden Gesetzes betreffend.
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Gesetz, die Staatliche Schlachtviehversicherung betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • No. 18.) Verordnung, die Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahn-Betriebs- und Polizeibeamten betreffend. (18)
  • No. 19.) Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Erbauung einer schmalspurigen Nebenbahn zwischen Thum und Meinersdorf betreffend. (19)
  • No. 20.) Gesetz, die Abänderung des Ergänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 betreffend. (20)
  • No. 21.) Gesetz, einige Abänderungen des die staatliche Schlachtviehversicherung regelnden Gesetzes vom 2. Juni 1898 betreffend. (21)
  • No. 22.) Bekanntmachung, die Redaktion des die Staatliche Schlachtviehversicherung regelnden Gesetzes betreffend. (22)
  • Gesetz, die Staatliche Schlachtviehversicherung betreffend.
  • No. 23.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der Endstrecke Baruth in Sachsen - Radibor in Sachsen der normalspurigen Nebeneisenbahn Weißenberg in Sachsen - Radibor in Sachsen betreffend. (23)
  • No.. 24.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der vollspurigen Nebeneisenbahn Frohburg - Kohren betreffend. (24)
  • No. 25.) Gesetz, die Gewährleistung des Staates für eine Anleihe zum Baue von Talsperren im Weißeritzgebiete betreffend. (25)
  • No. 26.) Gesetz, eine anderweite Abänderung des Gesetzes über die Aufnahme einer dreiprozentigen Rentenanleihe vom 4. Juli 1902 betreffend. (26)
  • No. 27.) Verordnung, eine Änderung der Vorschriften über das Dienstalter der Richter betreffend. (27)
  • No. 28.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der schmalspurigen Nebeneisenbahnstrecke Geyer - Thum betreffend. (28)
  • No. 29.) Gesetz zur Abänderung der Bestimmungen in §. 95 Absatz 3 und §. 105 der Revidierten Städteordnung. (29)
  • No. 30.) Gesetz zur Abänderung der Bestimmungen in den §§. 1 und 2 des Gesetzes vom 30. April 1890, die Pensionsberechtigung der berufsmäßigen Gemeindebeamten in den Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte, sowie in den Landgemeinden betreffend. (30)
  • No. 3.) Bekanntmachung, die Redaktion des Gesetzes, die Pensionsberechtigung der berufsmäßigen Gemeindebeamten in den Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte, sowie in den Landgemeinden betreffend. (31)
  • No. 32.) Gesetz, das Ausscheiden der Stadtgemeinden Plauen und Zwickau und die damit zusammenhängenden Organisations- und sonstigen Gesetzesänderungen betreffend. (32)
  • No. 33.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf den vollspurigen Hauptbahnstrecken Engelsdorf-Leipzig-Stötteritz und Engelsdorf-Schönefeld (Pr. Bf.) betreffend. (33)
  • No. 34.) Bekanntmachung, die Bereinigung zweier Berginspektionen betreffend. (34)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)

Full text

— 79 — 
angehören, wenn es sich um Entscheidung in eigener Sache oder in der ihrer Ehefrau oder 
einer Person handelt, mit der sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert, oder mit 
der sie durch Adoption verbunden, oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt 
oder verschwägert sind, desgleichen, wenn sie die nächsten Vorbesitzer (z. B. Verkäufer) des 
betreffenden Schlachttieres waren oder bei dem Besitzer des letzteren in einem Dienst— 
verhältnisse stehen. 
§ 11. Den Mitgliedern der Ausschüsse ist für ihre Mühewaltung sowie für etwaiges 
Reisefortkommen eine angemessene, in ihrer Höhe im Verordnungswege zu bestimmende 
Vergütung aus der Kasse der Versicherungsanstalt zu gewähren. 
8 12. Die Verwaltung und Vertretung der Versicherungsanstalt, welche die Bezeichnung 
Anstalt für staatliche Schlachtviehversicherung 
führt, wird der Brandversicherungskammer übertragen, welcher zu diesem Zwecke ein Ver- 
waltungsausschuß beigegeben wird. Dieser besteht aus einem vom Ministerium des Innern 
zu bestimmenden Mitgliede der Brandversicherungskammer als Vorsitzenden, einem gleich- 
falls vom Ministerium des Innern zu bestimmenden Mitgliede der Kommission für das 
Veterinärwesen, zwei vom Landeskulturrate zu wählenden Viehbesitzern, je einem von den 
fünf landwirtschaftlichen Kreisvereinen aus der Mitte der Viehbesitzer zu wählenden Mit- 
gliede und je einem von den Gewerbekammern zu Dresden, Leipzig, Chemnitz, Plauen 
und Zittau zu wählenden Fleischermeister. 
§ 13. Die Anstalt für staatliche Schlachtviehversicherung hat insbesondere die von 
den Einhebungsstellen eingesendeten Versicherungsbeiträge zu vereinnahmen, die eingegangenen 
Schädenfestsetzungen zu prüfen und endgültig festzustellen, die festgestellten Entschädigungen 
an die Versicherten durch Vermittelung der Gemeindebehörden auszuzahlen, abgetretene 
Forderungen (§ 4 a) geltend zu machen und am Schlusse des Geschäftsjahres über die 
Ergebnisse der Geschäftsführung dem Ministerium des Innern Bericht zu erstatten. 
8 14. Der Verwaltungsausschuß hat die auf Grund der Jahresergebnisse der Ver- 
sicherung dem Ministerium des Innern zur Genehmigung vorzuschlagenden Jahresbeiträge 
der Versicherten, sowie allvierteljährlich die der Ermittelung der Entschädigungen nach § 2 
zugrunde zu legenden Durchschnittspreise für die einzelnen Fleischgattungen festzustellen, 
den Jahresbericht zu prüfen und etwaige Bemerkungen ihm beizufügen, sowie über Be- 
schwerden gegen verweigerte Rückerstattung der Versicherungsbeiträge (§ 5) und gegen 
Ablehnung der Schädenansprüche (8§ 9 a) zu entscheiden. Er kann diese Entscheidung sowie 
die allvierteljährliche Feststellung der Durchschnittspreise, sei es für einzelne Fälle oder 
ein für allemal, einem aus dem Vorsitzenden, dem Mitgliede der Kommission für das
	        

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