Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1907
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
73
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
13. Stück
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 60.) Verordnung, betreffend die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
Volume count:
60
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • No. 58.) Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Erbauung einer vollspurigen Nebenbahn zwischen Kieritzsch und Pegau betreffend. (58)
  • No. 59.) Bekanntmachung, die Vornahme einer Ergänzungswahl für die I. Kammer der Ständeversammlung betreffend. (59)
  • No. 60.) Verordnung, betreffend die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins. (60)
  • Nachtrag zu den „Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern" von 1882.
  • Muster 1. Zivilversorgungsschein. *)
  • Muster II. Anstellungsschein für den Unterbeamtendienst. *)
  • Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • Anlage A. *) Zivilversorgungsschein.
  • Anlage B. *) Anstellungsschein für den Unterbeamtendienst.
  • Anlage C. *) Zivilversorgungsschein.
  • Anlage D. *) Zivilversorgungsschein.
  • Anlage E. *) Zivilversorgungsschein.
  • Anlage F. Verzeichnis der den Militäranwärtern usw. im Reichsdienste vorbehaltenen *) Stellen.
  • Anlage G. Liste der Anwärter für die Anstellung im (oberen Garnisonverwaltungsdienste).
  • Anlage H. (Zu §. 16.) Verzeichnis der Vermittelungsbehörden.
  • Anlage J. Nachweisung einer (von) Vakanz(en) in den für Militäranwärter und Inhaber des Anstellungsscheins vorbehaltenen Stellen.
  • Anlage K. Nachweisung der für Militäranwärter vorbehaltenen Stellen, die im Laufe des ... Vierteljahrs 19.. besetzt worden sind.
  • Erläuterungen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • No. 61.) Verordnung, betreffend die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanlzei- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins. (61)
  • No. 62.) Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend. (62)
  • No. 63.) Bekanntmachung, betreffend Änderungen der mit Bekanntmachung vom 15. September 1900 veröffentlichten Nachweisung der Regelung der Gerichtsbarkeit über die Stäbe der Kommandobehörden, die Truppenteile und Militärbehörden der Armee. (63)
  • No. 64.) Bekanntmachung, eine Ergänzung der Hofrangordnung betreffend. (64)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)

Full text

— 188 — 
812. 
(1) Die Militäranwärter usw. haben sich um die von ihnen begehrten Stellen zu be- 
werben. 
(2) Die Bewerbungen sind an die für die Anstellung zuständigen Reichs= oder Staats- 
behörden — Anstellungsbehörden — zu richten, und zwar: 
1. von den noch im aktiven Militärdienste befindlichen Militäranwärtern durch Ver- 
mittelung der vorgesetzten Militärbehörde; 
2. von den Angehörigen einer militärisch organisierten Gendarmerie oder Schutzmann- 
schaft durch Vermittelung der vorgesetzten Dienstbehörde; 
3. von den übrigen Militäranwärtern usw. entweder unmittelbar oder durch Ver- 
mittelung des heimatlichen Bezirkskommandos, das jede eingehende Bewerbung 
sofort der zuständigen Anstellungsbehörde mitteilt. 
13. 
Die Militäranwärter usw. sind zu den in Rede stehenden Bewerbungen vor oder 
nach dem Eintritt der Stellenerledigung solange berechtigt, bis sie eine etatsmäßige Stelle 
erlangt und angetreten haben, mit der Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder 
dauernde Unterstützung verbunden ist. 
9 11. 
(1) Die Anstellungsbehörden sind zur Annahme von Bewerbungen nur dann verpflichtet, 
wenn die Bewerber eine genügende Qualifikation für die fragliche Stelle oder den fraglichen 
Dienstzweig nachweisen. 
(2) Behufs Feststellung der körperlichen Qualifikation haben die Militärbehörden auf 
Verlangen die ärztlichen Zeugnisse, auf Grund deren gegebenenfalls der Zivilversorgungs- 
schein erteilt oder einem Inhaber des Anstellungsscheins die Rente zugebilligt worden ist, 
mitzuteilen, sofern seit deren Ausstellung noch nicht drei Jahre verflossen sind. 
(#) Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von Dienststellen besondere 
Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so hat der Militäranwärter usw. auch diese 
Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn die Eigentümlichkeit des Dienstzweigs es erheischt, 
die Zulassung zu dieser Prüfung oder die Annahme der Bewerbung überhaupt von einer 
vorgängigen informatorischen Beschäftigung in dem betreffenden Dienstzweig abhängig ge- 
macht werden, die in der Regel nicht über drei Monate auszudehnen ist. 
(4) Bei allen von Militäranwärtern usw. abzulegenden Prüfungen dürfen an sie keine 
höheren Anforderungen gestellt werden, als an andere Anwärter. 
(5) Für „qualifiziert“ befundene Bewerber werden Stellenamwärter.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment