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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1909
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
75
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
15. Stück
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 52.) Verordnung, den Waffengebrauch der Gendarmerie und der Polizeibeamten und ihr Verhalten bei Unruhen betreffend.
Volume count:
52
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14.)
  • 15. Stück (15)
  • No. 49.) Verordnung zur Ausführung des Viehseuchen-Übereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn vom 25. Januar 1905. (49)
  • No. 50.) Bekanntmachung, die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 betreffend. (50)
  • No. 51.) Verordnung, betreffend Einziehung oder Kürzung der Zivilpensionen, Hinterbliebenenbezüge und Wartegelder bei Wiederbeschäftigungen oder Wiederanstellungen von Pensionären, Hinterbliebenen und Wartegeldempfängern nach Maßgabe der §§. 30, 57 bis 60 des Reichsbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. Mai 1907 (R.-G.-Bl. S. 245), der §§. 15 bis 17 des Beamtenhinterbliebenengesetzes für das Reich vom 17. Mai 1907 (R.-G.-Bl. S. 208) sowie der Artikel I und II der Allerhöchsten Verordnung vom 23. Mai 1901 (R.-G.-Bl. S. 189). (51)
  • No. 52.) Verordnung, den Waffengebrauch der Gendarmerie und der Polizeibeamten und ihr Verhalten bei Unruhen betreffend. (52)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Full text

— 456 — 
soweit es die jeweiligen Umstände zulassen, nicht eher geschehen, als bis der das Kommando 
führende Beamte den Befehl dazu gegeben hat. Solchenfalls hat dem in 8 3 erwähnten 
dreimaligen Anrufe zunächst das Kommando zum Fertigmachen der Waffen seitens des 
Befehlsführers vorauszugehen, z. B.: 
„Seitengewehr in die Hand!“ oder: 
hiwenr spannen! Fertig!“ oder: 
„Gewehr entsichern! Kugelschuß! Fertig!“ 
Gendarmen, welche von ihrer Abteilung abgedrängt werden, so daß sie die Anordnungen 
des Führers nicht mehr hören können, haben selbständig nach den Vorschriften in den 
§§ 1 bis 3 zu handeln, die auch in den Fällen der einheitlichen Befehlsführung entsprechende 
Anwendung zu finden haben. 
Verhalten der Gendarmen im besonderen bei Unruhen. 
8 5. Sobald die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit der Person oder des 
Eigentums durch eine Menschenmenge, welche sich öffentlich zusammengerottet hat (§§ 115, 
116, 124, 125 des Strafgesetzbuchs), gestört oder bedroht wird, ist von der Gendarmerie 
zunächst nach Möglichkeit zu versuchen, die Volksmenge in Güte, aber mit dem nötigen 
Nachdruck zum Auseinandergehen zu bewegen. Erst wenn die gütlichen Maßregeln ohne 
Erfolg geblieben sind, oder wenn sie verhindert oder vereitelt werden oder nach den Um- 
ständen überhaupt nicht mehr anwendbar sind, ist von der Waffengewalt Gebrauch zu 
machen. 
8 6. Zusammenrottungen zu unerlaubten Zwecken oder erkennbar bösartiger Natur 
sind durch tatkräftiges Einschreiten der Gendarmerie und durch rasche Hinzuziehung hin- 
reichender Unterstützung möglichst im Keime zu ersticken. Die Bildung geschlossener Züge 
und deren Marschieren nach bestimmten Orten ist unbedingt zu verhindern. 
Zur schleunigen Benachrichtigung der Dienstbehörden und Dienstvorgesetzten haben 
diejenigen Beamten, die zuerst von der Absicht gefahrdrohender Ausschreitungen Kenntnis 
erlangen, von allen zu Gebote stehenden Verkehrsmitteln (Fernsprecher, Telegraph, Fahr- 
räder, Wagen, Kraftwagen usw.) in ausgiebigster Weise Gebrauch zu machen. 
8 7. Erscheint die Anwendung von Waffengewalt geboten, so ist die versammelte 
Menge dreimal, das letzte Mal mit dem Hinzufügen: „zum letzten Male“ im Namen des 
Gesetzes zum Auseinandergehen bei Vermeidung von Waffengewalt aufzufordern. Der 
dreimalige Anruf ist möglichst durch je ein weithin hörbares Signal einzuleiten. Die Auf- 
forderung selbst hat hier zweckmäßigerweise folgenden Wortlaut: 
das 1. Mal: „Im Namen des Gesetzes fordere ich Sie auf, bei Vermeidung der Waffen- 
gewalt auseinander zu gehen!“
	        

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