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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1909
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
75
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
4. Stück
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 9.) Bekanntmachung über die Ordnung der Prüfung für Kandidaten des höheren Schulamtes der mathematisch-physikalischen und chemischen Richtung an der Königlichen Technischen Hochschule zu Dresden.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Prüfungsordnung für Kandidaten des höheren Schulamtes der mathematisch-physikalischen und chemischen Richtung an der Königlich Technischen Hochschule zu Dresden.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • No. 9.) Bekanntmachung über die Ordnung der Prüfung für Kandidaten des höheren Schulamtes der mathematisch-physikalischen und chemischen Richtung an der Königlichen Technischen Hochschule zu Dresden. (9)
  • Prüfungsordnung für Kandidaten des höheren Schulamtes der mathematisch-physikalischen und chemischen Richtung an der Königlich Technischen Hochschule zu Dresden.
  • No. 10.) Verordnung, die Beteiligung jugendlicher Personen am Tanzunterricht betreffend. (10)
  • No. 11. ) Verordnung über die Einrichtung einer staatlichen Pferdeversicherung. (11)
  • No. 12.) Verordnung, eine Abänderung der Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus vom 2. Mai 1907 betreffend. (12)
  • No. 13.) Verordnung, die Ausübung der Kranken- und Wochenpflege betreffend. (13)
  • No. 14.) Verordnung, die staatliche Prüfung von Krankenpflegepersonen betreffend. (14)
  • No. 15.) Gesetz über statutarische Vorschriften der Universität Leipzig. (15)
  • No. 16.) Bekanntmachung, betreffend Änderungen beziehentlich Ergänzungen der Hofrangordnung. (16)
  • No. 17.) Verordnung über Zulassung von Volksschullehrern zum Besuche der Universität. (17)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14.)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Full text

— 81 — 
Wünsche des Kandidaten bezüglich der Auswahl der Aufgaben (§ 6, 1) sind tunlichst 
zu berücksichtigen; die Entscheidung steht dem Prüfungsausschuß zu. 
2. Die Arbeiten sind in deutscher Sprache abzufassen. 
3. Für jede Hausarbeit wird eine Frist von acht Wochen gewährt. Spätestens beim 
Ablaufe der Gesamtfrist, die vom Tage der Zustellung der Aufgaben ab gerechnet wird, 
sind die Arbeiten an den Leiter des Prüfungsausschusses in Reinschrift einzureichen. Auf 
ein mindestens acht Tage vor dem Ablaufe der Frist eingereichtes ausreichend be- 
gründetes Gesuch ist dieser ermächtigt, eine Nachfrist bis zur Dauer der ersten Frist zu 
gewähren. Etwaige weitere Nachfrist ist rechtzeitig bei dem Leiter des Ausschusses nachzu- 
suchen und bedarf der Genehmigung des Ministeriums. 
Versäumt der Kandidat die Frist, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Werden 
jedoch dem Leiter des Ausschusses nachträglich triftige Gründe der Verhinderung nach- 
gewiesen, so tritt diese Folge nicht ein und sind dem Kandidaten neue Aufgaben zu stellen. 
4. Am Schlusse jeder Arbeit hat der Kandidat zu versichern, daß er sie selbständig 
angefertigt und andere Hilfsmittel als die angegebenen nicht benutzt habe. Eine solche 
Versicherung. ist auch bezüglich der gelieferten Zeichnungen (§ 19,2) abzugeben. Wenn 
sich zeigt, daß diese Versicherung unwahr ist, ist die Prüfung für nicht bestanden zu er- 
klären; wird erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses entdeckt, daß die Versicherung 
nicht wahrheitsgemäß abgegeben worden ist, so wird das Prüfungszeugnis nachträglich für 
ungültig erklärt. 
5. Der Leiter des Prüfungsausschusses bestimmt die Mitglieder, denen die Beurteilung 
der einzelnen Prüfungsarbeiten obliegt. Er ist befugt, zu dem abgegebenen Urteil sich 
gutachtlich zu äußern, auch ein zweites Mitglied des Prüfungsausschusses zur Beurteilung 
zuzuziehen. 
6. Auf den Antrag des Kandidaten kann eine von ihm verfaßte Druckschrift (§ 6, 2e 
und #), auf welche alsdann die Bestimmungen unter 4 anzuwenden sind, als Ersatz für eine 
der Hausarbeiten angenommen werden. Über einen derartigen Antrag entscheidet der 
Prüfungsausschuß; hierbei ist auch die unter 2 getroffene Bestimmung zu berücksichtigen. 
Ist die vorgelegte Druckschrift von der philosophischen Fakultät der Universität Leipzig 
oder der Technischen Hochschule zu Dresden bei Verleihung der Würde eines Doktors oder 
Doktoringenieurs als ausreichend anerkannt worden, so kommt bei dieser Entscheidung 
(außer den Bestimmungen unter 2 und 4) nur in Frage, ob die vorgelegte Abhandlung 
nach ihrem Gegenstande als Ersatz einer Prüfungsarbeit angesehen werden kann. 
7. Eine schriftliche Prüfungsarbeit darf anderweit, z. B. zur Erwerbung der Doktor- 
würde oder zur Veröffentlichung, nicht verwandt werden, bevor die Prüfung abgeschlossen 
und das Prüfungszeugnis ausgestellt worden ist. Alle Prüfungsarbeiten bleiben bei den 
1909. 13
	        

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