Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1912
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
78
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
6. Stück
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 25.) Verordnung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage D. Bekanntmachung betreffend Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • No. 24.) Verordnung über die Entschädigung für Viehverluste durch Seuchen. (24)
  • No. 25.) Verordnung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909. (25)
  • Grundsätze für das freiwillige Tuberkulose-Tilgungsverfahren.
  • Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze.
  • Anhang zu Abschnitt II Nr. 12. Anweisung für die tierärztliche Feststellung der Tuberkulose.
  • Anlage A. Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen.
  • Anlage B. Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen.
  • Anlage zu der Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen. Niederschrift über die Zerlegung verendeter getöteter Tiere.
  • Anlage C. Anweisung für die unschädliche Beseitigung von Kadavern und Kadaverteilen.
  • Anlage D. Bekanntmachung betreffend Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger.
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)

Full text

— 239 — 
"* 4. 
Wer eine Tätigkeit der im § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bezeichneten Art 
in einem ihm zur Verfügung stehenden Raume einer anderen Person gestattet oder 
aufträgt, hat dies der zuständigen Polizeibehörde (§ 2 Abs. 1 und § 3 Abf. 1) unter 
Angabe des Raumes sowie der Wohnung, des Berufs, des Vor= und Zunamens 
dieser Person, ferner jeden Wechsel des Raumes sofort anzuzeigen. Diese Be- 
stimmung findet auf Leiter der im § 2 Abs. 3 bezeichneten öffentlichen Krankenhäuser 
und staatlichen Anstalten keine Anwendung. 
Die sich für die andere Person aus den Bestimmungen in 88§ 1 bis 3 ergebenden 
Pflichten bleiben unberührt. 
5. 
Die im § 1 Abs. 1, §2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit sowie die nach 
§4 gestattete oder aufgetragene Ausübung solcher Tätigkeit durch andere ist einzustellen, 
wenn die Erlaubnis der Landes-Zentralbehörde oder Polizeibehörde zurückgenommen 
oder wenn die Tätigkeit von der zuständigen Behörde untersagt wird. Die Zurück- 
nahme der Erlaubnis oder die Untersagung soll erfolgen, wenn aus Handlungen oder 
Unterlassungen der betreffenden Person der Mangel derjenigen Eigenschaften erhellt, 
welche für jene Tätigkeit vorausgesetzt werden müssen. 
86. 
Wer eine der im §8 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bezeichneten Handlungen 
vornimmt, hat — auch wenn er von der Einholung der Erlaubnis oder von der An- 
zeigepflicht entbunden ist — die Erreger so aufzubewahren, daß sie Unberufenen 
unzugänglich sind; auch hat er sonst alle Vorkehrungen zu treffen, um eine Ver- 
schleppung der Krankheitserreger, insbesondere durch Versuchstiere, zu verhüten. 
Kulturen, infizierte Versuchstiere und deren Organe sowie sonstiges die Krankheits- 
erreger enthaltendes Material müssen, sobald sie entbehrlich geworden sind, derart be- 
seitigt werden, daß jede Verschleppung der Krankheitskeime tunlichst ausgeschlossen 
wird. Instrumente, Gefäße usw., welche mit infektiösen Gegenständen in Berührung 
waren, sind sorgfältig zu desinfizieren. 
§ 7. 
Die Versendung von lebenden Kulturen der Cholera= oder Rotzerreger hat in 
zugeschmolzenen Glasröhren zu erfolgen, die, umgeben von einer weichen Hülle 
(Filtrierpapier und Watte oder Holzwolle), in einem durch übergreifenden Deckel gut 
verschlossenen Blechgefäße stehen; das letztere ist seinerseits noch in einer Kiste mit Holz- 
wolle, Heu, Stroh oder Watte zu verpacken. Es empfiehlt sich, nur frisch angelegte 
Agarkulturen zu versenden.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment