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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1909
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
75
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
6. Stück
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 23.) Gesetz zur Abänderung und Ergänzung des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1968 sowie einiger damit zusammenhängender Gesetze und gesetzlicher Bestimmungen.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • No. 23.) Gesetz zur Abänderung und Ergänzung des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1968 sowie einiger damit zusammenhängender Gesetze und gesetzlicher Bestimmungen. (23)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14.)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Full text

— 154 — 
& 72. U□#) Entstehen Zweifel darüber, ob die im Kassenstatut vorgenommene Be— 
messung der Beiträge der Anforderung des § 61 entspricht, so hat das Bergamt vor der Er- 
teilung der Genehmigung eine sachverständige Prüfung herbeizuführen und, falls diese die Un- 
zulänglichkeit der Beiträge ergibt, die Erteilung der Genehmigung von einer Erhöhung der 
Beiträge oder einer Minderung der Unterstützungen bis auf den gesetzlichen Mindestbetrag 
(§& 49, 51 bis 53) abhängig zu machen. 
(2) Unterläßt die Vertretung der Kasse, das Kassenstatut dementsprechend bis zu der ihr 
deshalb einzuräumenden Frist abzuändern, so hat das Bergamt die Anderung von Amts wegen 
mit rechtsverbindlicher Wirkung herbeizuführen. 
(3) Mit der Prüfung ist ein aus der Staatskasse zu besoldender Sachverständiger zu 
beauftragen. 
§& 73. (1) Die Krankenkasse hat einen Reservefonds im Mindestbetrage der durch- 
schnittlichen Jahresausgabe der letzten drei Jahre anzusammeln und erforderlichenfalls bis zu 
dieser Höhe zu ergänzen. 
(2) Solange der Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist ihm mindestens ein 
Zehntel des Jahresbetrages der Kassenbeiträge zuzuführen. 
(3) Im Kassenstatut kann für den Reservefonds ein höherer Betrag als der Betrag 
einer durchschnittlichen Jahresausgabe festgestellt werden; auch in diesem Falle findet die Be- 
stimmung in Absatz 2 Anwendung. 
§ 74. (1) Ergibt sich aus den Jahresabschlüssen der Kasse, daß ihre Einnahmen zur 
Deckung ihrer Ausgaben einschließlich der Rücklagen zur Ansammlung und Ergänzung des 
Reservefonds nicht ausreichen, so ist entweder unter Berücksichtigung der Vorschriften des 6 62 
eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Kassenleistungen herbeizuführen. 
(2) Ergibt sich dagegen aus den Jahresabschlüssen, daß die Jahreseinnahmen die Jahres- 
ausgaben übersteigen, so ist, falls der Reservefonds das Doppelte des gesetzlichen Mindest- 
betrags erreicht hat, entweder eine Ermäßigung der Beiträge oder unter Berücksichtigung der 
Vorschriften der 66 54 und 62 eine Erhöhung oder Erweiterung der Kassenleistungen herbei- 
zuführen. 
(3) Unterläßt die Vertretung der Kasse, diese Abänderungen zu beschließen, so hat das 
Bergamt die Beschlußfassung anzuordnen, und falls dieser Anordnung keine Folge gegeben 
wird, seinerseits die erforderliche Abänderung des Kassenstatuts von Amts wegen mit rechts- 
verbindlicher Wirkung zu vollziehen. 
(4) Wird zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit einer 
Kasse eine schleunige Vermehrung ihrer Einnahmen oder Verminderung ihrer Ausgaben 
erforderlich, so kann das Bergamt, vorbehaltlich des vorstehend vorgeschriebenen Verfahrens, 
eine sofortige vorläufige Erhöhung der Beiträge oder Herabsetzung der Leistungen, letztere bis
	        

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