Staatsbibliothek Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1908
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
74
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
4. Stück
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 20.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 8. April 1908 über die Oberrealschulen.
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Lehr- und Prüfungsordnung für die Oberrealschulen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • No. 19.) Gesetz über die Oberrealschulen. (19)
  • No. 20.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 8. April 1908 über die Oberrealschulen. (20)
  • Lehr- und Prüfungsordnung für die Oberrealschulen.
  • No. 21.) Bekanntmachung, die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Bedarfs des Landeskulturrats betreffend. (21)
  • No. 22.) Bekanntmachung, Änderung der Landwehrbezirkseinteilung für das Königreich Sachsen betreffend. (22)
  • No. 23.) Bekanntmachung, die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betreffend. (23)
  • No. 24.) Verordnung, die Erweiterung der Strafbefugnisse des derzeitigen Gemeindevorstands von Stötteritz betreffend. (24)
  • No. 25.) Gesetz, einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1906 und 1907 betreffend. (25)
  • No. 26.) Gesetz, die Aufhebung der über die Erbschaftssteuer erlassenen Gesetze sowie einige Abänderungen des Gesetzes über den Urkundenstempel betreffend. (26)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Full text

— 89 — 
8 8. In allen Klassen, auch in den obersten, hat die praktisch-erbauliche Rücksicht insoweit Bemerkungen. 
zu walten, daß der Unterricht nie den Charakter einer bloß verstandesmäßigen Unterweisung 
annehmen oder einseitig auf die Einprägung eines bestimmten Wissensstoffes bedacht sein darf. 
Die Glaubens= und Sittenlehre in Klasse IIIa und IIb ist unter Fernhaltung aller 
unnötigen Systematik in möglichst engem Anschluß an den früher genossenen Katechismus- 
unterricht, die Kirchengeschichte auf dieser Stufe vorwiegend biographisch zu behandeln. Wenn 
auch diese Behandlung dann auf der Oberstufe aufzugeben ist, so sei doch ausdrücklich gewarnt 
vor der Herbeiziehung unfruchtbaren Wissensstoffes und dem Bestreben nach Vollständigkeit in 
den Einzelheiten. Im Mittelpunkte des gesamten Religionsunterrichtes hat auf allen 
Stufen die Heilige Schrift zu stehen. Es ist dafür zu sorgen, daß dies namentlich auch in 
den Klassen III a und Ub der Fall ist und nicht etwa in diesen die Schriftlektüre zugunsten 
elner übermäßig eingehenden Behandlung der sonstigen Aufgaben dieser Stufe ungebührlich 
verkürzt wird. Wird der Unterricht an einer Anstalt von mehreren Lehrern erteilt, so haben 
sich diese wegen der einzuhaltenden Lehrgänge und der zu stellenden Forderungen zu einigen. 
Bei jedem geeigneten Anlasse haben die Religionslehrer den Schülern die Verpflichtung 
zum regelmäßigen Besuche des Gottesdienstes nahezuführen. Die Texte der vorangegangenen 
oder bevorstehenden Sonn= und Festtage sind öfters im Unterrichte kurz zu besprechen. 
Beutsch. 
8 9. Der deutsche Unterricht hat die Schüler dahin zu fördern, daß sie in ihrer Mutter- Lehrziel. 
sprache schriftlich und mündlich ihre Gedanken klar, wohlgeordnet und sprachrichtig auszudrücken 
vermögen. 
Auf der obersten Stufe müssen sie ein in ihrem Gedankenkreise liegendes Thema ohne 
erhebliche Verstöße gegen die Denk= und Sprachgesetze sowie gegen den guten Geschmack in 
abhandelnder Form bearbeiten, auch über ihnen geläufige Stoffe sich mündlich im Zusammen- 
hange aussprechen können. Weiter ist zu verlangen, daß sie mit dem allgemeinen Entwickelungs- 
gange der deutschen Literatur und mit den hauptsächlichsten Kunstsormen der Poesie und Prosa 
bekannt sind, endlich, daß sie eine Anzahl von Meisterwerken deutscher Schriftsteller mit Ver- 
ständnis gelesen haben. 
8 10. Sexta, 7 Stunden (einschließlich 1 Stunde Geschichtserzählungen). Verteilung 
übungen im richtigen und sinngemäßen Lesen, im Nacherzählen von Gehörtem und Ge- aien. 
lesenem sowie im Vortragen gelernter kleiner Gedichte und Prosastücke aus dem Lesebuche. 
Durchnahme und feste Einübung der Lehre vom einfachen Satze und von seinen wesentlichsten 
Erweiterungen. Das Wichtigste über die Wortklassen (unter Anwendung der lateinischen 
Bezeichnungen), ferner über die Abwandlung der Haupt-, Für= und Zeitwörter. 
UÜbungen in der Rechtschreibung und im Gebrauche der wichtigsten Satzzeichen. 
1808. 14
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.