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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1912
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
78
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
6. Stück
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 25.) Verordnung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • No. 24.) Verordnung über die Entschädigung für Viehverluste durch Seuchen. (24)
  • No. 25.) Verordnung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909. (25)
  • Grundsätze für das freiwillige Tuberkulose-Tilgungsverfahren.
  • Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze.
  • Anhang zu Abschnitt II Nr. 12. Anweisung für die tierärztliche Feststellung der Tuberkulose.
  • Anlage A. Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen.
  • Anlage B. Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen.
  • Anlage zu der Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen. Niederschrift über die Zerlegung verendeter getöteter Tiere.
  • Anlage C. Anweisung für die unschädliche Beseitigung von Kadavern und Kadaverteilen.
  • Anlage D. Bekanntmachung betreffend Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger.
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)

Full text

— 164 — 
anderen Schweinen in Berührung kommen noch in fremde Gehöfte gebracht 
werden. Die Durchführung dieser Vorschrift ist durch Vereinbarung mit der 
Eisenbahn- oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch poli— 
zeiliche Begleitung sicherzustellen. 
b) Die Schlachtung der ausgeführten Schweine muß unter polizeilicher Über— 
wachung stattfinden, wenn sie nicht in einem öffentlichen Schlachthaus vor— 
genommen wird, an dem die Schlachtvieh- und Fleischbeschau durch Tier— 
ärzte erfolgt. 
c) Die zur Beförderung der Schweine benutzten Fahrzeuge, Behältnisse oder 
Schiffsräume sind sofort nach dem Entladen zu desinfizieren. 
(3) Die Polizeibehörde des Schlachtorts ist von dem bevorstehenden Eintreffen 
der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
(1) Die Polizeibehörde kann nach näherer Anweisung der Landesregierung ge- 
statten, daß aus Beständen, in denen nur die Schweineseuche herrscht, 
a) der Ansteckung verdächtige fette Schweine ausgeführt und in den freien Verkehr 
gebracht werden, wenn die Gesundheit der Schweine durch tierärztliche Be- 
scheinigung nachgewiesen und seit der Untersuchung, auf Grund deren diese 
Bescheinigung ausgestellt ist, nicht mehr als 2 Tage verflossen sind; 
b) andere der Ansteckung verdächtige Schweine unter der gleichen Bedingung 
zur Fortsetzung der Absperrung in ein anderes Gehöft gebracht werden, 
sofern dies ohne die Gefahr einer Verschleppung der Seuche geschehen kann. 
Die Polizeibehörde hat in diesem Falle die Sicherungsmaßregeln zur Ver- 
hütung einer Verschleppung der Seuche vorzuschreiben. 
8 268. 
Die Einfuhr von Schweinen in das abgesperrte Gehöft ist verboten. Sie kann 
jedoch mit der Maßgabe gestattet werden, daß die neueingeführten Schweine als der 
Ansteckung verdächtig zu behandeln sind. 
§ 269. 
Wenn in einem Bestande nur die Schweineseuche herrscht, so ist in der Regel 
der Weidegang der Ansteckung verdächtiger Schweine aus dem Seuchengehöft unter 
der Bedingung zu gestatten, daß die Tiere dabei keine Wege und Weiden betreten, 
die von Schweinen aus seuchenfreien Gehöften benutzt werden und daß sie mit solchen 
Schweinen nicht in Berührung kommen. · 
8 270. 
(n) Wird die Schweineseuche oder Schweinepest oder der Verdacht dieser Seuchen 
bei Schweinen festgestellt, die sich auf dem Transport befinden, so hat die Polizei-
	        

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