Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1912
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
78
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
6. Stück
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 25.) Verordnung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • No. 24.) Verordnung über die Entschädigung für Viehverluste durch Seuchen. (24)
  • No. 25.) Verordnung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909. (25)
  • Grundsätze für das freiwillige Tuberkulose-Tilgungsverfahren.
  • Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze.
  • Anhang zu Abschnitt II Nr. 12. Anweisung für die tierärztliche Feststellung der Tuberkulose.
  • Anlage A. Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen.
  • Anlage B. Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen.
  • Anlage zu der Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen. Niederschrift über die Zerlegung verendeter getöteter Tiere.
  • Anlage C. Anweisung für die unschädliche Beseitigung von Kadavern und Kadaverteilen.
  • Anlage D. Bekanntmachung betreffend Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger.
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)

Full text

— 112 — 
kann für solche Hunde statt der Tötung eine mindestens 3 monatige Einsperrung 
gestattet werden, falls sie nach dem Ermessen der Polizeibehörde mit genügender 
Sicherheit durchzuführen ist und der Besitzer des Hundes die daraus und aus der 
polizeilichen Überwachung erwachsenden Lasten trägt. 
(3) Die polizeiliche Genehmigung zur Einsperrung eines der Ansteckung ver— 
dächtigen Hundes (Abs. 2) ist an die weitere Bedingung zu knüpfen, daß der Besitzer 
der Polizeibehörde mindestens alle 4 Wochen eine amtstierärztliche Bescheinigung über 
den Gesundheitszustand des Hundes sowie darüber einreicht, daß die Fortsetzung der 
Einsperrung ohne Gefahren für Menschen und Tiere durchführbar ist. Wird diese 
Bedingung nicht eingehalten, oder werden die angeordneten Einsperrungsmaßregeln 
nicht genau befolgt, so ist die sofortige Tötung des Hundes anzuordnen. 
(4) Der Besitzer eines mit polizeilicher Genehmigung eingesperrten Hundes oder 
dessen Vertreter hat das Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an dem 
Hunde oder dessen Verenden der Polizeibehörde sofort anzuzeigen und im letzteren 
Falle den Kadaver gemäß § 110 Abs. 4 aufzubewahren. 
113. 
(1) Ist ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund verendet oder getötet 
worden oder ist ein nach § 112 Abs. 2 eingesperrter Hund verendet, so hat die Polizei- 
behörde sofort seine Zerlegung durch den beamteten Tierarzt zu veranlassen. 
(2) Von der Zerlegung kann abgesehen werden, wenn nach amtstierärztlichem 
Gutachten das Vorhandensein der Tollwut schon zweifellos feststeht. 
8114. 
(1) Ist ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund frei umhergelaufen, 
so muß die Festlegung (Ankettung oder Einsperrung) aller in dem gefährdeten Bezirke 
vorhandenen Hunde, auch wenn sie erst nach Anordnung der Sperre in diesen Bezirk 
eingebracht werden, auf die Dauer von mindestens 3 Monaten — von der diese Maß- 
regel begründenden Wahrnehmung oder Feststellung an — angeordnet werden. 
(2) Diese Anordnung kann auch in den Fällen getroffen werden, in denen die 
Tollwut in einer bis dahin seuchenfreien Gegend bei einem Hunde festgestellt wurde, 
der nicht frei umhergelaufen ist. 
(s) Es kann angeordnet werden, daß die angeketteten oder eingesperrten Hunde 
so abgesondert werden, daß fremde Hunde mit ihnen nicht in Berührung kommen 
können (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). 
(4) Der Festlegung ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorb versehenen 
Hunde an der Leine gleich zu erachten. Auch kann für minder gefährdete Bezirksteile
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment