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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1912
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
78
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
14. Stück
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 74.) Verordnung zur Ausführung der Maß- und Gewichtsordnung für das Deutsche Reich vom 30. Mai 1908 (R.-G.-Bl. S. 349).
Volume count:
74
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • No. 71.) Verordnung, eine Ernennung für die Erste Kammer der Ständeversammlung betreffend. (71)
  • No. 72.) Bekanntmachung, Änderung der Landwehrbezirkseinteilung für das Königreich Sachsen betreffend. (72)
  • No. 73.) Verordnung, betreffend die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden sowie den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins. (73)
  • No. 74.) Verordnung zur Ausführung der Maß- und Gewichtsordnung für das Deutsche Reich vom 30. Mai 1908 (R.-G.-Bl. S. 349). (74)
  • Berichtigung der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Versicherungsämter auf knappschaftliche Organe vom 26. Juni 1912 (G.- u. V.-Bl. S. 341).
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)

Full text

— 429 — 
Ihr Geschäftskreis erstreckt sich nicht auf einen bestimmten Bezirk. Sie haben 
vielmehr ohne Rücksicht auf den Wohnort des Antragstellers die bei ihnen eingehenden 
Eichaufträge anzunehmen und auszuführen. 
8 8. Zur gesicherten Durchführung der in § 11 der Maß= und Gewichtsordnung 
vorgeschriebenen Nacheichung ist alljährlich im Monate Januar von den Haupt- 
cichämtern für den kreishauptmannschaftlichen Bezirk ein Arbeitsplan für örtliche 
Nacheichungen aufzustellen und dem Obereichungsamte vorzulegen. 
Das Obereichungsamt hat die von ihm gebilligten Nacheichungspläne den Kreis- 
hauptmannschaften zu übermitteln, die sie je nach der Beteiligung ihrer Bezirke in 
ihren Verordnungsblättern sowie in dem Dresdner Journal und in der Leipziger 
Zeitung bekannt zu machen haben. 
Die Nacheichung wird vom Haupteichamt an den im Plane bezeichneten Orten 
zu den festgesetzten Zeiten ausgeführt. 
§ 9. Jede Gemeindebehörde hat für ihren Bezirk ein namentliches Verzeichnis 
der Besitzer von im öffentlichen Verkehre verwendeten und der Nacheichung unter- 
liegenden Meßgeräten zu führen. In dieses Verzeichnis sind gemäß § 87 der Revi- 
dierten Landgemeindeordnung vom 24. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 328) auch die 
in einem selbständigen Gutsbezirke (zu vergl. § 82 des Gesetzes) wohnenden Personen 
aufzunehmen, die Meßgeräte der gleichen Art im öffentlichen Verkehre verwenden. 
Dieses Verzeichnis ist jedesmal rechtzeitig vor Beginn der Nacheichung zu berichtigen 
und zu vervollständigen und dem Eichbeamten bei seinem Eintreffen im Nacheichungs- 
orte vorzulegen. 
Außerdem sind von den Gemeindebehörden die Tage und Stunden sowie die 
als Amtsstelle zu erachtenden Räume, die für die Vornahme der Nacheichung bestimmt 
sind, in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
§ 10. Die Gemeindebehörden haben für die Tage, an denen die Nacheichung 
stattfindet, geeignete Räume zu ihrer Ausführung bereit zu stellen. Diese Räume 
müssen genügend groß, hell und in der kälteren Jahreszeit geheizt sein und dürfen 
während der Dauer der Nacheichung nicht für andere Zwecke verwendet werden. 
In Orten von größerer Ausdehnung können zur Erleichterung für die Nach- 
eichungspflichtigen nacheinander Räume an verschiedenen Stellen zur Verfügung 
gehalten werden. 
Die zur Vornahme der Eicharbeiten erforderliche Ausstattung muß in den Räumen, 
die als Amtsstelle gelten, für die Dauer der Nacheichung vorhanden sein. 
Außerdem ist von den Gemeindebehörden ein geeigneter Beamter der Gemeinde- 
verwaltung zu der Nacheichung abzuordnen und zwar zum Zwecke der Aufrecht-
	        

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