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Das Völkerrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Völkerrecht.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1913
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
41
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 23.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Statistik.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bestimmungen für die Vornahme einer Zwischenzählung der Schweine in den Jahren 1913 und 1914.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
    (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • I. Kriegsschauplatz des Seekriegs.
  • II. Die Kaperei.
  • III. Die Anwendung der Genfer Konvention.
  • IV. Die Blockade.
  • V. Feindliches Privateigentum zur See (Seebeuterecht).
  • VI. Die unterseeischen Kabel.
  • VII. Arrêt de prince.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

841. Fortsetzung. Der Seekrieg. 349 
kreuzende Schiffe (blocade par croisiöre) ausgeschlossen. Aber in 
der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts pflegten die Seemächte, 
namentlich Frankreich und England, der bloßen Erklärung, daß ein 
Küstenstrich blockiert sei, die Wirkung einer tatsächlichen Blockade 
beizulegen (man denke an die Kontinentalsperre),. Das war die so- 
genannte papierne Blockade, der blocus sur papier, blocus de cabinet, 
auch blocus anglais genannt. Dieser Übung gegenüber bestimmte 
die Pariser Seerechtsdeklaration vom 16. April 1856: „Les blocus, 
pour &tre obligatoires, doivent &tre effectifs, c’est-ä-dire maintenus 
par une force suffisante pour interdire röellement l’accös du littoral 
de l’ennemi.“ Die stationierten oder kreuzenden Schiffe müssen 
also ausreichen, um den Zutritt soweit zu verwehren, daß der 
Versuch einer Durchbrechung mit ernstlicher Gefahr verbunden ist, 
Auf Fortdauer oder Unterbrechung der Kabelverbindung kommt es 
dagegen nicht an. Die meisten Seemächte, auch Spanien und 
Mexiko, nicht aber die Vereinigten Staaten, sind dieser Ver- 
einbarung beigetreten. Doch haben die Vereinigten Staaten 1898 
diesen Satz der Pariser Seerechtsdeklaration tatsächlich anerkannt 
(Blockade von Kuba), so daß er heute als allgemein angenommen 
bezeichnet werden kann. In den Staatsverträgen, so auch besonders 
in denen des Deutschen Reichs mit den mittel- und südamerika- 
nischen Staaten haben sich die Staaten vielfach noch ausdrücklich 
zur Beobachtung dieser Rechtsregel verpflichtet. Vergl. z. B. die 
oben $ 39 IV 1c angeführten Verträge Deutschlands mit Mexiko 
und Salvador. 
b) Die Mitteilung an die neutralen Mächte (Generalnotifikation), 
daß von einem bestimmten Zeitpunkte angefangen ein be- 
stimmtes Gebiet blockiert sei. 
3. Die Rechtswirkung der Blockade besteht darin, daß den 
Sehiffen aller, auch der neutralen Mächte, der Verkehr mit dem 
blockierten Gebiet untersagt ist. Jeder Versuch, die Blockade zu 
durchbrechen, hat mithin zur Folge, daß das bei diesem Versuch fest- 
genommene Schiff mit seiner Ladung als gute Prise dem Blocklerenden 
verfällt.
	        

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