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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1913
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
79
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
12. Stück vom Jahre 1913.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 59. Kirchensteuergesetz vom 11. Juli 1913.
Volume count:
59
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. I. In der Zeitfolge.
  • Inhaltsverzeichnis für des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. II. In der Buchstabenfolge.
  • 1. Stück vom Jahre 1913. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1913. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1913. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1913. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1913. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1913. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1913. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1913. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1913. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1913. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1913. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1913. (12)
  • Nr. 58. Gemeindesteuergesetz vom 11. Juli 1913. (58)
  • Nr. 59. Kirchensteuergesetz vom 11. Juli 1913. (59)
  • Nr. 60. Schulsteuergesetz vom 11. Juli 1913. (60)
  • Nr. 61. Kirchengesetz, den Haushalt der evangelisch=lutherischen Kirchgemeinden betreffend; vom 10. Juli 1913. (61)
  • Nr. 62. Gesetz, das Kirchengesetz über den Haushalt der evangelisch=lutherischen Kirchgemeinden betreffend; vom 11. Juli 1913. (62)
  • Nr. 63. Verordnung zur Einführung des Kirchensteuergesetzes vom 11. Juli 1913 in der Oberlausitz; vom 12. Juli 1913. (63)
  • Nr. 64. Bekanntmachung wegen Einführung des Kirchengesetzes, den Haushalt der evangelisch=lutherischen Kirchgemeinden betreffend, vom 10. Juli 1913 in der Oberlausitz; vom 11. Juli 1913. (64)
  • Nr. 65. Bekanntmachung des Wortlauts der Landgemeindeordnung; vom 11. Juli 1913. (65)
  • 13. Stück vom Jahre 1913. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1913. (14)
  • 15. Stück vom Jahre 1913. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1913. (16.)
  • 17. Stück vom Jahre 1913. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1913. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1913. (19)
  • 20. Stück vom Jahre 1913. (20)
  • 21. Stück vo Jahre 1913. (21)
  • 22. Stück vom Jahre 1913. (22)
  • 23. Stück vom Jahre 1913. (23)

Full text

— 234 — 
2. Besteht keine Regelung nach 8 19, 1a oder b, so ist der gesamte Steuerbedarf 
auf die einzelnen Bestandteile der Kirchgemeinde je zu einem Drittel nach der Zahl 
  
bleiben haben, so sind diese Einkünfte von dem nach dem vorhergehenden Absatz festgesetzten Ein- 
kommen abzuziehen. 
§ 31. (1) Die Gemeinde kann beschließen: 
a) diejenigen juristischen Personen und mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten 
Personenvereine, welche Überschüsse an die Mitglieder verteilen, nicht nur mit diesen 
Überschüssen, sondern auch mit denjenigen Beträgen zur Einkommensteuer heranzuziehen, 
die sie zur Tilgung der Schulden oder des Grundkapitals, zur Verbesserung oder Geschäfts- 
erweiterung sowie zur Bildung von Fonds aller Art, soweit sie nicht bei Versicherungs- 
gesellschaften zur Rücklage für Versicherungssummen bestimmt sind, verwenden. Ab- 
schreibungen, die über einen angemessenen Ausgleich einer während der für die Be- 
steuerung maßgebenden Geschäftsperiode eingetretenen Wertsminderung hinausgehen, 
stehen in solchem Falle einer Schuldentilgung gleich; 
b) daß gewerbliche Großbetriebe, die ein steuerpflichtiges Einkommen nicht erzielt haben, oder 
deren Überschüsse oder Einkommen weniger als 3 ihres in der Gemeinde beschäftigten 
Anlage= und Betriebskapitals betragen, einen bestimmten Prozentsatz, höchstens jedoch 
3 0 dieses Kapitals und jedenfalls keine höhere Summe als 5 0% des in dem Unternehmen 
arbeitenden eigenen Kapitals des Betriebsunternehmers als Einkommen zu versteuern 
haben. 
Auf natürliche Personen als Inhaber von Großbetrieben findet diese Bestimmung 
keine Anwendung, sofern sie am Sitze des Betriebes ihren Wohnsitz haben. 
(2) Was als Großbetrieb anzusehen ist, ist durch Gemeindebeschluß festzusetzen. Betriebe, 
deren Anlage= und Betriebskapital weniger als 100 000 K beträgt, sind von der unter b festgelegten 
Besteuerung freizulassen. 
(3) Anlage= und Betriebskapital ist der Kapitalwert aller Vermögensgegenstände, die dem 
Betriebe zu dienen bestimmt sind, ohne Abzug der Schulden. 
(4) Bei mehreren Gesellschaftsteilhabern wird der Steuerbetrag, sofern er nicht von der 
Gesellschaft erhoben werden kann, auf jeden von ihnen nach Verhältnis seines Gesellschaftsanteils, 
wenn dieser aber auch durch Befragung nicht zu ermitteln ist, nach Kopfteilen umgelegt. 
(5) Diese Bestimmungen finden auf Betriebe des sächsischen Staates keine Anwendung. 
§ 32. (1) Die Gemeinde kann beschließen, daß als Einkommen aus Großbetrieben des Klein- 
handels und aus Kleinhandelsbetrieben, die ein Zweiggeschäft in der Gemeinde unterhalten, 
ein bestimmter Prozentsatz des erzielten Jahresumsatzes, jedoch nicht über 8 %, dann zu versteuern 
ist, wenn das wirklich erzielte Einkommen hinter diesem Satze zurückbleibt. 
() Was als Großbetrieb des Kleinhandels und als Kleinhandelsbetrieb mit Zweiggeschäften 
anzusehen ist, wird durch Gemeindebeschluß bestimmt. 
(3) § 31 Absatz 4 findet Anwendung. 
(4) Eine andere Form der Besteuerung nach dem Umsatze ist unzulässig; jedoch dürfen Ge- 
meinden, in denen eine gewerbliche Umsatzsteuer besteht, diese bis zum 31. Dezember 1924 weiter 
erheben. Die Erhebung einer gewerblichen Umsatzsteuer schließt die Besteuerung nach Absatz 1 aus. 
§ 33. (1) Der jeweils geltende Staatseinkommensteuertarif ist für die Gemeinde maßgebend. 
Die Gemeinden können jedoch beschließen, den Staatssteuertarif insoweit abzuändern, als: 
a) Einkommen zwischen 200 und 400 .K, soweit sie nicht in Händen von Personen sind, die 
aus gesetzlichen Gründen anderen Personen Unterhalt gewähren, steuerpflichtig sein sollen. 
Die Steuer darf für Personen mit einem Gesamteinkommen von mehr als 200 bis 300 .40 
nicht mehr als die Hälfte, für solche mit einem Gesamteinkommen von mehr als 300 bis 
400 K nicht mehr als 3/ des die nächsthöhere Klasse treffenden Satzes betragen,
	        

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