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Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

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Bibliographic data

Contents: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1916
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
44
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 17.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
5. Handels- und Gewerbewesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung über Druckpapier.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Fragebogen A.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Full text

70 Aktiengesellschaft. 
der Aktienbeträge fixirte Vordividende, welche vor anderweiter Verwendung des Ge- 
winns für den Reservefonds, die Tantièmen 2c. von diesem zur Vertheilung kommt, 
während die sogenannten „Dividenden“ die von dem etwaigen schließlichen Ueber- 
schuß zu vertheilende Superdividende darstellen. Auch die sogenannte Zinsgarantie 
des Staates oder einer anderen Person ist in Wahrheit die Garantie einer Mini- 
maldividende. 
Eine Veränderung der A. liegt niemals in einem Wechsel des Personen- 
bestandes, sondern einerseits in einer Aenderung des korporativen Organismus, wes- 
halb jede Statutenänderung derselben Formen wie die Errichtung bedarf und gleich 
ihr vor der Eintragung keine rechtliche Wirkung hat (Art. 214), andererseits in 
einer Verminderung oder Erhöhung des Grundkapitals. Eine Verminderung 
des Grundkapitals liegt nicht nur in dessen theilweiser Zurückzahlung oder Herab- 
setzung durch Beschluß der Generalversammlung, wobei dieselben Bestimmungen, 
wie bei der Vertheilung im Falle der Auflösung Platz greifen (Art. 248), sondern 
auch in einer allmählichen Amortisation der Aktien, welche nur nach ausdrücklicher 
Anordnung des Statuts oder eines vor Ausgabe der Aktien gefaßten Beschlusses, 
also als eine im Voraus angekündigte allmähliche Auflösung, zulässig ist. Im 
Uebrigen darf die A. eigene Aktien nicht amortifiren. Ebensowenig darf die A. 
eigene Aktien erwerben (Art. 215). Denn ein solcher Erwerb ist, da die A. nicht 
ihr eigenes Mitglied sein kann, mit der Vernichtung der betreffenden Mitgliedschaft 
und folgeweise mit einer Verminderung des Grundkapitals gleichbedeutend. Ein 
verbotswidriges Rechtsgeschäft ist nichtig (Erk. des ROHG. v. 7. Mai 1875, 
Bd. XVII, S. 381). Das Verbot trifft aber nur den Erwerb für eigene Rech- 
nung und den definitiven (Realisations-) Erwerb, weshalb z. B. das Reportgeschäft 
mit eigenen Aktien, die beim Erwerbe in demselben Rechtsgeschäft wieder veräußert 
werden, der A. gestattet ist (so das ROH-G. im Erk. v. 13. Juni 1876, Bd. XVIII, 
S. 423). — Eine Erhöhung des Grundkapitals erfolgt durch Emission neuer 
Aktien, wobei die letzteren oft den „Stammaktien“ gegenüber als „Prioritätsaktien“ 
vermögensrechtlich bevorzugt, dafür aber in anderer Beziehung, namentlich bezüglich 
des Stimmrechts, zurückgesetzt werden. Von einer solchen, stets an die Formen einer 
Wesensveränderung der A. gebundenen Erhöhung des Grundkapitals ist juristisch 
scharf zu scheiden die bloße Erhöhung des Betriebskapitals durch Aufnahme 
einer Anleihe. Hierbei bleibt die kapitalistische Basis des Vereinsorganismus un- 
verändert, und es tritt nicht eine Anzahl neuer Mitgliedschaften, sondern eine An- 
zahl von Gläubigerschaften hinzu. Häufig wird eine solche Anleihe nach Art der 
öffentlichen Anleihen in Partialobligationen emittirt und jede Theilforderung in 
einem Werthpapier verkörpert. Die in diesem Falle entstehenden sogenannten 
„Prioritätsobligationen“ unterscheiden sich von „Prioritätsaktien“ dadurch, daß sie 
nicht zum Mitglied, sondern zum Gläubiger der A. machen, daher Anspruch auf 
festen Zins, auf Vorausbefriedigung vor den Aktionären und auf eine oft nach 
einem bestimmten Tilgungsplan aus dem „Tilgungsfonds“ allmählich zu bewirkende 
Rückzahlung, dagegen keine Dividende und kein Stimmrecht geben. Da jedoch den 
Glaubigern Kontrollbefugniß eingeräumt, andererseits den Prioritätsaktien das 
Stimmrecht und andere Mitgliederrechte entzogen sein können, so reduzirt sich der 
prinzipielle durchgreifende Unterschied zwischen Prioritätsaktien und Prioritätsobli- 
gationen oft thatsächlich auf ein Geringes. Daraus erklärt es sich, daß sie im 
Leben oft als „Prioritäten“ zusammengefaßt, selbst von Juristen verwechselt und 
in den Statuten vielfach durcheinander geworfen werden. 
Aufgelöst endlich wird die A. durch Ablauf einer ihr im Statut etwa 
gesetzten Zeitdauer, durch Beschluß der Generalversammlung und durch Konkurs- 
eröffnung. Dagegen sind die im HG#. anerkannten Auflösungsgründe der Rück- 
nahme der Staatsgenehmigung und der Verwaltungsverfügung im Falle der 
Minderung des Grundkapitals um die Hälfte durch das Ges. v. 11. Juni 1870
	        

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