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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1912
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
78
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
6. Stück
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 25.) Verordnung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • No. 24.) Verordnung über die Entschädigung für Viehverluste durch Seuchen. (24)
  • No. 25.) Verordnung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909. (25)
  • Grundsätze für das freiwillige Tuberkulose-Tilgungsverfahren.
  • Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze.
  • Anhang zu Abschnitt II Nr. 12. Anweisung für die tierärztliche Feststellung der Tuberkulose.
  • Anlage A. Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen.
  • Anlage B. Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen.
  • Anlage zu der Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen. Niederschrift über die Zerlegung verendeter getöteter Tiere.
  • Anlage C. Anweisung für die unschädliche Beseitigung von Kadavern und Kadaverteilen.
  • Anlage D. Bekanntmachung betreffend Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger.
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)

Full text

— 165 — 
behörde die Weiterbeförderung aller Schweine des Transports zu verbieten und 
ihre Absonderung (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) anzuordnen, sofern es der Besitzer 
nicht vorzieht, die Tiere sofort schlachten zu lassen. 
(2) Falls die Schweine innerhalb 24 Stunden einen Standort erreichen können, 
an dem sie durchseuchen oder geschlachtet werden sollen, so kann die Polizeibehörde 
die Weiterbeförderung dorthin unter der Bedingung gestatten, daß die Schweine auf 
Fahrzeugen oder in Behältnissen, die möglichst dicht schließen, oder auf der Eisen- 
bahn oder zu Schiff befördert werden, und daß sie unterwegs weder mit anderen 
Schweinen in Berührung kommen noch auf fremde Gehöfte gebracht werden. Die 
Durchführung dieser Vorschrift ist durch Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder 
sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung sicher- 
zustellen. 
((3) Vor Erteilung der Eriaubnis zur UÜberführung in einen anderen Polizei- 
bezirk zum Zwecke der Durchseuchung ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungsorts 
anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist ebenso 
wie im Falle der Überführung in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke der Schlach- 
tung die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen 
der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
(!) Die Schlachtung muß unter polizeilicher Uberwachung stattfinden, wenn sie 
nicht in einem öffentlichen Schlachthaus vorgenommen wird, in dem die Schlacht- 
vieh= und Fleischbeschau durch Tierärzte erfolgt. 
(6) Die zur Beförderung der Schweine benutzten Fahrzeuge Behältnisse oder 
Schiffsräume sind sofort nach dem Entladen zu desinfizieren. 
§ 271. 
(1) Gewinnt die Schweineseuche oder Schweinepest in einer Ortschaft eine größere 
Verbreitung, so kann die Abhaltung von Schweinemärkten, Schweineversteigerungen 
und Schweineschauen sowie der Auftrieb von Schweinen auf Wochen-, Jahr= oder 
Viehmärkte in dem Seuchenort und dessen Umgebung verboten werden. 
(2) Schweineversteigerungen auf dem eigenen nicht gesperrten Gehöfte des Be- 
sitzers dürfen nur dann verboten werden, wenn Schweine zum Verkaufe kommen, die 
sich weniger als 3 Monate im Besitze des Versteigerers befinden. 
8 272. 
Wenn im Falle des § 271 eine größere und allgemeinere Gefahr der Seuchen- 
ausbreitung besteht, so können für den Ort oder für Ortsteile folgende Sperrmaß- 
regeln angeordnet werden: 
23*
	        

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