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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1909
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
75
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
15. Stück
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 52.) Verordnung, den Waffengebrauch der Gendarmerie und der Polizeibeamten und ihr Verhalten bei Unruhen betreffend.
Volume count:
52
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14.)
  • 15. Stück (15)
  • No. 49.) Verordnung zur Ausführung des Viehseuchen-Übereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn vom 25. Januar 1905. (49)
  • No. 50.) Bekanntmachung, die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 betreffend. (50)
  • No. 51.) Verordnung, betreffend Einziehung oder Kürzung der Zivilpensionen, Hinterbliebenenbezüge und Wartegelder bei Wiederbeschäftigungen oder Wiederanstellungen von Pensionären, Hinterbliebenen und Wartegeldempfängern nach Maßgabe der §§. 30, 57 bis 60 des Reichsbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. Mai 1907 (R.-G.-Bl. S. 245), der §§. 15 bis 17 des Beamtenhinterbliebenengesetzes für das Reich vom 17. Mai 1907 (R.-G.-Bl. S. 208) sowie der Artikel I und II der Allerhöchsten Verordnung vom 23. Mai 1901 (R.-G.-Bl. S. 189). (51)
  • No. 52.) Verordnung, den Waffengebrauch der Gendarmerie und der Polizeibeamten und ihr Verhalten bei Unruhen betreffend. (52)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Full text

— 457 — 
das 2. Mal: „Im Namen des Gesetzes fordere ich Sie nochmals auf, bei Vermeidung 
der Waffengewalt auseinander zu gehen!“ 
das 3. Mal: „Im Namen des Gesetzes fordere ich Sie zum letzten Male auf, bei 
Vermeidung der Waffengewalt auseinander zu gehen!“ 
Bleibt auch die dritte Aufforderung ohne Erfolg, so ist nunmehr von den Waffen 
jeder erforderliche Gebrauch zu machen. Auch sind, soweit dies nach Lage der Sache möglich 
ist, behufs späterer Strafverfolgung nach § 116 des Strafgesetzbuchs vor allen diejenigen 
festzustellen beziehentlich festzunehmen, die von ihrem Standpunkt aus die Aufforderung an— 
nehmbar gehört haben müssen. Ein Gleiches hat mit den Rädelsführern und denjenigen 
Aufrührern zu geschehen, die sich des Widerstandes schuldig gemacht oder sich an Plün— 
derungen oder Gewalttätigkeiten beteiligt haben. 
8 8. Des vorherigen Signals und des Anrufes bedarf es nicht, sobald die Tumul- 
tuanten 
a) auf die Gendarmerie eindringen oder sie angreifen, 
b) sich gewalttätige Handlungen gegen die Behörde oder gegen die Gendarmerie oder 
gegen dritte Personen zuschulden kommen lassen, 
) fremdes Eigentum verletzen, entwenden, zerstören und der Abwehr oder Verhaftung 
sich gewalttätig widersetzen, 
d) die von ihnen geführten Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge auf Aufforderung 
nicht ablegen oder sie bald darauf wieder aufnehmen oder sich der Entwaffnung 
oder Verhaftung gewalttätig widersetzen. 
Maßnahmen nach Anwendung der Waffengewalt. 
§9. Nach Anwendung der Waffengewalt haben die Gendarmen, soweit dies ohne 
Gefahr für ihre Person geschehen kann, nachzuforschen, ob jemand verletzt worden ist, und 
solchenfalls den Verwundeten nach Möglichkeit allen erforderlichen Beistand zu gewähren. 
Soweit dies nötig und tunlich erscheint, haben sie zu diesem Zwecke für ärztliche Hilfe zu 
sorgen oder auch den Transport zum nächsten Orte, wo ärztliche Hilfe zu erreichen ist, 
bewerkstelligen zu lassen. Die zuständige Ortspolizeibehörde ist mit möglichster Be- 
schleunigung zu benachrichtigen; bis zu ihrem Eintreffen hat jedoch die Gendarmerie für 
die Bewachung etwaiger Toter oder schwer Verwundeter Sorge zu tragen. 
Ferner hat die Gendarmerie von allen Fällen des Waffengebrauchs ihren Dienst- 
vorgesetzten unverzüglich Meldung zu erstatten. 
Verantwortlichkeit für die richtige Anwendung der Waffen. 
§ 10. Der Gendarm ist für jede Überschreitung der in diesen Vorschriften an- 
gegebenen Berechtigung zur Anwendung der Waffen verantwortlich und deshalb nach Be- 
finden in Gemäßheit der allgemeinen Strafgesetze zu beurteilen.
	        

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