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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1914
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
80
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr.12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr.57. Gewärleistungsgesetz für die weitere Anleihe der Weißeritztalsperrengenossenschaft; vom 30.Juni 1914.
Volume count:
57
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. II. In chronologischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • No. 3.) Verordnung, die Aufhebung des Verbots des Betriebs der sogenannten Streichzündhölzchen u.s.w. betreffend. (3)
  • No. 4.) Verordnung, die Anwendung der Bestimmungen §§. 39 und 40 des Gesetzes vom 16ten Mai 1839 bei Expensforderungen betreffend. (4)
  • No. 5.) Verordnung, den mit dem Königreiche Portugal abgeschlossenen Handelsvertrag betreffend. (5)
  • No. 6.) Decret wegen Bestätigung einer Sparcassenanstalt für die Stadt Zwickau. (6)
  • No. 7.) Verordnung, die Sicherstellung des Kirchenvermögens und anderer milden Stiftungen insbesondere gegen ihre Verwalter betreffend. (7)
  • No. 8.) Verordnung, den Beitritt der Königl. Hannoverschen und der Herzogl. Braunschweig-Lüneburgischen Regierung zu den Verträgen wegen der Erleichterung der Paß- und Fremdenpolizei bei Reisen vermittelst der Eisenbahnen betreffend. (8)
  • No. 9.) Verordnung, Strom- und Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften für die Elbe betreffend. (9)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Full text

(42 ) 
&11. Stehende Brücken dürfen von Dampfschiffen nur mit halber Geschwindigkeit 
und zurückschlagenden Rädern passirt werden. 
Beladene Segelschiffe können bei starker Strömung durch die Brückenbögen, da, wo 
Lootsen zu haben sind, sich der letzteren bedienen, müssen aber außerdem die größte Vor- 
sicht und Aufmerksamkeit beim Passiren der Brücke anwenden und namentlich in der Thal- 
fahrt mittelst des Ankers sacken oder umlegen. 
Unbeladene Fahrzeuge und Flosse können stromrecht durchgehen. 
Segel-= und Dampfschiffe haben dabei ihre Masten und Rauchfänge soweit niederzu- 
legen, daß die Bogenwölbung von denselben nicht berührt werden kann, auch ist von Fahr- 
zeugen und Holzflossen jedes Anstreifen an die Seitenwände der Pfeiler zu vermeiden. 
12. Jedes Schiff, welches im Begriff steht, eine im Gange befindliche Fähre zu 
passiren, muß in angemessener Entfernung beilegen, bis die Fähre aus dem Bereiche des 
Fahrwassers und des Wellenschlages gelangt ist. 
Dagegen haben die Fährmeister oder Fährknechte während des Vorbeifahrens von Holz- 
flossen den Gang der Fähre so lange, bis diese Flosse vorüber sind, einzustellen und be- 
wendet es hierbei zugleich bei den wegen der einzelnen Fähren und Kahnüberfahrten in den 
Fähren= und Ueberfahrtsordnungen, Pachtcontracten oder sonst enthaltenen oder ferner zu 
treffenden besondern und localen Vorschriften. 
§#13. Während des Fahrens bei finsterer Nacht oder dichtem Nebel muß jedes Schiff 
oder Floß in der Thalfahrt drei, in der Bergfahrt zwei über einander befindliche, hell- 
erleuchtete Laternen am halben Mast, oder, wenn es ohne Mast fährt, an einer, nach 
allen Seiten hin sichtbaren Stelle führen. 
Außerdem hat jedes Dampfschiff von 5 zu 5 Minuten und, dafern es ein Fahrzeug 
in seinem Fahrstriche vor sich bemerkt, sofort nach dessen Wahrnehmung ein deutlich ver- 
nehmbares Zeichen durch die Glocke oder Dampfpfeife zu geben, 
# 14. Von zwei sich im freien Fahrwasser begegnenden Segelschiffen oder Flossen 
behält dasjenige, welches gezogen wird, die Leinpfadseite. Wird aber keins derselben ge- 
zogen, so muß das zu Berg gehende dem zu Thal fahrenden, soweit es Wind und Oert- 
lichkeit gestatten, ausweichen und gleichzeitig diejenige Seite, auf welcher letzteres vorbei- 
kommen kann, von einem an der Spitze aufgestellten Mann in angemessener Entfernung 
durch Zuruf und verständliche Zeichen andeuten lassen. 
Auf diesen Zuruf ist von dem thalwärts fahrenden Schiffe oder Flosse, zum Zeichen, 
daß er richtig verstanden worden, stets zu antworten. 
15. Begegnen sich im freien Fahrwasser zwei Dampfschiffe, so muß jedes dersel- 
ben beim Ausweichen, soweit es thunlich ist, das ihm zur Rechten liegende Ufer halten. 
Begegnen sie sich zur Nachtzeit, oder bei dichtem Nebel, so hat jedes derselben durch
	        

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