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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1912
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
78
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
6. Stück
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 25.) Verordnung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • No. 24.) Verordnung über die Entschädigung für Viehverluste durch Seuchen. (24)
  • No. 25.) Verordnung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909. (25)
  • Grundsätze für das freiwillige Tuberkulose-Tilgungsverfahren.
  • Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze.
  • Anhang zu Abschnitt II Nr. 12. Anweisung für die tierärztliche Feststellung der Tuberkulose.
  • Anlage A. Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen.
  • Anlage B. Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen.
  • Anlage zu der Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen. Niederschrift über die Zerlegung verendeter getöteter Tiere.
  • Anlage C. Anweisung für die unschädliche Beseitigung von Kadavern und Kadaverteilen.
  • Anlage D. Bekanntmachung betreffend Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger.
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)

Full text

— 139 — 
g 189. 
(1) Die der Ansteckung verdächtigen Tiere dürfen, solange die amtstierärztliche 
Untersuchung keine verdächtigen Krankheitserscheinungen ergibt, zur Arbeit verwendet 
werden, wenn nach amtstierärztlichem Gutachten die Gefahr der Weiterverbreitung 
der Seuche damit nicht verbunden ist. 
(2) Der Weidegang der Tiere ist zu gestatten, wenn die zu beweidende Fläche 
von dem Rindvieh seuchenfreier Gehöfte nicht benutzt wird und Vorsorge getroffen ist, 
daß weder auf der Weide noch auf dem Wege dahin eine Berührung der verdächtigen 
Tiere mit dem Rindvieh anderer Gehöfte stattfinden kann. 
(3) Die gemeinschaftliche Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen 
zusammen mit den Rindern seuchenfreier Gehöfte ist verboten. 
(!) Um die Verwendung der der Ansteckung verdächtigen Tiere zur Feldarbeit 
oder ihren Auftrieb auf die Weide zu ermöglichen oder zu erleichtern, dürfen von 
den Tieren zu benutzende öffentliche Wege vorübergehend gegen den Verkehr auch 
von Personen gesperrt werden. 
8 190. 
(1) Die Polizeibehörde kann die Ausfuhr der der Ansteckung verdächtigen Tiere 
zum Zwecke sofortiger Schlachtung gestatten: 
a) nach Schlachtstätten am Orte oder in dessen Umgebung; 
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsanlege— 
stellen) zur Weiterbeförderung nach einem öffentlichen Schlachthaus, voraus- 
gesetzt, daß die Tiere diesem auf der Eisenbahn oder zu Schiff unmittelbar 
oder von der Entladestation aus zu Wagen zugeführt werden. 
(2) Nötigenfalls ist anzuordnen, daß auch die Überführung nach den unter a 
und b erwähnten Schlachtstätten, Eisenbahnstationen und Häfen zu Wagen erfolgt. 
(3) Durch Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung 
und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine 
Berührung mit anderem Rindvieh auf dem Transporte nicht stattfinden kann. 
(4) Die Polizeibehörde des Schlachtorts ist von dem bevorstehenden Eintreffen 
der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
(5) Die Schlachtung muß unter polizeilicher Uberwachung stattfinden, wenn sie 
nicht in einem öffentlichen Schlachthaus vorgenommen wird, wo die Schlachtvieh- 
und Fleischbeschau durch Tierärzte erfolgt. Vom beamteten Tierarzt ist festzustellen, 
ob und welche Tiere mit der Lungenseuche behaftet waren. 
1912. 20
	        

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