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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1911
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
77
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
8. Stück
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 34.) Verordnung zur Abänderung der Ausführungsverordnungen zum Reichs-Viehseuchengesetze.
Volume count:
34
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • No. 34.) Verordnung zur Abänderung der Ausführungsverordnungen zum Reichs-Viehseuchengesetze. (34)
  • No. 35.) Verordnung über die Schlachtsteuerkontrolle durch Ortspolizeibeamte und Fleischbeschauer. (35)
  • No. 36.) Bekanntmachung, die dermalige Zusammensetzung der Landrentenbank-, Landeskulturrentenbank- und Altersrentenbank-Verwaltung betreffend. (36)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (147)

Full text

— 136 — 
ab. Tiere, die auf solchen Märkten unverkauft bleiben, dürfen innerhalb der Standfrist 
nur unter der Voraussetzung ein zweites Mal zum Verkauf gestellt werden, daß 
a) sie in besonderen Stallungen untergebracht sind, die für anderes Schlachtvieh 
nicht benutzt werden und außerhalb der Verkaufszeit dem allgemeinen Verkehr 
nicht zugänglich sind; 
b) in diesen Stallungen auch am zweiten Markttage verkauft werden und daß sie 
c) bei der beständigen tierärztlichen Untersuchung unverdächtig bleiben. 
7. Auf Schlachtviehmärkten, Schlachtviehhöfen und Schlachthöfen ist dafür zu 
sorgen, daß alle Personen, die Viehställe besucht haben, beim Verlassen der Ställe ihr 
Schuhwerk ergiebig mit Desinfektionsstoffen in Berührung bringen, die geeignet sind, 
den Ansteckungsstoff der Maul= und Klauenseuche zu zerstören. 
8. Die im Handel und Verkehr mit Klauenvieh benutzten Rampen, Ein= und Aus- 
ladeplätze, Transportwagen, Gast= und Handelsställe sind nach jeder Benutzung durch 
Reinigung und Besprengung mit fünfprozentiger Karbolsäurelösung oder mit der für 
die Desinfektion der Eisenbahnwagen vorgeschriebenen dreiprozentigen Lösung einer 
Kresolschwefelsäuremischung zu desinfizieren. 
Die Bezirkstierärzte haben dies zu überwachen. 
9. Erwerben Personen, die nicht gewerbsmäßig mit Vieh handeln, Rinder, 
Schafe und Schweine (ausgenommen Saugferkel in Körben — § 13 Absatz 2 —), die 
der in Ziffer 2, 4 und 5 dieses Paragraphen erwähnten bezirkstierärztlichen Uber- 
wachung noch nicht unterstanden haben und nicht zur Abschlachtung binnen 2 Tagen 
bestimmt sind, so haben sie die in § 13 vorgeschriebenen Ursprungszeugnisse ebenfalls 
beizubringen und der Ortspolizeibehörde vorzulegen. Diese kann durch die Aufsichts- 
behörde veranlaßt werden, dem Bezirkstierarzte den Zugang derartigen Klauenviehs 
zur Herbeiführung einer amtlichen Untersuchung der Tiere anzuzeigen. 
Außerdem dürfen von außerhalb Sachsens erworbene Rinder, Schafe und Schweine 
erst dann mit anderem Klauenvieh zusammengebracht werden, wenn sie 10 Tage unter 
Beobachtung gestanden haben und hierauf durch den Bezirkstierarzt für unverdächtig 
erklärt worden sind. Auf diese Beobachtung und die bezirkstierärztliche Untersuchung 
findet Ziffer 4 Absatz 3 bis 6 Anwendung. Ausgenommen von der Beobachtung und 
bezirkstierärztlichen Untersuchung bleiben Rinder, Schafe und Schweine aus seuche- 
freien Nachbarbezirken Sachsens, dafern die Überführung der Tiere nach Sachsen nicht 
mit der Eisenbahn erfolgt ist. 
10. Amtshauptmannschaft oder Stadtrat können das Treiben von Klauenvieh 
bei dessen Uberführung von den Eisenbahnrampen nach den Beobachtungsställen auch 
insoweit untersagen, als es nicht schon durch § 19 der Verordnung vom 5. Oktober 1908 
oder durch die vorstehenden Bestimmungen verboten ist.
	        

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