Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1913
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
79
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
13. Stück vom Jahre 1913.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 66. Verordnung über Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen sowie über Lagerung von Kalziumkarbid (Azetylen=Verordnung); vom 22. Juli 1913.
Volume count:
66
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage I. Technische Grundsätze für den Bau von Azetylenanlagen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhalt.
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis (Seite 3 - Seite 68)
  • A. Grundlagen.
  • § 1. Rechtsphilosophie und Naturrecht.
  • § 2. Rechtsphilosophie und Rechtspostulate.
  • § 3. Recht als Kulturerscheinung.
  • § 4. Rechtsphilosophie und Entwicklungslehre.
  • § 5. Rechtsphilosophie und Philosophie.
  • § 6. Moderne Ziele der Rechtsphilosophie.
  • § 7. Hegel und die Späteren.
  • § 8. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.
  • § 9. Rechtsphilosophie und Rechtspolitik.
  • § 10. Rechtsphilosophie und Rechtstechnik.
  • § 11. Universalrechtsgeschichte
  • § 12. Hilfswissenschaften.
  • B. Rechtsbildungen.
  • C. Blick in die Zukunft.
  • II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
  • Sachregister.

Full text

J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 5 
Recht ist und sein muß, und daß keine Gestaltung des Rechts ewige Dauer be- 
anspruchen kann. 
Man moöchte allerdings fragen, ob nicht der gesamten Rechtsentwicklung doch wenigstens 
einige einheitliche Rechtsgrundsätze zu unterstellen seien, und ob nicht insbesondere gewisse 
Sätze der Rechtspolitik für alle Entwicklungsperioden gleichheitliche Geltung verlangen können. 
Man spricht insbesondere viel von den Wertschätzungen der Gerechtigkeit und namentlich 
auch davon, daß Gleiches gleich behandelt werden müsse und die Rechtsordnung nicht eine Aus- 
scheidung unter den Gleichwürdigen vornehmen dürfe, wodurch der eine bevorzugt und der 
andere zurückgesetzt werde; es sind dies die bekannten Grundsätze der nikomachischen Ethik 7 
Doch handelt es sich hier überhaupt nur um Schablonen, die erst durch die Anforderungen 
der betreffenden Kulturperiode ausgefüllt werden können. Eine jede Kulturperiode hat für 
sich zu entscheiden, wer würdig und unwürdig, wer schuldig und wer unschuldig, was gleich- 
und was verschiedenwertig ist. Im ganzen laufen daher alle diese allgemeinen Vorschriften 
auf den Gedanken aus: das Recht soll sich entwickeln nach Maßgabe der Kulturperiode und 
nach den Anforderungen einer jeden Kulturstufe; diese aber verlangt natürlich, daß demjenigen 
das Recht wird, dem die jeweilige Kultur das Recht zuweist, und sie verlangt, daß die Gleich- 
wertigkeit durch Gleichberechtigung, die Verschiedenwertigkeit durch verschiedene Berechtigung 
ausgedrückt werde. Eine Kulturperiode kann z. B. von dem Gedanken ausgehen, daß ver- 
schiedene Menschenklassen eine verschiedene Stellung einnehmen und eine verschiedene Be- 
tätigung im staatlichen Leben zu vollziehen haben, wie z. B. die höheren und niederen Kasten 
der Hindus oder der Adel bei morgen= wie abendländischen Völkern; eine Kultur kann ferner 
verlangen, daß die Träger religiöser Amter eine besondere Berücksichtigung finden und eine 
gewisse Ausnahmestellung einnehmen; eine Kulturperiode kann wiederum In- und Aus- 
länder sehr verschieden behandeln, den Ausländer sogar ganz rechtlos machen; eine Kultur- 
periode kann den Einzelnen verantwortlich machen für seine Familie und die Familie für den 
Einzelnen; sie kann bestimmen, daß auch schuldlose Verletzung zur Strafe führt; und derartige 
Bestimmungen sind ebensowenig von der rechtlichen Betrachtung zurückzuweisen, als z. B. der 
Satz unseres Rechts, daß, wenn der fremde Staat uns Anlaß zum Kriege gibt, wir berechtigt 
sind, seine Heere zu dezimieren und seine Soldaten totzuschießen, soweit es die Zwecke unserer 
Kriegführung erheischen. Von einer Einheitlichkeit des Grundprinzips ist daher keine Rede; 
denn das Prinzip, daß jede Kulturordnung das ihr würdig Erscheinende würdig, das andere 
unwürdig und unwert behandeln solle, will nichts anderes besagen, als daß jede Kulturordnung 
eben eine Kulturordnung ist, womit nichts weiteres gewonnen wird?. 
Vgl. auch d'Aguanno, Arch. f. Rechtsphil. III S. 71f. 
* Was heutzutage von scholastischer Seite als Naturrecht erklärt wird, läuft auf solche Schab- 
lonen hinaus. So namentlich der Jesuit Cathrein, Recht, Naturrecht und positives Recht: 
jeder soll das Seine haben (S. 47 f.); das Recht gebe allgemeine Grundsätze, wie z. B. Verträge 
müssen gehalten werden, aber welche Verträge im einzelnen zulässig seien, bestimme das positive 
Recht; es sei ein natürliches Recht, das Eigentum zu verkaufen, das Gesetz aber könne „unter Um- 
ständen den Verkauf gewisser Waren verbieten oder einschränken, wenn das zum Gesamtwohl 
nützlich oder gar notwendig ist“ (S. 281—282). Mit anderen Worten: das Naturrecht kann A, 
das positive Recht kann B sagen, denn wenn man den einen Vertrag oder Verkauf verbieten kann, 
so kann man auch hunderte verbieten. Damit ist nichts getan. Kann man kraft des Naturrechts sagen, 
ob die Schuldhaft oder die bloße Vermögenshaftung begründet ist? Ob die Eideszuschiebung oder 
die Eideshilfe ein „richtiges Recht“ ist? Das haben schon ältere Denker besser gewußt. Vgl. z. B. 
Avicenna (darüber Arch. f. Rechtsphil. II S. 469). Und daß man auf Grund eines ein- 
gebildeten Naturrechts in Osterreich und Italien der Ehescheidung die größten Hindernisse be- 
reitet hat, ist ein bedeutungsvolles Menetekel. Man hat auch behauptet, eine Vergleichung der 
Rechte sei nicht möglich, ohne daß gewisse Institute gleichheitlich wiederkehrten, wie Eigentum, 
Schuldverpflichtung, Erbrecht; das ist unrichtig: es gibt natürlich ein für allemal gewisse Beziehungen, 
z. B. des Menschen zu den Sachen, des Menschen zum Menschen (Verhältnisse des Geschlechtsverkehrs, 
Verhältnisse des Blutsbandes, Verhältnisse des Austauschverkehrs). Diese Beziehungen führen zu 
einer Reihe von Typen, aber diese Typen bilden den Ausgangspunkt für die verschiedenfachsten 
Rechte. Oder gibt es einen größeren Unterschied, als den des modernen Schuldrechts zu dem 
den Menschen versklavenden Geiselrecht alter Zeiten? Daß man beides Schuldrecht nennt, ist 
nur durch die geschichtliche Entwicklung gerechtfertigt. Und ebenso verhält es sich mit dem 
Kommunismus der Eskimo oder den Lrverhültnissen der Bantus im Bergleich zu unserem 
Eigentum. Über Cathrein vgl. auch Z. vgl. R. XXIV, S. 233, Arch. f. Rechtsph. V S. 637.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment