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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1912
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
78
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
6. Stück
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 25.) Verordnung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage B. Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • No. 24.) Verordnung über die Entschädigung für Viehverluste durch Seuchen. (24)
  • No. 25.) Verordnung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909. (25)
  • Grundsätze für das freiwillige Tuberkulose-Tilgungsverfahren.
  • Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze.
  • Anhang zu Abschnitt II Nr. 12. Anweisung für die tierärztliche Feststellung der Tuberkulose.
  • Anlage A. Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen.
  • Anlage B. Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen.
  • Anlage zu der Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen. Niederschrift über die Zerlegung verendeter getöteter Tiere.
  • Anlage C. Anweisung für die unschädliche Beseitigung von Kadavern und Kadaverteilen.
  • Anlage D. Bekanntmachung betreffend Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger.
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)

Full text

214 
wird nach Menge, Aussehen und Gerinnungszustand bestimmt. Die Weite der Off- 
nungen wird durch vorsichtiges Einführen der zugespitzten Faust vom Vorhof aus 
festgestellt. 
Dann wird das Herz herausgeschnitten und die Weite des Anfangsteils der 
Aorta und der Lungenarterie sowie die Dicke seiner Wandungen geprüft. Darauf 
folgt die Untersuchung der Schlußfähigkeit der an den arteriellen Mündungen ge- 
legenen halbmondförmigen Klappen. 
Endlich findet die volle Offnung der beiden Herzkammern statt, um die Be- 
schaffenheit der zwischen den Vor= und Herzkammern gelegenen Klappen mit den 
zugehörigen Sehnenfäden und Papillarmuskeln, der halbmondförmigen Klappen der 
Aorta und Lungenarterie, der Scheidewand der Herz= und Vorkammern, der Innen- 
haut des Herzens und des Herzmuskels (Dicke, Farbe und sonstige Beschaffenheit) 
festzustellen. Auch die Untersuchung der Kranzgefäße darf nicht unterbleiben. 
(2) Die Untersuchung der übrigen Teile der Lungenarterie ist mit derjenigen 
der Lunge und die des Brustteils der Aorta mit derjenigen des Bauchteils zu verbinden. 
(ne) Demnächst folgt die Untersuchung der Lungen. Um die Lungen genau 
untersuchen zu können, müssen sie aus der Brusthöhle herausgenommen werden. Dies 
muß vorsichtig geschehen, damit das Lungengewebe nicht zerrissen oder gedrückt wird. 
Sind Verwachsungen zwischen den Lungen und der Rippenwand vorhanden, so sind 
sie nicht zu durchschneiden, sondern es ist das Rippenfell an den betreffenden Stellen 
mitzuentfernen. Nachdem die Lungen herausgenommen worden sind, werden ihre 
Größe, Gestalt, Farbe und Konsistenz bestimmt. Endlich müssen große, glatte Ein- 
schnitte in die Lungen gemacht werden, um ihre innere Einrichtung festzustellen. 
Soll endlich der Zustand der Blutgefäße und Luftröhrenäste ermittelt werden, so 
müssen sie mit der Schere aufgeschnitten und bis in ihre Verästelungen verfolgt werden. 
(11) An die Untersuchung der Lungen schließt sich diejenige der oberen Ab- 
schnitte der Rippen an. 
(12) In denjenigen Fällen, in denen eine vollständige Zerlegung der Brust- 
organe aus irgend einem Grunde nicht erforderlich erscheint, es aber angezeigt ist, 
ihre allgemeinen Verhältnisse kennen zu lernen oder nur ein einzelnes Organ genauer 
zu untersuchen, kann ein verkürztes Verfahren angewandt werden. Man nimmt 
die Lungen im Zusammenhange mit dem Herzen und den Halsorganen heraus und 
trennt hierauf die einzelnen Teile je nach Bedürfnis voneinander, um sie zu unter- 
suchen, oder nimmt die Untersuchung vor, ohne den Zusammenhang der Teile auf- 
zuheben.
	        

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