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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1900
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
66
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahre 1900. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1900. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1900. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1900. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1900. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1900. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1900. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1900. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1900. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1900. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1900. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1900. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1900. (13)
  • Nr. 79. Gesetz, Abänderungen des Einkommensteuergesetz vom 2. Juli 1878 betreffend; vom 23. Juli. 1900. (79)
  • Nr. 80. Bekanntmachung, den Text des Einkommensteuergesetzes in der vom 1. Januar 1901 ab gültigen Fassung betreffend; vom 24. Juli 1900. (80)
  • Nr. 81. Verordnung, die Ausführung des Einkonnensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 betreffend; vom 25. Juli 1900. (81)
  • Nr. 82. Instruktion zum Einkommensteuergesetze vom 24. Juli 1900. (82)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 16. Stück vom Jahre 1900. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1900. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1900. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1900. (19)
  • 20. Stück vom Jahre 1900. (20)

Full text

— 597 — 
Es empfiehlt sich, dies namentlich da zu thun, wo Einschätzungsdistrikte von 
verhältnißmäßig geringer Einwohnerzahl vorherrschen. 
# 27. Den Mitgliedern der Einschätzungskommission, die beauftragt werden, 
Grund= und Flurbücher, Vormundschafts= und Nachlaß-Akten, sowie die Grundsteuer- 
und die Gemeindeanlagen-Kataster einzusehen, ist zu ihrer Legitimation bei den betreffenden 
Behörden ein schriftlicher, von dem Vorsitzenden der Kommission vollzogener Ausweis 
über die erfolgte Beauftragung auszustellen. 
&28. Die Verpflichtung der Mitglieder der Einschätzungskommissionen und ihrer 
Stellvertreter erfolgt durch die Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen und zwar 
durch Abnahme des Handschlags an Eidesstatt. 
&29. Die in § 33 Absatz 1 des Gesetzes bezeichnete tägliche Arbeitszeit wird auf 
4 Stunden festgesetzt. 
Für Tage, an welchen die Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter weniger 
oder mehr als 4 Stunden versammelt sind, werden die Tagegelder nach der Dauer der 
Versammlung dergestalt bemessen, daß für jede volle Stunde der Betrag von 75 4, für 
jede Versammlung jedoch mindestens 1.X zu berechnen ist. Eine angefangene Stunde 
wird für voll gerechnet, wenn mehr als die Hälfte derselben verstrichen ist. 
Die Vergütung der Reisekosten, welche den von den Bezirksausschüssen gewählten, 
weder im Distrikte noch im Orte der Einschätzung wohnhaften Mitgliedern oder Stell- 
vertretern gewährt wird, beträgt für Hin= und Rückreise zusammen, insoweit die Eisen- 
bahn oder das Dampfschiff benutzt werden kann, eine Mark auf je 5 Kilometer, insoweit 
dies nicht der Fall, drei Mark auf je 5 Kilometer Entfernung zwischen dem Wohnorte 
und dem Sitzungsorte dergestalt, daß eine Entfernung von weniger als 5 Kilometer oder 
der bei der Theilung der Kilometerzahl durch 5 verbleibende Rest mit 5 Kilometern in 
Ansatz gebracht wird. Bei der Berechnung der Kilometer werden die Wegstrecken zwischen 
den Eisenbahn= oder Dampfschiffstationen einerseits und dem Wohnorte beziehentlich dem 
Sitzungsorte andererseits nicht berücksichtigt, wenn die Station in derselben Ortsflur 
liegt, oder wenn sie zwar in einer anderen Ortsflur gelegen ist, aber die Bezeichnung 
des Wohnorts beziehentlich des Sitzungsorts führt. 
Den stellvertretenden Vorsitzenden, soweit sie nicht Beamte der Verwaltung der 
direkten Steuern sind, werden die Reisekosten nach Maßgabe des vorigen Absatzes in 
allen Fällen vergütet, in denen die Einschätzung außerhalb ihres Wohnorts stattfindet. 
Die Vorschriften dieses Paragraphen finden auch Anwendung, wenn es sich um die 
Erledigung von Rechtsmitteln, einschließlich der Thätigkeit des Vertrauensausschusses, 
handelt. 
1800. 79 
Zu 831 
des Gesetzes. 
Zu § 32 
des Gesetzes. 
Zu § 33 
des Gesetzes.
	        

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