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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1912
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
78
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
6. Stück
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 25.) Verordnung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • No. 24.) Verordnung über die Entschädigung für Viehverluste durch Seuchen. (24)
  • No. 25.) Verordnung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909. (25)
  • Grundsätze für das freiwillige Tuberkulose-Tilgungsverfahren.
  • Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze.
  • Anhang zu Abschnitt II Nr. 12. Anweisung für die tierärztliche Feststellung der Tuberkulose.
  • Anlage A. Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen.
  • Anlage B. Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen.
  • Anlage zu der Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen. Niederschrift über die Zerlegung verendeter getöteter Tiere.
  • Anlage C. Anweisung für die unschädliche Beseitigung von Kadavern und Kadaverteilen.
  • Anlage D. Bekanntmachung betreffend Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger.
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)

Full text

— 150 — 
(2) Nach Ablauf einer Frist von 2 Wochen, die im Falle des Seuchenverdachts 
mit dem Tage beginnt, an dem die verdächtigen Krankheitserscheinungen festgestellt 
sind, im Falle des Ansteckungsverdachts mit dem Tage, an dem die Tiere mit pocken— 
kranken Schafen zuletzt in Berührung gewesen sind oder der sonstige Verdachtsgrund 
ermittelt worden ist, hat eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher Schafe des 
Bestandes stattzufinden. Wenn sich bei dieser Untersuchung sämtliche Schafe als un— 
verdächtig erweisen, so sind die angeordneten Maßregeln wieder aufzuheben; andern— 
falls ist die Untersuchung nach 2 Wochen zu wiederholen. 
(3) Wird der Verdacht durch amtliche Ermittlungen schon vor Ablauf der 2 wöchi— 
gen Frist beseitigt, so müssen die angeordneten Maßregeln sofort wieder aufgehoben 
werden. 
8221. 
(1) Der Standort der abgesperrten Bestände darf ohne polizeiliche Genehmigung 
nicht gewechselt werden. Ferner dürfen ohne polizeiliche Genehmigung Schafe weder 
aus den Beständen verkauft, geschlachtet oder sonst entfernt, noch in die Bestände 
gebracht werden. 
(2) In Notfällen kann die Schlachtung ohne polizeiliche Genehmigung erfolgen. 
In diesen Fällen ist ebenso wie beim Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen 
bei der Ansteckung verdächtigen Tieren und beim Verenden von Tieren in den ab- 
gesperrten Beständen der Polizeibehörde sofort Anzeige zu erstatten, worauf diese 
Behörde unverzüglich eine amtstierärztliche Untersuchung der Tiere zu veranlassen hat. 
III. Impfung. 
8 222. 
(1) Die Polizeibehörde hat die Impfung aller noch seuchenfreien Stücke einer 
Herde anzuordnen, in der die Pockenseuche festgestellt ist. 
(2) Auf den Antrag des Besitzers der Herde oder seines Vertreters kann für die 
Vornahme der Impfung eine Frist gewährt werden, wenn nach amtstierärztlichem 
Gutachten mit Rücksicht auf den Zustand der Tiere oder auf äußere Verhältnisse die 
sofortige Impfung nicht zweckmäßig ist. 
(s3) Auch kann auf den Antrag des Besitzers oder seines Vertreters von der An- 
wendung der Impfung ganz Abstand genommen werden, sofern die Abschlachtung 
der noch seuchenfreien Stücke der Herde binnen 10 Tagen nach Feststellung des Seuchen- 
ausbruchs gesichert ist. 
8 223. 
Gewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung oder ist nach den örtlichen Ver— 
hältnissen die Gefahr einer Verschleppung der Seuche in die benachbarten Schafherden
	        

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